Diese Fotografie eines dreidimensionalen Objekts ist in der Schweiz gemeinfrei (URG Art. 29 Abs. 2bis), weil die Abbildung vor mindestens 50 Jahren erstellt wurde und die Wiedergabe keinen individuellen Charakter hat.
Diese Vorlage soll nur benutzt werden, wenn keine andere Lizenz möglich ist.
Eine Fotografie ohne individuellen Charakter nutzt den Gestaltungsspielraum weder in fototechnischer noch in konzeptioneller Hinsicht aus, sondern hebt sich vom allgemein Üblichen nicht ab. Nicht benutzt kann diese Lizenz für Fotografien, die Ausdruck einer Gedankenäusserung mit individuellem Charakter sind. Dies ist z. B. durch die Wahl des Bildausschnitts und des Zeitpunkts des Auslösens, durch die Einstellung von Schärfe und Belichtung sowie durch die Bearbeitung des Negativs möglich. Die Abgrenzung von Fotografien mit und ohne individuellen Charakter ist nicht immer eindeutig.