Geparkte Fahrzeuge in Schrägaufstellung

Parken oder Parkieren bezeichnet den Vorgang ein betriebsfähiges und zugelassenes Fahrzeug für unbestimmte Zeit abzustellen. Dieses Fahrzeug ist dann dem ruhenden Verkehr zuzuordnen. Der Parkvorgang ist vom reinen Haltvorgang zu unterscheiden, Rechtsgrundlage dafür bildet die Straßenverkehrsordnung. Ein Haltvorgang liegt dann vor, wenn das Fahrzeug nicht länger als drei Minuten unbewegt bleibt und der Fahrzeugführer sich in Sicht- und Reichweite (etwa 12 bis 15 m) des Fahrzeugs aufhält. Wird eines der beiden genannten Kriterien verletzt, handelt es sich um einen Parkvorgang.

Das Parken ist wie das Halten überall dort gestattet, wo es nicht durch Parkverbote untersagt ist. In erster Linie hat das Parken auf gekennzeichneten Parkflächen zu erfolgen. Zur besseren Ausnutzung des Parkraums ist platzsparendes Parken unabdingbar. Ausreichend Platz für das Ein- und Aussteigen sowie das Rangieren ist freizuhalten.

Das Einparken im Straßenraum zählt neben anderen Grundfahraufgaben zur praktischen Führerscheinprüfung.

Deutschland

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In Deutschland muss grundsätzlich auf Straßen in Fahrtrichtung, also rechts, geparkt werden. Ausnahmen gibt es nur in Einbahnstraßen sowie auf Fahrbahnen, auf denen rechts Schienen vorhanden sind, sodass das Parken dort nicht möglich ist. Weiterhin ist es laut Urteil des OLG Köln (Beschluss vom 30.05.1997 - Ss 136/97) zugelassen, in verkehrsberuhigten Bereichen auf gekennzeichneten Parkflächen in Fahrtrichtung links zu parken.

Niederlande

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Typisches Parkverhalten in den Niederlanden

In den Niederlanden ist es zugelassen, den linken Fahrbahnrand zum parken zu benutzen, solange man dadurch keinen Verkehrsverstoß begeht, indem man zum Beispiel eine durchgezogene Linie überfährt. In der Regel sind Verkehrsschilder, die das Parken betreffen, 90° zur Fahrbahn aufgestellt, sodass sie aus beiden Richtungen problemlos erkennbar sind.


Siehe auch

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Kategorie:Straßenverkehr