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Beschreibung

Beschreibung
English: Coat of arms of Batavia, first adopted 1620, several times revised. This is the latest version according to royal decree in 1930.
 
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Datum
Quelle Eigenes Werk, based on this painting
Urheber

Aldontknow

 
Diese W3C-unbestimmte Vektorgrafik wurde mit Inkscape erstellt .

Lizenz

Wappen einer niederländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts

Dieses Bild stellt das Wappen einer (ehemaligen) niederländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie einer Gemeinde, Provinz, Wasserschaft (waterschap) oder Diözese, dar. Diese Wappen sind im offiziellen Register des Hohen Rats des Adels (Hoge Raad van Adel) registriert und wurden bzw. werden von der entsprechenden Körperschaft, der das Wappen durch Königlichen Erlass erteilt wurde, verwendet. Es ist jedem erlaubt, ein Bild eines Wappens zu verwenden, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die im Ministerialrundschreiben des Innenministeriums vom 3. September 1979 (niederländisch) erläutert werden.

Auszug aus dem Rundschreiben: Die Darstellung eines Gemeindewappens ist erlaubt: Die Gemeinde besitzt kein Urheberrecht am Wappen. Es spricht auch nichts gegen die Verwendung eines Gemeindewappens als Herkunftsangabe auf Gegenständen, mit denen Handel betrieben (z. B. Souvenirs) oder Werbung gemacht wird, sofern keineswegs der Eindruck vermittelt wird, dass die Herstellung oder der Handel dieser Gegenstände unter der Verantwortung der Gemeinde erfolgt.

Nach niederländischem Recht kann ein Wappen daher frei verwendet werden und ist damit gemeinfrei. Jeder hat die Möglichkeit, auf der Grundlage der Beschreibung im Königlichen Erlass ein Wappen (auf Papier oder elektronisch) in seinem eigenen Stil zu zeichnen. Ein solches Wappen gilt als das Wappen der jeweiligen Körperschaft und kann innerhalb der Beschränkungen des oben genannten Rundschreibens auch so genannt werden. Jedoch besitzt an jeder einzelnen Zeichnung der Hersteller der jeweiligen Zeichnung das Urheberrecht. Die Verwendung einer solchen Zeichnung erfordert daher die Erlaubnis des Urhebers, also des Zeichners, nicht aber der öffentlichen Körperschaft.

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Article 30

  1. The Copyright on:
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  3. The Copyright of works as referred to in paragraphs (1) and (2) of this article, and Article 29 paragraph (1) which are owned or held by a legal body, shall be valid for 50 (fifty) years as of from the first publication.

Article 31

  1. The Copyright on works which are held or exercised by the State, pursuant to:
    1. Article 10 paragraph (2), shall be valid without any time limit;
    2. Article 11 paragraph (1) and paragraph (3) shall be valid for 50 (fifty) years as of the first time the work is known to the public.
  2. The Copyright on works which are exercised by publishers pursuant to Article 11 paragraph (2) shall be valid for 50 (fifty) years as of the first publication.

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Kurzbeschreibungen

Ergänze eine einzeilige Erklärung, was diese Datei darstellt.
The Dutch-era coat of arms of Batavia (Jakarta), adopted in 1930.

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