Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
(Weitergeleitet von 20.BImSchV)
Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) beschäftigt sich mit Anlagen zur Lagerung, Umfüllung und Beförderung von Ottokraftstoffen.
Basisdaten | |
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Titel: | Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes |
Kurztitel: | Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (Der Titel wurde zuletzt mit der Neubekanntmachung geändert. Die Verordnung wird bei Änderungen jedoch wie zuvor [„… oder Lagern …“] zitiert.) |
Früherer Titel: | Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen |
Abkürzung: | 20. BImSchV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 7 Abs. 1–4, § 23 Abs. 1 BImSchG; § 11 Abs. 1 GSG a. K. |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
Fundstellennachweis: | 2129-8-20-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1727) |
Inkrafttreten am: | 14. Oktober 1992 |
Neubekanntmachung vom: | 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447, 1448) |
Letzte Neufassung vom: | 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
4. Juni 1998 |
Letzte Änderung durch: | Art. 11 G vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3171) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
16. Juli 2021 (Art. 36 G vom 27. Juli 2021) |
GESTA: | G049 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Große praktische Bedeutung hat sie
- bei Anlagen, in denen Ottokraftstoffe gelagert werden (Tanklager),
- bei der Umfüllung dieser Kraftstoffe von einem Tanklager in Straßentankfahrzeuge, Eisenbahnkesselwagen oder Binnenschiffe
- und bei der Befüllung von Tankstellen mit Ottokraftstoffen.
Bei diesen Vorgängen entstehen durch Verdunstung erhebliche Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen (Abk.: VOC). Wesentliches Ziel dieser Verordnung ist es diese Emissionen zu reduzieren. Dies wird vor allem durch die Verpflichtung zur Verwendung von Gaspendelsystemen erreicht.
Diese Verordnung beschäftigt sich nicht mit dem eigentlichen Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen; hier gilt die 21. BImSchV.