Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

in Österreich eine vom Bund mit den Ländern oder von den Ländern untereinander geschlossene Vereinbarung
(Weitergeleitet von Art. 15a-Vereinbarung)

Eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (auch Art. 15a-Vereinbarung oder 15a-Vereinbarung) ist in Österreich eine vom Bund mit den Ländern oder von den Ländern untereinander geschlossene Vereinbarung.[1]

Art. 15a Abs. 1 B-VG sieht vor, dass Bund und Länder Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen können. Art. 15a Abs. 2 B-VG sieht vor, dass die Länder untereinander solche Vereinbarungen über ihren selbständige Wirkungsbereich abschließen können. Diese Vereinbarungen sind das innerstaatliche Pendant zu völkerrechtlichen Verträgen. Insbesondere gelten gemäß Art. 15a Abs. 3 B-VG die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechts für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG sinngemäß.

Analog den völkerrechtlichen Verträgen bedürfen auch die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG einer Ratifikation im Nationalrat (gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG) und in den Landtagen (gemäß den Landesverfassungen), wenn sie auch die Organe der Gesetzgebung binden sollen. Anderes als völkerrechtliche Verträge werden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG auf Bundesebene nicht vom Bundespräsidenten, sondern von der Bundesregierung oder den zuständigen Bundesministern abgeschlossen.[2]

Justiziabilität

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Über Streitigkeiten aus Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG entscheidet der Verfassungsgerichtshof,

  • wenn es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, aufgrund der Generalklausel nach Art. 137 B-VG (Kausalgerichtsbarkeit) und,
  • wenn es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, nach Art. 138a B-VG.

Das Verfahren nach Art. 138a B-VG gilt bei Vereinbarungen, die nur die Länder untereinander abgeschlossen haben, nur, wenn dies die Vereinbarung selbst vorsieht. Ist der Bund an der Vereinbarung beteiligt, ist dieses Verfahren immer möglich. Beim Verfahren nach Art. 138a handelt es sich um ein reines Feststellungsverfahren. Das heißt, der Verfassungsgerichtshof stellt nur fest, ob eine Vereinbarung nach Art. 15a vorliegt und ob eine solche erfüllt wurde. Im Rahmen der Kausalgerichtsbarkeit kann der Verfassungsgerichtshof auch Leistungsentscheidungen treffen, die der Vollstreckung zugänglich sind.[2]

Beispiele

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Beispiel für Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG sind:

Eine Besonderheit stellen die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über den Österreichischen Stabilitätspakt (z. B. BGBl. I Nr. 35/1999 und BGBl. I Nr. 30/2013) dar, da an diesem auch die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Städtebund und den Österreichischen Gemeindebund, beteiligt sind. Grundlage für diese Vereinbarung ist ein besonderes Bundesverfassungsgesetz (BGBl. I Nr. 61/1998). Bei Vereinbarungen aufgrund dieses Bundesverfassungsgesetzes handelt es sich nicht um Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, jedoch sind die einschlägigen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.[2]

Einzelnachweise

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  1. Bund-Länder-Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG. In: oesterreich.gv.at. Abgerufen am 21. Februar 2020.
  2. a b c Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG – Ein Leitfaden für die Praxis. Verbindungsstelle der Bundesländer, abgerufen am 21. Februar 2020.