Datei:Generalgouvernement 1943 D32 Dienstmarke.jpg

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Beschreibung

Beschreibung

Stamp description / Briefmarkenbeschreibung

Deutsch: Dienstmarkenserie, Neues Motiv
English: Official stamps, new motive
  • Ausgabepreis: 30 Groschen
  • First Day of Issue / Erstausgabetag: Februar 1943
  • Michel-Katalog-Nr: D32 (Generalgouvernement)
Datum
Quelle scanned by NobbiP
Urheber W. Kreb
Genehmigung
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Previous public domain rationale, no longer applicable
Public domain This image is in the public domain because it was released by the copyright holder Deutsche Reichspost (before: 1945).

Diese Briefmarke wurde von der Deutschen Reichspost herausgegeben. Nach 1945 / 1949 wurden die Deutsche Post der DDR und die Deutsche Bundespost gemeinsame Rechtsnachfolgerinnen. Seit 3. Oktober 1990 ist nur noch die Deutsche Bundespost bzw. die Deutsche Post World Net AG Rechtsnachfolgerin. Die Briefmarken sind daher ebenfalls nach § 5 Abs. 1 UrhG ein amtliches Werk. Nach dem deutschen Urhebergesetz ist dies somit gemeinfrei.

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Motiv Reichsadler mit Hakenkreuz über der Silhuette von Krakau (Nennwert 30 Groschen)
Erstausgabetag Februar 1943
Entwurf W. Kreb
Drucktechnik Rastertiefdruck
Auflage unbekannt
MICHEL Nr. D32 (Generalgouvernement)


Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

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