Beleidigung (Deutschland)

Ehrdelikt im Strafrecht Deutschlands

Die Beleidigung ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Sie zählt zu den Ehrdelikten und ist im 14. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 185 normiert. Die Strafnorm schützt die persönliche Ehre. Hierzu verbietet sie Handlungen, welche die Ehre eines anderen verletzen, etwa herabwürdigende Äußerungen, Gesten oder Tätlichkeiten.

Die Beleidigung stellt den Grundtatbestand der Ehrdelikte dar. Speziellere Tatbestände stellen die üble Nachrede (§ 186 StGB) und die Verleumdung (§ 187 StGB) dar, die sich auf das Äußern oder Verbreiten herabwürdigender Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten beziehen. Weiterhin gibt es den Spezialtatbestand der Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§ 188 StGB). 2023 wurden 237.784 Ehrdelikte polizeilich erfasst. Die Aufklärungsquote lag mit 88,7 % im Vergleich zu anderen angezeigten Delikten auf einem hohen Niveau.

Normierung

Der Text des § 185 StGB lautet seit seiner letzten Veränderung am 3. April 2021[1] wie folgt:

Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bis 2. April 2021 galt der höhere Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe nur für Beleidigungen, die mittels einer Tätlichkeit begangen wurden (z. B. Anspucken).

Da keine erhöhte Mindeststrafe angedroht wird, handelt es sich bei der Beleidigung gemäß § 12 Absatz 2 StGB um ein Vergehen.

§ 185 StGB schützt in erster Linie die persönliche Ehre.[2][3][4] Dieses Rechtsgut wurzelt im allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das die Rechtswissenschaft aus Art. 2 Absatz 1 und Art. 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) herleitet.[5] Es setzt sich nach dem vorherrschenden dualistischen Ehrbegriff aus zwei Komponenten zusammen: dem inneren Achtungsanspruch einer Person sowie ihrem Ruf innerhalb der Gesellschaft.[6][7]

Entstehungsgeschichte

Bis ins 19. Jahrhundert hinein zeichnete sich der strafrechtliche Ehrschutz durch eine große Regelungsvielfalt aus, da sich der Begriff der Ehre nach der gesellschaftlichen Stellung des Ehrträgers richtete. So enthielt beispielsweise das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 mehr als 150 Tatbestände, die eine Vielzahl von Ehrverletzungen unter Strafe stellten. Diese Regelungsvielfalt wurde im Zuge der Ausarbeitung des Preußischen Strafgesetzbuchs, das 1851 in Kraft trat, reduziert und durch eine geringere Anzahl an Normen ersetzt, die abstrakter gefasst wurden. Auf Basis dieses Regelwerks wurde das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bunds ausgearbeitet, das nach der Gründung des Deutschen Kaiserreichs zum Reichsstrafgesetzbuch weiterentwickelt wurde.[8] Auf dessen § 185 beruht die gegenwärtige Fassung des Beleidigungstatbestandes. Diese Norm blieb inhaltlich bislang nahezu unverändert.[9] Verändert wurden lediglich Bestimmungen zur Strafzumessung. 1876 erhöhte der Gesetzgeber die Spanne, innerhalb derer Gerichte Geldstrafen wegen Beleidigung verhängen konnten. 1969 und 1975 erfolgten sprachliche Änderungen an der Norm.

§ 185 StGB bedroht seinem Wortlaut nach die Beleidigung mit Strafe, ohne diese näher zu definieren: Da der Begriff der Beleidigung besonders wertungsoffen ist, ist er wenig aussagekräftig. Daher wurden in der Rechtswissenschaft Bedenken dahingehend geäußert, ob die Norm mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Absatz 2 GG vereinbar ist.[10] Das Bundesverfassungsgericht verwarf diese Bedenken: Der Tatbestand der Beleidigung sei im Laufe der Zeit durch die im Wesentlichen einheitliche Rechtsprechung hinreichend konkretisiert, sodass für jedermann erkennbar sei, ob eine Äußerung eine Beleidigung darstellt. Daher beurteilt das Gericht die Norm als verfassungsgemäß.[11] Allerdings steht § 185 StGB in einem Spannungsverhältnis zu den durch Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsgrundrechten, insbesondere zur durch Art. 5 Absatz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit. Um diesen Grundrechten gerecht zu werden, richtet sich die strafrechtliche Beurteilung von Äußerungen maßgeblich nach einer Abwägung zwischen dem betroffenen Persönlichkeitsrecht und den Grundrechten des Äußernden.[12][13]

Objektiver Tatbestand

Ehrträger

Opfer einer Beleidigung können nur Ehrträger sein.[14] Dies trifft auf lebende Personen zu.[15][16] Das Andenken an Verstorbene wird als Ausprägung des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht durch § 185 StGB, sondern durch den separaten Tatbestand des § 189 StGB geschützt.[17]

Sofern der Täter ein Kollektiv anspricht, kann hierin eine Beleidigung einzelner Mitglieder des Kollektivs liegen.[18] Das setzt voraus, dass sich die beleidigende Handlung des Täters dazu eignet, trotz Verwendung einer Kollektivbezeichnung einzelne Personen individuell anzusprechen. Dies ist möglich, wenn der angesprochene Personenkreis von überschaubarer Größe ist, da die Beleidigung in diesem Fall mit negativen Folgen für alle Mitglieder des Kollektivs verbunden sein kann.[19][20] Die Rechtsprechung bejahte dies beispielsweise im Fall der Behauptung, einer von sieben bayerischen Landesministern sei an einem Call-Girl-Ring beteiligt.[21] Als hinreichend überschaubare Personengruppen bewertete die Rechtsprechung beispielsweise die deutschen Ärzte,[22] die Angehörigen der GSG 9[23] und die deutschen Juden[24]. Nicht als beleidigungsfähig betrachtete sie demgegenüber etwa die Gesamtheit der Polizisten[25] oder Christen.[26] Bei derart großen Kollektiven kann sich niemand individuell angesprochen fühlen, sodass eine Ehrverletzung nicht in Betracht kommt.[27]

