Die Bede, auch Beede[1] und Bethe[2] (mittelhochdeutsch und niederdeutsch[1] bëte „Bitte, Gebet; Befehl, Gebot“) ist im engeren Sinn eine erbetene, freiwillig geleistete Abgabe an den Grundherrn, aus der sich mitunter eine regelmäßig erhobene, auch landesherrliche Steuer entwickelte. Im weiteren Sinn steht Bede auch im Zusammenhang mit Geldern für kirchliche Zwecke.[3]
Geschichte und Charakter
BearbeitenAb dem 13. Jahrhundert war die Bede eine in allen deutschen Territorien übliche direkte Steuer, die der Landesherr vom bäuerlichen und bürgerlichen Grundbesitz erhob. Sie war eine durch den Fürsten von seinen Landständen (Geistlichkeit, Ritterschaft, Städte) zunächst erbetene, bald aber geforderte ordentliche Steuer. Die Ritterschaft und teilweise auch die Geistlichkeit waren von der Bede befreit, und die Städte zahlten im Allgemeinen weniger als das Land. Die Reichsstädte zahlten eine Bede (precaria imperii) an den Kaiser. „Während im Westen und Süden die Bede in der Hand der Landesherren blieb und erst im 19. Jahrhundert abgeschafft wurde, geriet sie im Osten vielfach in die Hand der Grundherren und Städte ...“[4]
Auf dem Land
BearbeitenAuf dem Land wurde die Bede neben anderen ertragsabhängigen Abgabe- und Steuerformen erhoben. Sie wurde direkt vom Grundbesitz abgeleitet und nicht in Naturalien, sondern in Geld bemessen.
Beispiele
BearbeitenIm Jahre 1375 wurden im Teltower Land (Mark Brandenburg) z. B. fünf Schillinge als Bede je Hufe erhoben. Als Vergleich dazu die anderen, zusätzlichen Abgaben (ebenfalls je Hufe):
- Lichtenrade: als Kirchenzehnt neun Scheffel Roggen, drei Scheffel Gerste und einen Scheffel Hafer; dazu als Zins zwei Schillinge.[5]
- Diedersdorf: neun Scheffel Roggen und neun Scheffel Gerste als Pacht sowie zwei Schillinge Zins.[6]
In den Städten
BearbeitenIn den Städten stand die Bede zunächst dem Stadtherrn zu, und unmittelbarer Steuerschuldner war anfangs der einzelne Bürger. Die Städte erreichten jedoch die Festschreibung der Bede in einer pauschalierten Summe und die Anerkennung der Kommune als Schuldner. Die Steuerhoheit lag nun bei der Stadt. Die Bede, zuerst eine Grund- und Gebäudesteuer, wandelte sich in den Städten in eine Vermögenssteuer. Der Bürger hatte oft das Recht der Selbsteinschätzung und der unter Eid vorgenommenen Deklaration. In seinem Steuereid verpflichtete er sich, jeden ihm bekannten unehrlichen Mitbürger anzuzeigen. Die Gemeinde besaß außerdem das Recht, ein Vermögen zu dem vom Steuerpflichtigen erklärten Schätzungswert anzukaufen. Für die Bürger hatte die Bede den Charakter einer innerstädtischen Umlage, während die Steuerpflicht der Kommune gegenüber dem Stadtherrn durch Ablösung, Geldentwertung oder sonstige Umstände allmählich gegenstandslos wurde.
Gegenwart
BearbeitenDer Begriff der Bede ist aus dem täglichen Gebrauch verschwunden. Die Steuer hatte sich mit Ende des Feudalismus erübrigt bzw. wurde durch moderne Formen ersetzt und der sprachliche Begriff kam aus dem Gebrauch. Aktuell wird das Wort in der Schreibweise Beede noch von evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden in Hamburg für ihre Finanzausschüsse benutzt.
Literatur
Bearbeiten- Karl Bosl: Schutz und Schirm, Rat und Hilfe als Voraussetzung von Steuer, Abgabe und Dienst im Mittelalter. In: Eckart Schremmer (Hrsg.): Steuern, Abgaben und Dienste vom Mittelalter bis zur Gegenwart (= Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Beihefte. Nr. 114). Referate der 15. Arbeitstagung der Gesellschaft für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte vom 14.–17. April 1993 in Bamberg. Steiner, Stuttgart 1994, ISBN 3-515-06518-0, S. 43–52.
- Adalbert Erler: Bede. In: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann, Ruth Schmidt-Wiegand (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. (HRG). Band 1: Aachen – Haussuchung. Erich Schmidt, Berlin 1971, Sp. 346–348.
- Theodor Mayer: Geschichte der Finanzwirtschaft vom Mittelalter bis zum Ende des 18. Jahrhunderts. Das Finanzwesen des Deutschen Reiches. In: Wilhelm Gerloff, Fritz Neumark (Hrsg.): Handbuch der Finanzwissenschaft. Band 1: Wesen und Aufgabe der Finanzwissenschaft, ihre Stellung und Beziehungen zu anderen Wissenschaften. 2., völlig neubearbeitete Auflage. Mohr, Tübingen 1952, S. 236–272.
- Andreas Thier: Bede. In: Albrecht Cordes, Heiner Lück, Dieter Werkmüller, Ruth Schmidt-Wiegand (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. (HRG). Band 1: Aachen – Geistliche Bank. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Erich Schmidt, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-07912-4, Sp. 494–496.
- Adolf Waas: Vogtei und Bede in der deutschen Kaiserzeit. Band 2: Vogtei und Bede als Grundlagen des deutschen Territorialstaates (= Arbeiten zur deutschen Rechts- und Verfassungsgeschichte. 5, ZDB-ID 548914-3). Weidmann, Berlin 1923.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ a b Jedermanns Lexikon. In zehn Bänden. Band 1: A – Bildha. Verlagsanstalt Hermann Klemm A.-G., Berlin-Grunewald 1929, S. 328.
- ↑ Vgl. Christine Demel: Leinach. Geschichte – Sagen – Gegenwart. Gemeinde Leinach, Leinach 1999, S. 169 („Bethe“) und 199 („Bethfreiheit“).
- ↑ Deutsches Rechtswörterbuch – DRW
- ↑ Eugen Haberkern, Joseph Friedrich Wallach: Hilfswörterbuch für Historiker. Mittelalter und Neuzeit. Band 1: A – K (= Uni-Taschenbücher. 119). 7. Auflage. Francke, München 1987, ISBN 3-7720-1291-4.
- ↑ Geschichte der Kirchengemeinde Berlin-Lichtenrade, aufgerufen 16. August 2009, 10 Uhr
- ↑ Website Diedersdorf ( vom 13. Juni 2010 im Internet Archive)