Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) ist eine wesentliche gesetzliche Grundlage für die Binnenschifffahrt auf den deutschen Bundeswasserstraßen. Es legt unter anderem fest, unter welchen Bedingungen das Befahren der Bundeswasserstraßen erlaubnispflichtig ist (§ 2).
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt |
Kurztitel: | Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (früher Binnenschiffahrtsaufgabengesetz) |
Früherer Titel: | Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt |
Abkürzung: | BinSchAufgG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Binnenschifffahrtsrecht |
Fundstellennachweis: | 9500-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 15. Februar 1956 (BGBl. II S. 317) |
Inkrafttreten am: | 21. Februar 1956 |
Neubekanntmachung vom: | 21. März 2003 (BGBl. I Nr. 82) |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
21. März 2023 (Art. 8 G vom 14. März 2023) |
GESTA: | J043 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Geschichte
BearbeitenDas BinSchAufgG ersetzte eine Anzahl verstreuter bundes- und landesrechtlicher Regelungen. Als Landesrecht hatten bis dahin auch vorkonstitutionelle Vorschriften weiter gegolten, die noch aus dem 19. Jahrhundert stammten, wie die Weserschiffahrtsakte vom 10. September 1823 (PrGS. 1824 S. 25).
Regelungsgehalt
BearbeitenAnders als das privatrechtliche Verhältnisse regelnde Binnenschifffahrtsgesetz, organisiert das BinSchAufG verwaltungsmäßige Strukturen, Zuständigkeiten und Eingriffsbefugnisse für das Gebiet der Binnenschifffahrt. Darüber hinaus erteilt es unter anderem Vorgaben über das Führen von Ordnungswidrigkeitendateien sowie über die Erhebung und Verwaltung von Daten über Binnenschiffsbestand (§ 9), Kleinfahrzeuge (§ 12), Befähigungszeugnisse der Fahrzeugführer (§ 13) und Schifferdienstbücher (§ 14). Im BinSchAufG sind ebenfalls umfangreiche Verordnungs- und Übertragungsermächtigungen (§§ 3–3e) sowie Bußgeldvorschriften (§ 7) in einem Rahmen von bis zu 25.000 Euro enthalten.