Grundsätzlich nicht beleidigungsfähig sind nach einer Auffassung in der strafrechtlichen Literatur demgegenüber Kollektive, da diese keine Persönlichkeit besitzen, sodass sie kein Opfer einer Ehrverletzung sein können.[28] Von diesem Prinzip sieht das Gesetz in § 194 Absatz 3 Sätze 2 und 3 StGB für Verwaltungseinrichtungen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts Ausnahmen vor. Die Rechtsprechung nimmt darüber hinausgehend an, dass jedes Kollektiv beleidigungsfähig ist, das eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann.[29][30] Nach einer anderen Auffassung in der Literatur muss die Existenz der Personengemeinschaft dazu zudem nicht vom Wechsel ihrer Mitglieder abhängig sein.[31] Als beleidigungsfähige Kollektive erkannte die Rechtsprechung beispielsweise die Bundeswehr[32], Kapitalgesellschaften[33] und Vereine[34] an. Teilweise werden auch große Interessenverbände, etwa Gewerkschaften, als beleidigungsfähige Kollektive angesehen.[35][36]

Besonders umfangreich sind Rechtsprechung und öffentliche Diskussion zu „Soldaten sind Mörder“.

Beleidigung

Eine Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer Person.[37][38] Eine Kundgabe kann auf vielfältige Weise erfolgen, beispielsweise verbal,[39] schriftlich,[40] bildlich,[41] durch Gesten[42] oder mittels einer Tätlichkeit.[43] Auch eine Beleidigung durch pflichtwidriges Unterlassen ist möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass den Täter die Rechtspflicht trifft, die Kundgabe zu verhindern. Eine solche Pflicht kann zum Beispiel aus vorangegangenem gefährlichen Verhalten resultieren. So macht sich etwa wegen Beleidigung strafbar, wer eine beleidigende Schrift verfasst und anschließend nicht verhindert, dass diese durch das Handeln einer anderen Person in Umlauf gelangt.[44]

Die Kundgabe setzt voraus, dass die Geringschätzung von einer anderen Person zur Kenntnis genommen wird.[45] Hierzu muss dieser den ehrenrührigen Sinn der Aussage erfassen, da die Ehre des Betroffenen andernfalls nicht verletzt wird. Hieran kann es beispielsweise fehlen, wenn der Täter eine dem anderen unbekannte Fremdsprache verwendet.[46][45]

Keine Kundgabe liegt vor, wenn die Äußerung im engen Familienkreis und anderen vertrauten Beziehungen erfolgt. Diese teleologische Reduktion des § 185 StGB ergibt sich aus dem grundrechtlich gebotenen Schutz der Privatsphäre: Die Rechtsprechung billigt auf Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jeder Person ein Anrecht auf eine Sphäre zu, innerhalb derer sie ihre Meinungen über Dritte äußern kann, ohne strafrechtliche Sanktionen fürchten zu müssen.[47] Einige Rechtswissenschaftler erstrecken dies auch auf die Kommunikation zwischen Arzt und Patient sowie zwischen Rechtsanwalt und Mandant.[48][49]

Missachtung durch Meinungsäußerungen

Eine Meinungsäußerung ist beleidigend, wenn sie dem Opfer den Respekt als gleichwertige Rechtsperson aberkennt, indem sie den ethischen oder sozialen Wert des anderen geringer darstellt, als er tatsächlich ist.[50] Dies ist auf vielfältige Weise denkbar, etwa durch Beschimpfen oder Zeigen des Mittelfingers.[51] Nicht ausreichend sind demgegenüber bloße Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten.[52] Ob eine Äußerung eine Beleidigung darstellt, richtet sich im Ausgangspunkt nach einer Auslegung der verwendeten Begriffe oder Ausdrucksformen. Hierbei wird ein objektiver Maßstab angelegt: Entscheidend ist, wie eine durchschnittliche Person die Aussage auffasst.[53][54] Noch unklar ist in der Rechtswissenschaft, wie sich dieser Maßstab auf Äußerungen im Internet übertragen lässt.[55] Regelmäßig beleidigend wirkt jedoch etwa das Verwenden von Fäkalbegriffen oder Schimpfwörtern.[56] Ebenfalls als beleidigend betrachtete die Rechtsprechung beispielsweise die Bezeichnung als ausgemolkene Ziege[57], als Schandfleck und Pestbeule[56] und als Faschist.[58] Ebenfalls als Ehrverletzung sah sie das Tragen des Kürzels ACAB auf einem Kleidungsstück[59] sowie das Titulieren eines Polizisten als Bullen.[60]

Ob eine Handlung beleidigend wirkt, ergibt sich jedoch nicht allein aus ihrem Inhalt. Von großer Bedeutung ist darüber hinaus der Kontext, in dem die Äußerung erfolgt.[61][62] So kann beispielsweise die Bezeichnung als Jude beleidigend wirken, wenn sie als eine rassenideologische Herabsetzung erscheint.[63] Der Begriff des Bullen stellt demgegenüber keine Beleidigung dar, wenn er nicht zur Ehrverletzung gebraucht wird.[64] Eine Aussage, die ihrem Wortsinn nach ein nicht beleidigungsfähiges Kollektiv anspricht, kann eine Einzelperson beleidigen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass sich die Aussage unmittelbar gegen eine bestimmte Person richtet. Dies ist etwa der Fall, wenn sie demonstrativ gegenüber einem Vertreter des angesprochenen Kollektivs geäußert wird. So kann es zum Beispiel eine Beleidigung eines Soldaten darstellen, wenn gegenüber diesem die Behauptung aufgestellt wird, Soldaten seien Mörder.[65] Gleiches gilt für das Kürzel ACAB.[66] Gleiches gilt beispielsweise, wenn man das insgesamt nicht beleidigungsfähige jüdische Volk anspricht, sich mit seiner Aussage jedoch lediglich an jenen Teil des jüdischen Volkes wendet, der den Holocaust überlebt hat.[24] Auch die Aussage, „Bullen sind Schweine“ kann während einer Verkehrskontrolle eine Beleidigung darstellen, wenn sie sich nicht an die Polizei insgesamt, sondern gerade an die anwesenden Polizeibeamten richtet.

