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Beschreibung

Beschreibung
Italiano: Il lottatore francese Jean Jourlin.
Datum 1930s?
Quelle website olympedia.org page Jean Jourlin, link: http://d2a3o6pzho379u.cloudfront.net/58088.jpg Quentin Lutte Olympique
Urheber Autor/-in unbekanntUnknown author

Lizenz

Public domain

Dieses Werk ist gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.
Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 70 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.


Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist.
Es wurde festgestellt, dass diese Datei frei von bekannten Beschränkungen durch das Urheberrecht ist, alle verbundenen und verwandten Rechte eingeschlossen.

Public domain
Dieses Medium (Bild, Gegenstand, Tondokument, …) ist gemeinfrei, da das Urheberrecht abgelaufen ist und die Autoren anonym sind.

Das gilt in der EU und solchen Ländern, in denen das Urheberrecht 70 Jahre nach anonymer Veröffentlichung erlischt.

Wichtig: Gib immer so gut wie möglich an, woher diese Mediendatei stammt, und stelle sicher, dass niemand Urheberrechtschaftsansprüche geltend gemacht hat, der Urheber sich nie zu seiner Urheberschaft bekannt hat und bei Werken vor 1995 auch nicht auf andere Weise als Urheber bekannt geworden ist. Dies ist im Zweifelsfall zu belegen.

Hinweis: In Deutschland und möglicherweise anderen Ländern sind bestimmte Werke, die vor dem 1. Juli 1995 veröffentlicht wurden, bis zu 70 Jahren nach Ableben des Autors geschützt. Siehe Frühere Rechtslage in Deutschland / Übergangsrecht.

In Deutschland kann diese Lizenzvorlage bei Werken, die vor 1995 veröffentlicht wurden, daher nur genutzt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Urheber in den 70 Jahren nach Veröffentlichung nicht bekannt wurde oder sich zur Urheberschaft bekannt hat. Dies ist bei verwaisten Werken häufig nicht möglich; in diesem Fall kann dieser Lizenzbaustein nicht genutzt werden.

Wenn dieses Werk anonym oder pseudoanonym ist, benutze diese Vorlage für Medien, die Werke zeigen, welche vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht wurden.

Sollte die Erstveröffentlichung im Vereinigten Königreich erfolgt sein, nutze {{PD-UK-unknown}}.
Flag of Europe
Dieses Werk ist in den Vereinigten Staaten gemeinfrei, weil es in den Vereinigten Staaten zwischen 1929 und 1977, einschließlich, ohne Copyright-Vermerk veröffentlicht wurde. Sofern der Autor nicht schon eine hinreichende Zeit tot ist, ist es in den Ländern oder Gebieten, die den Schutzfristenvergleich nicht anwenden, wie Kanada (70 pma), China (50 pma, nicht Hongkong oder Macao), Deutschland (70 pma), Mexiko (100 pma), Schweiz (70 pma), urheberrechtlich geschützt. Weitere Erläuterungen auf dieser Seite.
Sofern der Urheber dieses Werkes nicht seit mindestens 70 Jahren tot ist, ist das Werk in Deutschland, Österreich und der Schweiz – außer es greifen andere Regelungen – urheberrechtlich geschützt, da der Schutzfristenvergleich nicht angewendet wird. Daher darf diese Datei in deutschsprachigen Wikimedia-Projekten wie der Wikipedia oder dem Wiktionary möglicherweise nicht verwendet werden. Siehe zur Verwendung unbedingt Wikipedia:Bildrechte! Falls danach nicht zulässig, müssen die Einbindungen entfernt werden.

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Public domain
This work is in the public domain in France for one of the following reasons:
  • Its author (or the last of its authors in the case of a collaboration work) died more than 70 years ago (CPI art. L123-1) and did not benefit from any copyright extension (CPI art. L123-8, L123-9 and L123-10)[1];
  • It is an anonymous or pseudonymous work (the identity of the author has never been disclosed) or a collective work[2] and more than 70 years have passed since its publication (CPI art. L123-3);
  • It is the recording of an audiovisual or musical work already in the public domain, and more than 50 years have passed since the performance or the recording (CPI art. L211-4).

Please note that moral rights still apply when the work is in the public domain. They encompass, among others, the right to the respect of the author's name, quality and work (CPI art. L121-1). Attribution therefore remains mandatory.
  1. Copyright extensions must be considered only in the case of musical works and of authors Mort pour la France (died during conflict, in the service of France). In other cases, they are included in the 70 years post mortem auctoris length (see this statement of the Cour de Cassation).
  2. The collective work status is quite restrictive, please make sure that it is actually established.

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