This work is in the public domain in France for one of the following reasons:
Its author (or the last of its authors in the case of a collaboration work) died more than 70 years ago (CPI art. L123-1) and did not benefit from any copyright extension (CPI art. L123-8, L123-9 and L123-10)[1];
It is an anonymous or pseudonymous work (the identity of the author has never been disclosed) or a collective work[2] and more than 70 years have passed since its publication (CPI art. L123-3);
It is the recording of an audiovisual or musical work already in the public domain, and more than 50 years have passed since the performance or the recording (CPI art. L211-4).
Please note that moral rights still apply when the work is in the public domain. They encompass, among others, the right to the respect of the author's name, quality and work (CPI art. L121-1). Attribution therefore remains mandatory.
↑Copyright extensions must be considered only in the case of musical works and of authors Mort pour la France (died during conflict, in the service of France). In other cases, they are included in the 70 years post mortem auctoris length (see this statement of the Cour de Cassation).
↑The collective work status is quite restrictive, please make sure that it is actually established.
Dieses Foto ist in Italiengemeinfrei, weil es zuerst in Italien veröffentlicht wurde und das Urheberrecht abgelaufen ist. Laut Urheberrecht und verwandte Schutzrechte n.633, 22. April 1941 und späteren Ausgaben, sind einfache Bilder von Menschen oder von Aspekten, Elementen und Sachverhalten des natürlichen oder gesellschaftlichen Lebens, die mit fotografischen Prozessen oder einem analogen Verfahren erhalten wurden, darunter auch Reproduktionen der bildenden Kunst und Standbilder aus Filmen von Filmmaterialien (Art. 87) für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Erschaffung geschützt (Art. 92). Diese Bestimmung gilt nicht für Aufnahmen von Schriften, Dokumenten, Geschäftspapieren, materiellen Objekten, technischen Zeichnungen und ähnlichen Erzeugnissen (Art. 87). Das italienische Recht unterscheidet grundsätzlich zwischen Werken der Fotokunst und einfachen Lichtbildern. (Art. 2, § 7). Werke der Fotokunst sind für 70 Jahre nach Ableben des Urhebers geschützt (Art. 32 bis), während einfache Fotografien für einen Zeitraum von 20 Jahren nach Schaffung geschützt sind. Es handelt sich nicht um einfache Aufnahmen, wenn künstlerischer Wert oder Reflexionen der Kreativität respektive Persönlichkeit des Fotografen erkennbar sind.
Sofern der Urheber dieses Werkes nicht seit mindestens 70 Jahren tot ist, ist das Werk in Deutschland, Österreich und der Schweiz – außer es greifen andere Regelungen – urheberrechtlich geschützt, da der Schutzfristenvergleich nicht angewendet wird. Daher darf diese Datei in deutschsprachigen Wikimedia-Projekten wie der Wikipedia oder dem Wiktionary möglicherweise nicht verwendet werden. Siehe zur Verwendung unbedingt Wikipedia:Bildrechte! Falls danach nicht zulässig, müssen die Einbindungen entfernt werden.
Das gilt nicht für Länder, in denen das verkürzte Urheberrecht für Werke aus Italien keine Anwendung findet. Nur wenn folgende Bedingungen erfüllt werden, ist das Foto auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei:
es fällt nicht unter das Urheberrecht der USA; es wurde dort nicht separat für einen Schutz registriert (siehe Commons:Copyright tags #United States für die meisten Fälle) und
es wurde vor 1976 erstellt — dann ist es außerhalb des Urheberrechts bezüglich der der URAA-Erneuerung (1. Januar 1996) (17 U.S.C.§ 104A). In diesem Fall, füge bitte {{PD-1996}} in Ergänzung zu diesem Baustein hinzu; wenn es nach 1975 erstellt wurde {{Not-PD-US-URAA}}.
Dieses Medium (Bild, Gegenstand, Tondokument, …) ist gemeinfrei, da das Urheberrecht abgelaufen ist und die Autoren anonym sind.
Das gilt in der EU und solchen Ländern, in denen das Urheberrecht 70 Jahre nach anonymer Veröffentlichung erlischt.
Wichtig: Gib immer so gut wie möglich an, woher diese Mediendatei stammt, und stelle sicher, dass niemand Urheberrechtschaftsansprüche geltend gemacht hat, der Urheber sich nie zu seiner Urheberschaft bekannt hat und bei Werken vor 1995 auch nicht auf andere Weise als Urheber bekannt geworden ist. Dies ist im Zweifelsfall zu belegen.
Hinweis: In Deutschland und möglicherweise anderen Ländern sind bestimmte Werke, die vor dem 1. Juli 1995 veröffentlicht wurden, bis zu 70 Jahren nach Ableben des Autors geschützt. Siehe Frühere Rechtslage in Deutschland / Übergangsrecht.
In Deutschland kann diese Lizenzvorlage bei Werken, die vor 1995 veröffentlicht wurden, daher nur genutzt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Urheber in den 70 Jahren nach Veröffentlichung nicht bekannt wurde oder sich zur Urheberschaft bekannt hat. Dies ist bei verwaisten Werken häufig nicht möglich; in diesem Fall kann dieser Lizenzbaustein nicht genutzt werden.
Wenn dieses Werk anonym oder pseudoanonym ist, benutze diese Vorlage für Medien, die Werke zeigen, welche vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht wurden.