Ob eine Äußerung ehrverletzend ist, orientiert sich auch am Umfeld, in dem sie erfolgt. Sofern in einem Kreis bestimmte Umgangsformen, etwa ein besonders rauer Ton, üblich sind, kann sich dies auf die Abgrenzung von strafloser Kommunikation und strafbarer Beleidigung auswirken.[67] So kann beispielsweise die beleidigende Eigenschaft eines allgemein als ehrverletzend empfundenen Ausdrucks entfallen, wenn er in einer Region geäußert wird, in der der Ausdruck in vielfältiger, nicht ehrverletzender Weise genutzt wird.[68]

Auch dienstliche Äußerungen von Amtsträgern können den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Dies trifft etwa auf die Frage eines Richters in einer Verhandlung gegenüber einem Prozessbeteiligten zu, ob dieser ihn nicht verstehen wolle oder zu dumm sei, ihn zu verstehen.[69]

Vor 1973 betrachtete die Rechtsprechung regelmäßig sexualbezogene Angriffe als Beleidigung, auch wenn sie den Tatbestand eines Sexualdelikts nicht erfüllten. Dem wurde jedoch mit der Neufassung dieser Delikte durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts von 1973 die Grundlage entzogen, da die Anwendung des § 185 StGB die neu geschaffene Systematik der Sexualdelikte unterliefe.[70] Seitdem stellen sexualbezogene Handlungen nur dann eine Beleidigung dar, wenn ihnen ein selbstständiges herabsetzendes Element innewohnt.[71][72] Seit dem 10. November 2016[73] kann eine derartige Handlung jedoch unter Umständen als Sexuelle Belästigung strafbar sein, sofern sie mit einer körperlichen Berührung einhergeht.

Missachtung durch Tatsachenbehauptungen

Auch die Behauptung einer Tatsache kann eine Beleidigung darstellen. Als Tatsachen gelten in Abgrenzung zur Meinung Sachverhalte, die dem Beweis zugänglich sind.[74] Beleidigend kann insbesondere das Äußern einer unwahren Tatsache wirken, etwa der unbegründete Vorwurf einer Straftat.[75] Wird eine solche Tatsache gegenüber einem Dritten geäußert, sind die Tatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) einschlägig, die der Beleidigung als speziellere Tatbestände vorgehen. § 185 StGB ist im Hinblick auf Tatsachenbehauptungen somit von eigenständiger Bedeutung, wenn die Tatsache lediglich gegenüber dem Betroffenen geäußert wird.[76][4]

Das Behaupten wahrer Tatsachen ist demgegenüber grundsätzlich straflos.[77] Ausnahmsweise kann dies allerdings nach § 192 StGB eine Beleidigung darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behauptung in einer Weise erfolgt, die ehrverletzend wirkt. Eine solche Formalbeleidigung kann beispielsweise dadurch begangen werden, dass eine Tatsache in einem herabwürdigenden Ton behauptet wird.[78] Dies trifft beispielsweise auf den Publikationsexzess zu. Hierbei wird eine Tatsache, etwa das Ausstehen von Schulden, öffentlich mit anprangernder und ehrverletzender Wirkung zur Schau gestellt.[79]

Auslegung im Lichte der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit

Eine Meinungsäußerung fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Diese findet in allgemeinen Gesetzen wie z. B. § 188 StGB ihre Schranke. Seit dem Lüth-Urteil des BVerfG ist eine Wechselwirkung zu beachten. Allgemeine Gesetze setzen der Meinungsfreiheit zwar Schranken, müssen ihrerseits aber wiederum im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt und angewendet werden.[80]

Auch bei der Auslegung des § 188 StGB muss die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit beachtet werden. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) schützt auch Werturteile über Politiker, auch wenn sie womöglich einen ehrschmälernden Gehalt haben. Auch eine polemisch oder verletzend formulierte Aussage kann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen. Der Schutz der Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen. Machtkritik erlaubt aber nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern. Der Schutz der Person des politischen Lebens tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt und umso mehr es sich um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, der Äußernde also in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen will.[81]

Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falles insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit impliziert – in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung – die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit. Demgegenüber kann bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden. Dies gilt – unter Berücksichtigung der konkreten Kommunikationsumstände – grundsätzlich auch für textliche Äußerungen in den "sozialen Netzwerken" im Internet. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde.[82]

Grundrechtlich geschützt sind nur Meinungen, nicht erfasst sind bewusst oder erwiesen unwahre falsche Tatsachenbehauptungen, insbesondere Fake News.[83]

Subjektiver Tatbestand

Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung erfordert gemäß § 15 StGB, dass der Täter mit bedingtem Vorsatz handelt. Der Täter muss daher zumindest erkennen, dass er einen anderen beleidigt, und die hiermit verbundene Herabsetzung als Folge seines Handelns billigend in Kauf nehmen.[84] Sofern der Täter einen anderen mittels einer unwahren Tatsachenbehauptung beleidigt, muss sich sein Vorsatz auch auf die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung erstrecken.[85]

Beleidigt der Täter eine andere Person als die beabsichtigte Zielperson, etwa im Rahmen eines Telefonats, handelt es sich bei diesem Irrtum um einen error in persona, der den Vorsatz des Täters grundsätzlich nicht berührt.[86]

