Das hier abgebildete zwei- oder dreidimensionale Kunstwerk ist in der Schweiz gemeinfrei (URG Art. 29), weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Europäische Union und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers.
Die Erstellung einer fotografischen Reproduktion des Objekts erzeugt eine neue Urheberschaft. Es soll ein zusätzlicher Lizenzbaustein gesetzt werden, der die urheberrechtliche Situation der Abbildung angibt.
Die Person, die das Werk mit diesem Dokument verbunden hat, übergibt dieses weltweit der Gemeinfreiheit, indem sie alle Urheberrechte und damit verbundenen weiteren Rechte – im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen – aufgibt. Das Werk kann – selbst für kommerzielle Zwecke – kopiert, modifiziert und weiterverteilt werden, ohne hierfür um Erlaubnis bitten zu müssen.
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Kurzbeschreibungen
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