Corpus iuris Fridericianum war die am 26. April 1781 verkündete preußische Zivilprozessordnung. Angefertigt und ausgearbeitet von Carl Gottlieb Svarez (1746–1798) und Großkanzler Johann Heinrich Casimir Graf von Carmer (1720–1801), der Chef de justice von Friedrich II. (Friedrich der Große) war. Das Corpus iuris Fridericianum war das Ergebnis einer lange vorgeplanten Zivilprozeßrechtsreform.
Entstehungsgeschichte
BearbeitenIm Jahr 1746 erließ Friedrich II. von Preußen eine Kabinettsorder, dessen Motiv die Vereinheitlichung der territorialen Rechte und die Entscheidungsfähigkeit über gemeinrechtliche Streitfragen war. Der unter dem Einfluss Voltaires und Montesquieus stehende Friedrich II. forderte verständliche Gesetze, die auf natürlich vernünftigen Erwägungen eines Rechtssystems basieren sollten.
Ein erster Entwurf eines Corpus Iuris Fridericianum wurde durch Samuel von Cocceji (1679–1755) erstellt.[1] Das letztlich unvollendet gebliebene Gesetz orientierte sich weitgehend am römischen Recht. Die Arbeiten stockten während des Siebenjährigen Krieges (1756–1763). Der Müller-Arnold-Fall[2] führte 1779 zur Wiederaufnahme der Arbeiten durch Carl Gottlieb Svarez und Großkanzler Johann Heinrich Casimir Graf von Carmer, so dass am 26. April 1781 die preußische Zivilprozessordnung verkündet wurde. In der Folge wurde die Kodifikation des Allgemeinen Landrechts weiter vorangetrieben und dabei die Rolle des Königs im Verhältnis zur Judikative in Preußen neu überdacht. Das Corpus Iuris Fridericianum wurde 1794 durch das naturrechtlich geprägte Preußische Allgemeine Landrecht abgelöst.
Eine nahezu parallele Entwicklung nahm Österreich mit dem im Jahr 1766 geschaffenen, jedoch nicht in Kraft getretenen Codex Theresianus, dessen Inhalte 1811 letztlich[3] im ABGB aufgingen.[4]
Literatur
Bearbeiten- Corpus Juris Fridericianum. Buch 1: Von der Prozeß-Ordnung. 4 Teile. Verlag der Königlichen Akademie der Wissenschaften, Berlin 1781. Nachdruck: Keip, Goldbach 1994. ISBN 3-8051-0223-2
- Friedrich Ebel: 200 Jahre preußischer Zivilprozeß. Das Corpus Juris Fridericianum vom Jahre 1781. De Gruyter, Berlin 1982. ISBN 3-11-008905-X
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Project des Corporis Juris Fridericiani. Band 2. Berlin 1752 (französisch, beic.it).
- ↑ Malte Diesselhorst: Die Prozesse des Müllers Arnold und das Eingreifen Friedrichs des Grossen. In: Göttinger Rechtswissenschaftliche Studien. Band 129. Verlag Otto Schartz & Co., Göttingen 1984, S. 21, 64.
- ↑ über den Weg des Josephinischen Gesetzbuches
- ↑ Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 3 Rnr. 5.
Weblinks
Bearbeiten- Digitalisate der BSB: Buch 1, Von der Prozeß-Ordnung: