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Beschreibung

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Deutsch: Auszug aus einem Ahnenpaß (Ariernachweis) des „Reichsverband der Standesbeamten Deutschlands (RDSD)“, 31. Ausgabe (mit Sterbebeurkundungen), Verlag für Standesamtswesen G.m.b.H. Berlin SW 61: Dieser Nachweis, dessen Bestimmungen und Methoden in den folgenden / Abschnitten erläutert werden, ist natürlich zeitlich begrenzt, da es im wesent/lichen darauf ankommt, die näherliegenden, also etwa seit der französischen / Revolution *) vorgekommenen Rassenmischungen zu erfassen. /
Die Bestimmungen.
I.
Das im gesamten staatlichen Bereich Richtung gebende Deutsche Beam/tengesetz (Reichsgesetzblatt 1937 I Seite 39) vom 26. 1. 1937 hat mit geringfügigen / Abweichungen dieselben Bestimmungen über die Feststellung der arischen / beziehungsweise nichtarischen Abstammung wie das am 30. 3. beziehungsweise am 30. 9. 1934 ab/gelaufene Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (Berufs/beamtengesetz), welches bestimmt hat, daß „als nicht arisch gilt, wer von nicht / arischen, insbesondere jüdischen Eltern und Großeltern abstammt. Es genügt, / wenn e i n Elternteil oder e i n Großelternteil nicht arisch war. Das ist ins/besondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil / der jüdischen Religion **) angehört hat”. Bei außerehelicher Abstammung / ist die Abstammung des außerehelichen Erzeugers in gleicher Weise wie / bei ehelicher Abstammung die des Vaters nachzuweisen. / Der Nachweis der arischen Abstammung im Sinne dieser Bestimmungen / erstreckt sich somit bis auf die Eltern und Großeltern des Nachweispflichtigen. / Keiner dieser Eltern- und Großelternteile darf der Rasse nach voll nichtarisch / gewesen sein. Wenn also die b e i d e n Eltern eines Großelternteils (oder / bei außerehelicher Abstammung und mangelndem Nachweise des Erzeugers / die Mutter) der Rasse nach voll nichtarisch (zum Beispiel jüdisch, wenn auch getauft) / waren, dann gilt der betreffende Großelternteil und damit auch der Nach/weispflichtige als nichtarisch. Ist die arische Abstammung eines Großeltern/teiles zweifelhaft, muß also der Nachweis auch für dessen Eltern (die / betreffenden Urgroßeltern des Nachweispflichtigen) geführt werden. Der / Nachweis ist durch Vorlegung von Urkunden zu führen (siehe S. 43/44). / Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten hinsichtlich des Abstammungs/nachweises außer für Beamte, Angestellte und Arbeiter des Reiches, der / Länder, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auch für die / *) Die französische Revolution (1789) brachte zuerst in Frankreich, in der / Folgezeit aber auch in den meisten anderen Staaten die liberalistische Welt/anschauung zum Durchbruch. Der oberste Grundsatz dieser Weltanschauung ist / das Vorrecht des Einzelnen (Individuum) vor der Gesamtheit. Ihre Ideale / waren die Freiheit (Ungebundenheit) und Gleichheit („alles ist gleich, was / Menschenantlitz trägt“). Auf diese Anschauungen sind die Judenemanzipation / und die meisten Mischehen, aber auch die heute als überaus schädlich erkannte / Vernachlässigung der Begriffe Familie, Sippe und Volk zurückzuführen. Erst die / geistige Revolution des Nationalsozialismus vermochte diese Weltanschauung in Deutschland / zu besiegen. / **) Als Vermutung voll nichtarischer Abstammung gilt hier zum Beispiel die Zu/gehörigkeit zur jüdischen Religion, weil mit verschwindend geringen und fast nie / nachprüfbaren Ausnahmen die Zugehörigkeit zur jüdischen (National-) Religion / auch die rassische Abstammung von