Rechtfertigung

Einwilligung

Nach vorherrschender Auffassung kann in eine Beleidigung ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln eingewilligt werden. Begibt man sich beispielsweise in einer Diskussion auf ein unsachliches Niveau und beleidigt andere, so kann ein Gericht dies unter bestimmten Umständen als konkludente Einwilligung dafür werten, dass in der weiteren Erörterung die Beiträge nicht auf die Höflichkeitsgoldwaage gelegt werden, so dass entsprechende Äußerungen nicht strafbar sind. So versuchte beispielsweise ein Gast einer Talkshow die Ausstrahlung zu verhindern, indem er vor Gericht geltend machte, er sei während der Sendung von anderen Talkgästen beleidigt worden, und mit der Ausstrahlung der Sendung mache sich der Sender seinerseits strafbar wegen Beleidigung. Das Gericht erlaubte die Ausstrahlung jedoch mit der Begründung, der Kläger habe in der Sendung seinerseits auf niedrigem Niveau provoziert. Auch sei ihm wegen eines früheren Talkshow-Besuches bekannt gewesen, worauf er sich mit dem Besuch einer Talkshow einlasse. Dies sei als Einwilligung durch schlüssiges Verhalten zu bewerten, und daher seien die fraglichen Äußerungen nicht strafbar.[87]

Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB

Eine Beleidigung nach § 185 StGB kann gemäß § 193 StGB dadurch gerechtfertigt werden, dass sie der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. Als solche nennt das Gesetz beispielhaft tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen sowie Vorhaltungen und Rügen von Vorgesetzten. Von Bedeutung bei der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist die Garantie der Kommunikationsgrundrechte durch Art. 5 GG, insbesondere der Meinungs- und Kunstfreiheit.[88]

Bei Meinungsäußerungen zu öffentlichkeitsrelevanten Fragen vermutet die Rechtsprechung die Zulässigkeit der freien Rede.[89] Diese Vermutung reicht so weit, wie keine Schmähkritik vorliegt.[90] Eine solche liegt vor, wenn der Äußernde keinen meinungsbildenden Beitrag leisten will, sondern allein die Herabsetzung eines anderen bezweckt.[91][92] Um der wichtigen Funktion der Meinungsfreiheit in der demokratischen Gesellschaft gerecht zu werden, stellt das Bundesverfassungsgericht an die Annahme von Schmähkritik hohe Anforderungen: Diese liegt vor, wenn die Aussage unter jedem Gesichtspunkt ausschließlich als mutwillige Ehrverletzung zu werten ist.[93] Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung. Historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis begründen für sich besehen nicht die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik.[94] Die restriktive Handhabung der Schmähkritik durch die Rechtsprechung wird in der Rechtswissenschaft von einigen Stimmen dafür kritisiert, den Schutz der Ehre oft zu gering zu gewichten.[95][96]

Die Rechtsprechung ging in einem Fall von einer Schmähkritik aus, in dem ein Literaturkritiker geschrieben hatte, der Autor sei merkbefreit, steindumm, kenntnislos und talentfrei.[97] Keine Schmähkritik sah sie demgegenüber im Vergleich eines Richters mit Roland Freisler.[98][99] Hierin erblickte das entscheidende Gericht im Wesentlichen eine Kritik richterlichen Handelns im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens.[100] Daher diene die Äußerung nicht ausschließlich der persönlichen Herabwürdigung, sondern weise einen hinreichenden Sachbezug auf.[101] Nicht als Schmähkritik bewertete die Rechtsprechung ferner die Bezeichnung eines Polizisten, der eine Verkehrskontrolle durchführte, als Wegelagerer.[102]

Qualifikation

§ 185 StGB enthält eine strafschärfende Qualifikation: Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begeht.

Eine Tätlichkeit ist eine Handlung, durch die der Täter unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirkt. Beleidigend wirkt dies, wenn der Handlung ein herabsetzender Sinn innewohnt. Dies kommt beispielsweise bei Ohrfeigen, Schubsen, unsittlichem Anfassen oder Anspucken in Betracht.[103][104]

Das Hinzufügen der weiteren Möglichkeiten einer Qualifikation durch die letzte Gesetzesänderung sollte insbesondere Beleidigungen im Internet erfassen.[105]

Die Definition zu öffentlich im Sinne der Beleidigung soll nach der Begründung des Gesetzgebers an die bisherige Definition zur Üblen Nachrede in § 186 StGB anknüpfen: „Erfasst werden damit Äußerungen, die öffentlich getätigt werden, d. h. von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden können […]. Wird eine entsprechende Äußerung zum Lesezugriff in das Internet gestellt, so ist die Tat öffentlich begangen, wenn die Äußerung für die Nutzer ohne weiteres abrufbar ist“.[106]

Ebenso soll auch zum Qualifikationsmerkmal der Versammlung auf Tatbestände zurückgegriffen werden, zu denen die Versammlung bereits als Tatbestandsmerkmal definiert ist: „Eine Versammlung in diesem Sinn ist die räumlich zu einem bestimmten Zweck vereinigte größere Anzahl von Menschen […]. Eigenständige Bedeutung hat das Merkmal vor allem bei geschlossenen Veranstaltungen.“[106]

Ein Inhalt ist in § 11 Abs. 3 legaldefiniert: „(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.“

Tatort und Gerichtsstand

Bei Äußerungsdelikten kommen grundsätzlich der Handlungs- und Erfolgstatort in Betracht.[107] Dies sind die Orte, wo die Äußerung getätigt wurde und wo diese zugeht. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Gerichtsstand ergeben sich aus diesen Orten der Handlung und des Zugangs.

