Datei:Generalgouvernement 1943 108 Brühlsches Palais in Warschau.jpg

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Beschreibung

Beschreibung

Stamp description / Briefmarkenbeschreibung

Deutsch: 3 Jahre NSDAP im Generalgouvernement
English: 3 years of the Nazi Party in the General Government
  • Ausgabepreis: 50 Groschen + 1 Złoty
  • First Day of Issue / Erstausgabetag: 14. September 1943
  • Michel-Katalog-Nr: 108 (Generalgouvernement)
Datum
Quelle scanned by NobbiP
Urheber Kreb
Genehmigung
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Public domain This image is in the public domain because it was released by the copyright holder Deutsche Reichspost (before: 1945).

Diese Briefmarke wurde von der Deutschen Reichspost herausgegeben. Nach 1945 / 1949 wurden die Deutsche Post der DDR und die Deutsche Bundespost gemeinsame Rechtsnachfolgerinnen. Seit 3. Oktober 1990 ist nur noch die Deutsche Bundespost bzw. die Deutsche Post World Net AG Rechtsnachfolgerin. Die Briefmarken sind daher ebenfalls nach § 5 Abs. 1 UrhG ein amtliches Werk. Nach dem deutschen Urhebergesetz ist dies somit gemeinfrei.

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Motiv Brühlsches Palais in Warschau, Prägedruck mit Reichsadler und Hakenkreuz (Nennwert 50 Groschen + 1 Złoty)
Erstausgabetag 14. September 1943
Entwurf Kreb
Drucktechnik Rastertiefdruck und Prägedruck
Auflage unbekannt
MICHEL Nr. 108 (Generalgouvernement)
Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

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