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Das II. Vatikanische Konzil, 'Vaticanum II', begonnen 1963 unter Papst Johannes XXIII., beendet unter Papst Paul VI. im Jahr 1965, führte zu einer Aktualisierung kirchlich-dogmatischer Grundsätze, beispielsweise zur Akzeptanz der Religionsfreiheit. Dazu gehörte auch der Dialog mit Nichtchristen: Anerkennung ethischer und religiöser Werte außerhalb der Kirche. Ein Beschluss für einen formalen Dialogbeginn mit der Freimaurerei ist in den Abschlussdokumenten des Konzils nicht enthalten. Am 26. Februar 1968 verschickte Kardinal Franjo Šeper, Präfekt der Glaubenskongregation, an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen einen „Fragenkatalog hinsichtlich der Freimaurerei“.[1] Auf dieser Grundlage führten Franz Kardinal König und der deputierte Großmeister der Großloge von Österreich, Dr. Kurt Baresch, ab 1968 Gespräche, die schließlich in den „Dialog von Lichtenau“ mündeten, welcher mit der Lichtenauer Erklärung[2] abschloss. Dieses Dokument ist „eine umfassende Erklärung von freimaurererischer Seite“ zur katholischen Kirche.[3] Die Lichtenauer Erklärung erhielt seither „keinerlei kirchliche Autorisierung“.[4] 1974 bis 1980 fanden Gespräche einer Arbeitsgruppe der Deutschen Bischofskonferenz und einer Delegation der deutschen Freimaurer (Bereich VGLvD) statt. Diese endeten am 12. Mai 1980 mit einer einseitigen Erklärung der Bischofskonferenz, die feststellt: "Die eingehenden Untersuchungen der freimaurerischen Ritualien und der freimaurerischen Wesensart, wie auch ihres heutigen Selbstverständnisses machen deutlich: Die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche und zur Freimaurerei ist ausgeschlossen.“[5]
Nach Abschluss der Novellierung des CIC Anfang 1983 war der Canon 2335 bzw. ein expliziter Hinweis auf die Freimaurerei nicht mehr im CIC enthalten, der CIC trat am 27. November 1983 in Kraft. Einen Tag zuvor, am 26. November 1983, veröffentlichte die Glaubenskongregation, damaliger Präfekt: Kardinal Joseph Ratzinger (seit 2005: Benedikt XVI.) eine Erklärung „Declaratio de associationibus massonicis“ (Erklärung zu den freimaurerischen Vereinigungen)[6], wesentlicher Inhalt: Ein Katholik, der Freimaurer wird oder ist lebt im Zustand der „schweren Sünde“ und darf an der Eucharistie nicht teilnehmen.[7] Zu dieser Erklärung der Glaubenskongregation wurden verschiedene kirchenrechtliche Gutachten eingeholt, die zu kontroversen Ergebnissen führten. Unumstritten ist, dass die Erklärung der Glaubenskongregation von 1983 „weder Gesetz noch Strafgesetz“ sei, sondern eine „kirchenamtliche Erklärung", ein „moralisches Gesetz".[8]
<references>
- ↑ Schrefler: Der Papst und die Freimaurer, Innsbruck 2010, S. 112. Der Fragenkatalog ist auf S. 113/114 abgedruckt.
- ↑ Text des Originaldokuments in: Freimaurer-Wiki. Abgerufen am 30. Oktober 2010
- ↑ Referenzfehler: Ungültiges
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-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Lennhoff. - ↑ Referenzfehler: Ungültiges
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-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen J. Müller. - ↑ Schrefler: Der Papst und die Freimaurer, Innsbruck 2010, S. 138/139. Die umfangreiche Erklärung der Bischofskonferenz ist im Anhang, S. 284-296, enhalten.
- ↑ Schrefler: Die Katholische Kirche und die Freimaurerei, Wien 2009, S. 140–151
- ↑ Das vatikanische Originaldokument, deutsche Fassung (Abgerufen am 30. Oktober 2010)
- ↑ Schrefler: Die Katholische Kirche und die Freimaurerei, Wien 2009, S. 148