Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

Rechtsvorschrift (Deutschland)
(Weitergeleitet von 2. BImSchV)

Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) gilt für bestimmte Oberflächenbehandlungs-, Chemischreinigungs- und Textilausrüstungs- sowie Extraktionsanlagen und regelt u. a. die Zulässigkeit von Einsatzstoffen, die Betriebsweise und die Überwachung dieser Anlagen.

Basisdaten
Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel: Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen organischen Verbindungen
Früherer Titel: Verordnung über Chemischreinigungsanlagen
Abkürzung: 2. BImSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 23 Abs. 1 BImSchG aF
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-8-2-3
Ursprüngliche Fassung vom: 28. August 1974
(BGBl. I S. 2130)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1974
Letzte Neufassung vom: 10. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2694)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. März 1991
Letzte Änderung durch: Art. 106 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1340)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Anwendungsbereich

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Die Verordnung gilt für den Betrieb von Anlagen, die Lösemittel mit

einsetzen. Betroffen sind Oberflächenbehandlungsanlagen (z. B. Chemische Reinigungsanlagen, Anlagen zur Oberflächenreinigung von elektronischen Bauteilen) und Extraktionsanlagen.

Einsatzstoffe

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Die 2. BImSchV enthält eine Reihe konkreter Anforderungen an Einsatzstoffe:

  • Kanzerogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe müssen so weit wie möglich ersetzt werden (§ 2 Abs. 1). Wo dies nicht möglich ist, gelten strenge Anforderungen an die Emissionen.
  • An leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen dürfen nur Tetrachlorethen, Trichlorethen oder Dichlormethan in technisch reiner Form eingesetzt werden. Zu beachten ist, dass Trichlorethen als krebserzeugend eingestuft ist und damit so weit wie möglich ersetzt werden soll. Trichlorethen und Dichlormethan dürfen aber trotzdem nicht beim Betrieb von Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen eingesetzt werden (§ 2 Abs. 2). Trichlorethen zusätzlich auch nicht bei Extraktionsanlagen.
  • Außerdem können halogenierte organische Verbindungen, die nicht Kohlenwasserstoffe sind, eingesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise Hydrofluorether.

Anforderungen an die Anlagen

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Die Anlagen zur Oberflächenbehandlung, aber auch Chemischreingiungs- und Textilausrüstungsanlagen müssen geschlossen betrieben werden, abgesaugte Abgase müssen einem Abscheider zugeführt werden. Die abgeschiedenen halogenierten Lösemittel sind zurückzugewinnen. Für die verbleibenden Emissionen enthält die 2. BImSchV Grenzwerte. Auch für Extraktionsanlagen bestehen entsprechende Grenzwerte.

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