Distanztaten

Als Distanztaten kommen beispielsweise das Versenden beleidigenden Inhalts via Post, Fax oder E-Mail oder das Veröffentlichen im WWW oder das akustische Beleidigen über (Internet-)Telefonie in Frage. Bei E-Mail ist Erfolgsort der Ort des Zugangs.[108]

Prozessuales und Strafzumessung

Gemäß § 194 Absatz 1 Satz 1 StGB ist zur Verfolgung einer Beleidigung ein Strafantrag des Beleidigten erforderlich. Sofern die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen wurde, darf gemäß § 194 Absatz 3 Satz 1 StGB auch der Dienstvorgesetzte den Strafantrag stellen. Gemäß § 374 der Strafprozessordnung (StPO) handelt es sich bei der Beleidigung um ein Privatklagedelikt, sodass es vom Verletzten auch ohne Mitwirken der Staatsanwaltschaft angeklagt werden kann.[109]

Sofern sich Täter und Opfer wechselseitig beleidigen, kann das Gericht beide gemäß § 199 StGB mangels Strafbedürfnisses für straffrei erklären.[110] Begeht der Täter die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts, kann der Verletzte gemäß § 200 Absatz 1 StGB beantragen, dass das Gericht die Verurteilung öffentlich bekanntgibt. Hierdurch soll zum einen der verletzte Ruf des Opfers wiederhergestellt werden.[111] Zum anderen soll es eine zusätzliche Bestrafung des Täters darstellen.[112]

Da es sich bei der Beleidigung um ein Vergehen handelt (siehe oben), folgt die Strafbarkeit des Versuchs nicht bereits aus § 23 Absatz 1 StGB, sondern bedürfte expliziter Anordnung. Hieran fehlt es, sodass der Versuch der Beleidigung nicht strafbar ist.[113]

Gesetzeskonkurrenzen

Trifft die Beleidigung mit weiteren Delikten zusammen, steht sie zu diesen Delikten in Gesetzeskonkurrenz. Sofern die Beleidigung mittels einer unwahren Tatsachenbehauptung erfolgt, wird sie durch die speziellen Tatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) verdrängt.[114] Gleiches gilt für die Tatbestände der Verunglimpfung von Staatssymbolen (§ 90a StGB) und des Bundespräsidenten (§ 90 StGB). Auch der Tatbestand der Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten (§ 103 StGB) geht § 185 StGB vor.[115] Beleidigt der Täter das Opfer mehrfach innerhalb kurzer Zeit, liegt eine Handlungseinheit vor.[116] Tätliche Beleidigungen können in Tateinheit zur Körperverletzung (§ 223 StGB) stehen.[115]

Beleidigungen in Publikationen können durch die Landespressegesetze geregelt werden. Im Regelfall gilt hier eine sehr kurze Verjährungsfrist.

Kriminologie

Hier fehlt eine Grafik, die leider im Moment aus technischen Gründen nicht angezeigt werden kann. Wir arbeiten daran!
Erfasste Fälle der Beleidigungsdelikte in den Jahren 1987–2016.[117]

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik.[118] Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.

Die Beleidigung wird in der Statistik gemeinsam mit der üblen Nachrede, der Verleumdung und dem Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener erfasst. Die Ehrdelikte besitzen einen Gesamtanteil von knapp unter 4 % an allen gemeldeten Straftaten. Damit stellen sie siebthäufigste Deliktsgruppe in der Kriminalstatistik dar.[119]

Polizeiliche Kriminalstatistik für die Beleidigungsdelikte in der Bundesrepublik Deutschland[117]
Erfasste Fälle
Jahr Insgesamt Pro 100.000 Einwohner Aufklärungsquote
1987 72.177 118,1 87,8 %
1988 78.227 127,7 87,6 %
1989 81.027 131,3 87,9 %
1990 79.552 126,9 87,7 %
1991 79.698 122,6 87,1 %
1992 83.737 127,3 87,3 %
1993 99.885 123,4 86,6 %
1994 103.771 127,6 87,4 %
1995 115.240 141,3 87,8 %
1996 117.629 143,8 89,1 %
1997 126.585 154,3 89,2 %
1998 130.051 158,5 89,6 %
1999 136.285 166,1 90,0 %
2000 152.282 185,3 89,6 %
2001 161.941 196,9 89,3 %
2002 162.884 197,6 90,3 %
2003 164.848 199,7 90,4 %
2004 174.455 211,4 90,7 %
2005 179.721 217,8 90,4 %
2006 187.527 227,5 90,5 %
2007 193.092 234,6 90,1 %
2008 193.617 235,5 89,9 %
2009 200.827 244,9 89,9 %
2010 208.183 254,5 89,9 %
2011 210.797 257,9 90,0 %
2012 216.370 264,4 90,2 %
2013 222.892 276,8 90,4 %
2014 225.098 278,7 90,6 %
2015 218.414 269,0 90,1 %
2016 234.341 285,2 88,8 %

Verwandte Tatbestände

Verhetzende Beleidigung

Am 22. September 2021 trat der neue Tatbestand Verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB) in Kraft.[120][121]

Durch diese Norm sollen nach Ansicht des Bundesministeriums der Justiz auch solche Äußerungen strafbar sein können, bei denen es für eine Strafbarkeit wegen Beleidigung an einem Bezug auf eine konkrete Person fehle.[122]

Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten, § 103 StGB

Die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter oder diplomatischer Vertreter war bis 31. Dezember 2017 in § 103 StGB gesondert unter Strafe gestellt.[123] Die Norm brachte die bereits kraft ungeschriebenen Völkerrechts geltenden Grundsätze der Unverletzlichkeit der Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und Diplomaten fremder Staaten zum Ausdruck.

(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.

