Deutsch: Josef Thorak (deutsch, 1889-1952): Arbeit, 1928. Berlin-Westend, Knobelsdorffstraße. (...In ihrer vereinfachten Form, dem auf die Architektur abgestimmten Steinmaterial und ihrer symmetrischen Aufstellung handelt es sich um einen bemerkenswerten Versuch,"Neues Bauen" und Plastik zu verbinden. Es greift zu kurz, diese Skulpturen - wie häufig geschehen - nur als stilistische und inhaltliche Vorläufer der NS-Zeit zu interpretieren. (Ursel Berger) [1])
Die fotografische Wiedergabe dieser geschützten Arbeit fällt unter den Artikel § 59 des deutschen Urheberrechtsgesetzes, nach dem es „zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“
Wie bei allen anderen „Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen“ sind nach § 62 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) keine Änderungen am eigentlichen Werk zulässig.
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