English: [Fruit of the supplejack, Ripogonum scandens]
Beschreibung
English: Branch of supplejack (Ripogonum scandens) with leaves and red berries by Martha King. Prepared for the New Zealand Company in 1842. Folio C No. 38
Dieses Werk ist gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist. Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 100 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.
Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist.
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Dieses neuseeländische Werk ist in Neuseeland gemeinfrei (public domain), weil das Urheberrecht abgelaufen ist oder es dem Urheberrecht nicht unterliegt (Einzelheiten). Gemäß dem neuseeländischem Urheberrechtsgesetz von 1994 wie vom Ständigen Ausschuss für Urheberrecht der Library and Information Association of New Zealand (LIANZA) ausgearbeitet (Stand Mai 2011):
Art des Materials
ist das Urheberrecht erloschen, wenn ...
A
Für Fotografien, Manuskripte, Archive, Musikpartituren, Karten, Gemälde und Zeichnungen, die anonym, unter einem Pseudonym oder mit unbekanntem Urheber veröffentlicht wurden:
das Foto oder Werk vor dem 1 Januar 1974 (vor 50 Jahren) gemacht oder veröffentlicht wurde
Für Fotografien, Manuskripte, Archive, Musikpartituren, Karten, Gemälde und Zeichnungen (außer A-C)
der Urheber vor dem 1 Januar 1974 (vor 50 Jahren) starb
E
Für mündliche Überlieferungen, Musik, computergenerierte Arbeiten und Tonaufnahmen mit gesprochenem Wort
vor dem 1 Januar 1974 (vor 50 Jahren) veröffentlicht wurde
F
Veröffentlichte Ausgaben2
vor dem 1 Januar 1999 (vor 25 Jahren) veröffentlicht wurde
1 Einige Regierungspublikationen unterliegen nicht dem Urheberrecht, darunter Gesetzentwürfe, Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile, Berichte der königlichen Kommission, ausgewählter Ausschüsse usw. Die vollständige Liste findest du in den Referenzen [1] oder [2]. 2 bezieht sich auf die typografische Gestaltung und das Layout eines veröffentlichten Werks, z. B. bei Zeitungen.
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Note that this work might not be in the public domain in countries that do not apply the rule of the shorter term and have copyright terms longer than life of the author plus 50 years. In particular, Mexico is 100 years, Jamaica is 95 years, Colombia is 80 years, Guatemala and Samoa are 75 years, Switzerland and the United States are 70 years, and Venezuela is 60 years.
Kurzbeschreibungen
Ergänze eine einzeilige Erklärung, was diese Datei darstellt.
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