Systematisch befand sich § 103 StGB zusammen mit dem tätlichen Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 StGB) und der Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (§ 104 StGB) im Abschnitt über die Straftaten gegen ausländische Staaten. Die Tathandlung in § 103 StGB entsprach jedoch der der Beleidigung nach § 185 StGB.[124] § 103 StGB knüpfte an die Beleidigung konkreter Personen an, etwa eines bestimmten Staatsoberhauptes, eines anderen ausländischen Regierungsmitglieds, das sich zu einem Staatsbesuch in Deutschland aufhält, oder eines in Deutschland beglaubigten Botschafters.[125]

Voraussetzung der Strafverfolgung war gemäß § 104a StGB, dass die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen zu dem betroffenen Staat unterhielt, die Rechtsvorschrift dort auf Gegenseitigkeit traf, die ausländische Regierung bei der Bundesregierung ein Strafverlangen äußerte und diese der zuständigen Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilte.[126][127]

Rechtshistorisch bedeutsam ist in diesem Zusammenhang eine erfolglose Gesetzesinitiative aus dem Jahr 1958, die das Verbreiten von Behauptungen über das Privatleben ausländischer Staatsoberhäupter unter Strafe stellen wollte (Lex Soraya).

Bedeutung erlangte der Beleidigungstatbestand, der seit 1871 im Deutschen Reich nur für ausländische Monarchen gilt, bereits 1949, als der Spiegel von der britischen Besatzungsmacht für zwei Wochen verboten wurde, weil er über den Thronwechsel in den Niederlanden „in allgemein beleidigendem Ton“ berichtet haben soll. Durch die alliierten Hoheitsbefugnisse war jedoch zu jener Zeit das deutsche politische Strafrecht aufgehoben, so dass erst 1953 die Vorschrift über die Beleidigung ausländischer Staatschefs wieder geltendes bundesdeutsches Recht wurde.[128] Die erste deutsche Bundesregierung stellte während ihrer Amtszeit mehrere hundert Strafanträge wegen „politischer Beleidigung“.[129]

Auch als Schah-Paragraf wurde der Gesetzestext bekannt, nachdem sich der Schah Mohammad Reza Pahlavi häufig auf ihn berufen hatte. 1964 sah er sich etwa durch eine karikierende Fotomontage im Kölner Stadt-Anzeiger beleidigt, worauf die verantwortlichen Mitarbeiter eine Geldstrafe zahlen mussten. 1977 wurde durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein zur Zeit der Pinochet-Diktatur vor der chilenischen Botschaft in Bonn gezeigtes Transparent mit der Aufschrift Mörderbande für rechtswidrig erklärt. Aktualität erhielt der Paragraf im März 2016 durch eine Satire über den türkischen Staatspräsidenten Erdoğan.[130]

Zum 1. Januar 2018 wurde der § 103 abgeschafft, die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unterliegt heute nur noch den allgemeinen Bestimmungen über die Beleidigung. Den Anstoß zur Abschaffung gab die Böhmermann-Affäre.

Verunglimpfung des Bundespräsidenten, § 90 StGB

Die Verunglimpfung des Bundespräsidenten ist als spezielle Form der Beleidigung in § 90 StGB geregelt. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer den Bundespräsidenten öffentlich verunglimpft. Eine Verunglimpfung stellt eine besonders schwerwiegende Ehrverletzung dar.[131]