Angehörigen des jüdischen Volkes bedeutet. / Übertritte rein Deutschblütiger zur jüdischen Religion sind selten vorgekommen. / Anders ist es mit Übertritten von Juden zu anderen (christlichen) Bekentnissen, / die häufig vorkommen und an der rassischen Zugehörigkeit zum Judentum / nichts ändern. // Ärzte, Rechtsanwälte, Patentanwälte und höhere Schüler, für viele Ver/bände, Körperschaften und so weiter. Die den Bestimmungen des Deutschen Beam/tengesetzes Unterliegenden haben in der Regel den gleichen Nachweis auch / für ihre Ehefrauen zu führen (Ausnahme für Mischlinge 2. Grades). / Auch das W e h r g e s e tz vom 21. Mai 1935 hat entsprechende Bestim/mungen übernommen. Der urkundliche Nachweis der arischen Abstammung / ist spätestens bei der ersten Beförderung zu erbringen, da nur Personen ari/scher Abstammung Vorgesetzte in der Wehrmacht werden können. Jedem / Angehörigen arischer Abstammung der Wehrmacht und des Beurlaubten/standes ist außerdem das Eingehen einer Ehe mit einer Frau nichtarischer / Abstammung verboten. Zuwiderhandlungen haben den Verlust jedes ge/hobenen militärischen Dienstgrades zur Folge. Ähnliche / Bestimmungen gelten auch für den Reichsarbeitsdienst. / Die Nürnberger Gesetze sind ebenfalls auf die rassische Zugehörigkeit der / Großeltern abgestellt. Nach dem R e i ch s b ü r g e r g e s e tz („Jude ist, / wer von mindestens drei der Rasse nach jüdischen Großeltern abstammt.“) / kann ein Jude nicht Reichsbürger sein. Nach dem G e s e tz z u m S ch u tz e / d e s d e u t s ch e n B l u t e s u n d d e r d e u t s ch e n E h r e dürfen / deutschblütige Reichsangehörige keine Ehe mit Juden (siehe oben) eingehen. / Rassenschande wird schwer bestraft. /
II.
Über diese Bestimmungen hinaus gehen die Erfordernisse des Reichs/erbhofgesetzes und die Aufnahmebedingungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter-Partei und ihrer / Gliederungen. Den Aufnahmebedingungen der Partei entsprechen nur / Personen r e i n a r i s ch e r A b st a m m u n g, die also f r e i von j e d e r / f r e m d e n (zum Beispiel jüdischen oder negerischen) B l u t s b e i m i s ch u n g sind. / Darüber hinaus müssen die Ehegatten den gleichen Bedingungen entsprechen. / Da die Aufhebung der wesentlichen, den Juden bis dahin auferlegten / Beschränkungen (die Judenemanzipation) und damit die Möglichkeit zur / Rassenmischung praktisch erst zu Beginn des vorigen Jahrhunderts ein/setzte ist der Nachweis bis zum 1. 1. 1800 zurück zu führen, das heißt es müssen / a) die Geburts- (Tauf-) und Heiratsurkunden aller Ahnen vorliegen, die / nach dem 1. 1. 1800 geboren sind(,) und außerdem b) noch die Tauf- und / Trauurkunden der beiden Eltern derjenigen Ahnen, die jeweils (in jedem / Ahnenstamm) als erste nach diesem Stichtag geboren sind. (Also die Eltern / der ältesten unter a) genannten Ahnen.) Beispiel: Jemandes Urgroßmutter / (9 der Ahnentafel) ist 1820 geboren [fällt also unter a], dann müssen / ihre Eltern (die Alteltern 18 und 19 der Ahnentafel), die 1782 und 1791 / geboren sind, nachgewiesen werden. Ebenso wenn der Altvater (22 der / Ahnentafel) 1801 geboren ist, seine Eltern (44 und 45 der Ahnentafel), die / 1764 und 1768 geboren sind. [...]
English: excerpts from an Aryan certificate by the "Reichsverband der Standesbeamten Deutschlands (RDSD)" Union of Registrars of the Reich in Germany, 31st Edition (with death certificates) by Verlag für Standesamtswesen G.m.b.H. Berlin SW 61
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Kurzbeschreibungen

S. 42/43 Ahnenpaß

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