Rechtslage in anderen Staaten

Siehe auch

Literatur

  • Ralf-Peter Fuchs: Um die Ehre. Westfälische Beleidigungsprozesse vor dem Reichskammergericht 1525–1805 (= Forschungen zur Regionalgeschichte. Band 28). Schöningh, Paderborn 1999, ISBN 3-506-79600-3 (Zugleich: Bochum, Universität, Dissertation, 1996).
  • Eric Hilgendorf: § 185. In: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 6: §§ 146–210. De Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-89949-764-9.
  • Jürgen Regge, Christian Pegel: § 185, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
  • Jürg Roth: Der strafrechtliche Schutz der Ehre von Personenmehrheiten (= Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft. Band 95). Lang, Bern 1974, ISBN 3-261-01374-5.
  • Rainer Zaczyk: § 185. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
Wikiquote: Beleidigung – Zitate
Wiktionary: Beleidigung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441), Geltung vorgezogen zum 3. April (BGBl. I S. 448 [473 f.]).
  2. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0290-9, § 22, Rn. 1.
  3. Kristian Kühl: § 185, Rn. 1. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  4. a b Jörg Eisele, Ulrike Schittenhelm: § 185, Rn. 1. In: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  5. BVerfGE 54, 148.
  6. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 28, Rn. 2.
  7. Arndt Sinn: § 185, Rn. 3. In: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7.
  8. Jürgen Regge, Christian Pegel: § 185 Rn. 2–6. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
  9. Hendrik Schneider: § 185, Rn. 5. In: Dieter Dölling, Gunnar Duttge, Dieter Rössner, Stefan König (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2955-5.
  10. Arndt Sinn: § 185, Rn. 1. In: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7.
  11. BVerfGE 93, 266 (291–292): Soldaten sind Mörder.
  12. BVerfGE 93, 266 (292–293).
  13. Kerstin von der Decken: Art. 5, Rn. 9. In: Bruno Schmidt-Bleibtreu, Hans Hofmann, Hans-Günter Henneke (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz: GG. 13. Auflage. Carl Heymanns, Köln 2014, ISBN 978-3-452-28045-9.
  14. Jürgen Regge, Christian Pegel: § 185 Rn. 6, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
  15. BGHSt 7, 129 (132).
  16. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70874-9, Vor § 185, Rn. 8.
  17. Jürgen Regge, Christian Pegel: § 185 Rn. 6, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5. Hendrik Schneider: § 189, Rn. 2–4. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  18. Klaus Geppert: Zur passiven Beleidigungsfähigkeit von Personengemeinschaften und von Einzelpersonen unter einer Kollektivbezeichnung. In: Jura 2005, S. 244.
  19. BGHSt 2, 38 (39).
  20. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70874-9, Vor § 185, Rn. 9.
  21. BGHSt 19, 235.
  22. Reichsgericht: Juristische Wochenschrift 1932, S. 3113.
  23. OLG Hamm, Urteil vom 24. September 1980, 4 Ss 1410/80 = Monatsschrift für Deutsches Recht 1981, S. 336.
  24. a b BGHSt 11, 207 (208).
  25. BayObLG, Urteil vom 22. Dezember 1989, 1 St 193/89 = JuristenZeitung 1990, S. 348.
  26. LG Köln, Urteil vom 29. April 1982, 105 Qs 117/82 = Monatsschrift für Deutsches Recht 1982, S. 771.
  27. BGHSt 2, 38 (39).
  28. Rainer Zaczyk: § 185, Rn. 12. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  29. BGHSt 6, 186.
  30. BGHSt 36, 83.
  31. Eric Hilgendorf in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 10 §§ 174–210, herausgegeben von Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Rönnau and Wilhelm Schluckebier, 13. Auflage, De Gruyter, Berlin, Boston 2023, Vor §§ 185 ff. Rn. 27.
  32. BGHSt 36, 83 (88).
  33. BGHSt 6, 186 (191).
  34. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70874-9, Vor § 185, Rn. 9–12.
  35. Eric Hilgendorf: § 185, Rn. 3. In: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 6: §§ 146–210. De Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-89949-764-9.
  36. Arndt Sinn: § 185, Rn. 9. In: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7.
  37. BGHSt 1, 288 (289).
  38. Rainer Zaczyk: § 185, Rn. 2. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  39. BGH, Urteil vom 1. Februar 1977, VI ZR 204/74 = Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1977, S. 801.
  40. BGH, Urteil vom 3. November 1983, 1 StR 515/83 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1984, S. 216.
  41. AG Hamburg, Urteil vom 9. November 1988, 201 Cs 1100 Js 430/88 = Neue Juristische Wochenschrift 1989, S. 410.
  42. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 1960, (2) Ss 934/59 (1047) = Neue Juristische Wochenschrift 1960, S. 1072.
  43. Thomas Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 185 Rn. 18.
  44. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0290-9, § 25, Rn. 3.
  45. a b Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70874-9, § 185, Rn. 5.
  46. BGHSt 9, 17 (19).
  47. BVerfGE 90, 255 (260–261).
  48. Kristian Kühl: § 185, Rn. 9. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  49. Rainer Zaczyk: Vor § 185, Rn. 40. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  50. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0290-9, § 25, Rn. 4.
  51. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0290-9, § 22, Rn. 12.
  52. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70874-9, § 185, Rn. 10.
  53. BVerfGE 93, 266 (295): Soldaten sind Mörder.
  54. Rainer Zaczyk: Anmerkungen zu BayObLG, Urteil vom 15.02.2002, Az. 1 St RR 173/01. In: Juristische Rundschau 2003, S. 37.
  55. Eric Hilgendorf: Ehrenkränkungen („flaming“) im Web 2.0. Ein Problemaufriss de lege lata und de lege ferenda. In: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik 2010, S. 208 (211).
  56. a b Rainer Zaczyk: § 185, Rn. 9. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  57. BGHZ 39, 124.
  58. OLG Hamm, Urteil vom 9. Dezember 1981, 7 Ss 1584/81 = Neue Juristische Wochenschrift 1982, S. 659.
  59. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2012, 1 Ss 64/12.
  60. BayObLG, Urteil vom 18. Februar 1988, 5 St 4/88 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1988, S. 365.
  61. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70874-9, § 185, Rn. 8.
  62. Arndt Sinn: § 185, Rn. 10. In: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7.
  63. BGHSt 8, 325.
  64. LG Regensburg, Urteil vom 6. Oktober 2005, 3 Ns 134 Js 97458/04 = Neue Juristische Wochenschrift, 2006, S. 629.
  65. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. März 1991, 1 Ss 31/90 = Neue Juristische Wochenschrift 1991, S. 2032.
  66. Mark Zöller: Anmerkung zu OLG Karlsruhe, Urt. v. 19. Juli 2012 – 1 (8) Ss 64/12 – AK 40/12. In: Zeitschrift für das juristische Studium 2013, S. 102 (105).
  67. Eric Hilgendorf, Brian Valerius: Computer- und Internetstrafrecht: Ein Grundriss. 2. Auflage. Springer Science+Business Media, Berlin 2012, ISBN 978-3-642-16885-7, Rn. 354.
  68. AG Ehingen, Beschluss vom 24. Juni 2009, 2 Cs 36 Js 7167/09 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2010, S. 143.
  69. BGH, Urteil vom 22. Februar 2006, RiZ(R) 3/05 = Neue Juristische Wochenschrift, 2006, S. 1674.
  70. BGH, Urteil vom 14. Mai 1986, 3 StR 504/85 = Neue Juristische Wochenschrift 1986, S. 2442.
  71. Kristian Kühl: § 185, Rn. 6. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  72. Thomas Hillenkamp: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 15. März 1989, 2 StR 662/88. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1989, S. 529.
  73. Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460).
  74. Dirk Eppner, Antje Hahn: Allgemeine Fragen der Beleidigungsdelikte. In: Juristische Arbeitsblätter 2006, S. 702.
  75. Arndt Sinn: § 185, Rn. 14. In: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7.
  76. Kristian Kühl: § 185, Rn. 2. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  77. Rainer Zaczyk: § 185, Rn. 11. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  78. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0290-9, § 25, Rn. 14.
  79. Rainer Zaczyk: § 192, Rn. 4. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  80. Prof. Dr. Tobias Reinbacher, „Das wird man doch wohl noch sagen dürfen!“ Politische Meinungsäußerungen im Internet als strafbare Beleidigung, Zeitschrift für das Juristische Studium, 6/2022, S. 802 ff, [1]
  81. BVerfG 1 BvR 820/24 - Beschluss vom 4. April 2024; zitiert nach hr-strafrecht.de [2], abgerufen am 24. November 2024
  82. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20; Fundstelle: openJur 2022, 2398, [3]
  83. Prof. Dr. Tobias Reinbacher, „Das wird man doch wohl noch sagen dürfen!“ Politische Meinungsäußerungen im Internet als strafbare Beleidigung, Zeitschrift für das Juristische Studium, 6/2022, S. 802 ff, [4]
  84. Rainer Zaczyk: § 185, Rn. 15. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  85. BGHSt 7, 129 (134).
  86. Eric Hilgendorf: § 185, Rn. 37. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB. 30. Edition. 2016
  87. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 6. Oktober 2000, 16 S 2865/00.
  88. Jürgen Regge, Christian Pegel: § 193 Rn. 38, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
  89. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70874-9, § 193, Rn. 17a.
  90. Schmähkritik auf seltene Ausnahmefälle begrenzt. Zeit Online.
  91. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70874-9, § 193, Rn. 18.
  92. Kyrill Schwarz: Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz. In: Juristische Arbeitsblätter 2017, S. 241 (244).
  93. BVerfG, Urteil vom 2. August 2016 – 1 BvR 2646/15 = Neue Juristische Wochenschrift 2016, S. 24.
  94. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019, Az. 1 BvR 2433/17, bverfg.de
  95. Kristian Kühl: § 185, Rn. 12a. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  96. Harro Otto: Der strafrechtliche Schutz vor ehrverletzenden Meinungsäußerungen. In: Neue Juristische Wochenschrift, 2006, S. 575.
  97. BVerfG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 1 BvR 151/93, Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 1462.
  98. OLG München, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 5 OLG 13 Ss 81/17.
  99. Constantin Baron van Lijnden: Freispruch vor dem OLG München: Anwalt durfte Senat schlimmer als Roland Freisler nennen. Legal Tribune Online (LTO), 16. Juni 2017, abgerufen am 29. Juni 2024.
  100. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70874-9, § 193, Rn. 28a.
  101. Carsten Krumm: In München für Richter zu akzeptieren: "Eigentlich sind Sie so wie Freisler - nur anders!" In: Beck-Blog. C. H. Beck, 30. Juni 2017, abgerufen am 7. Dezember 2017.
  102. BayObLG, Beschluss vom 20. Oktober 2004 – 1 St RR 153/04, Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 1291 (1292).
  103. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70874-9, § 185, Rn. 18.
  104. Rainer Zaczyk: § 185, Rn. 20. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  105. BT-Drs. 19/17741, S. 18.
  106. a b BT-Drs. 19/17741, S. 35.
  107. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 69. Auflage. C.H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-77219-1, Vor § 185, Rn. 17 („D. Tatort“)
  108. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 69. Auflage, C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-77219-1, § 185, Rn. 14 („F. Vollendung; Beendigung“)
  109. Dirk Eppner, Antje Hahn: Allgemeine Fragen der Beleidigungsdelikte. In: Juristische Arbeitsblätter 2006, S. 702.
  110. Hendrik Schneider: § 199, Rn. 1. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  111. Dirk Eppner, Antje Hahn: Allgemeine Fragen der Beleidigungsdelikte. In: Juristische Arbeitsblätter 2006, S. 706.
  112. Rainer Zaczyk: § 200, Rn. 1. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  113. Jürgen Regge, Christian Pegel: § 185 Rn. 41, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
  114. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70874-9, § 185, Rn. 20.
  115. a b Hendrik Schneider: § 185, Rn. 27. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  116. Rainer Zaczyk: § 185, Rn. 21. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  117. a b PKS-Zeitreihen 1987 bis 2016. Bundeskriminalamt, 23. Mai 2016, ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 6. Oktober 2017.@1@2Vorlage:Toter Link/www.bka.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  118. Polizeiliche Kriminalstatistik. Bundeskriminalamt, abgerufen am 17. September 2017.
  119. Johannes Wessels, Michael Hettinger: Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte. 39. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-8114-4035-7, Rn. 466.
  120. Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14. September 2021, BGBl. I S. 4250
  121. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. DIP; abgerufen am 21. September 2021.
  122. Neue Strafvorschriften treten morgen in Kraft: Unter Strafe gestellt werden u. a. die Verbreitung sogenannter Feindeslisten, die Verbreitung und der Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und verhetzende Beleidigungen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Pressemitteilung vom 21. September 2021.
  123. BGBl. 2017 I S. 2439
  124. Bayerischer VGH, Urteil vom 8. März 2010, 10 B 09.1102 = Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 793.
  125. Norman Griebel: "Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes". Anzeige gegen Beckstein und Friedman 22. Juni 2006
  126. Erdoğan-Gedicht: Böhmermann könnte sich strafbar gemacht haben. Zeit Online, 6. April 2016
  127. Komiker sagt „Anne Will“ ab. Türkei verlangt Strafverfolgung Böhmermanns. dpa, t-online.de, 10. April 2016
  128. Heribert Prantl: Wird der Schah-Paragraf jetzt zum Böhmermann-Paragrafen? Süddeutsche Zeitung, 8. April 2016.
  129. Felix Bohr, Klaus Wiegrefe: „Großer Gangster“. In: Der Spiegel. Nr. 23, 2016, S. 44 f. (online).
  130. Claus Kreß: Vor §§ 102ff, Rn. 22. In: Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 3: §§ 80–184j. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68553-8.
  131. Jan Steinmetz: § 90, Rn. 5. In: Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 3: §§ 80–184j. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68553-8.