Dieses Medium (Bild, Gegenstand, Tondokument, …) ist gemeinfrei, da das Urheberrecht abgelaufen ist und die Autoren anonym sind.
Das gilt in der EU und solchen Ländern, in denen das Urheberrecht 70 Jahre nach anonymer Veröffentlichung erlischt.
Wichtig: Gib immer so gut wie möglich an, woher diese Mediendatei stammt, und stelle sicher, dass niemand Urheberrechtschaftsansprüche geltend gemacht hat, der Urheber sich nie zu seiner Urheberschaft bekannt hat und bei Werken vor 1995 auch nicht auf andere Weise als Urheber bekannt geworden ist. Dies ist im Zweifelsfall zu belegen.
Hinweis: In Deutschland und möglicherweise anderen Ländern sind bestimmte Werke, die vor dem 1. Juli 1995 veröffentlicht wurden, bis zu 70 Jahren nach Ableben des Autors geschützt. Siehe Frühere Rechtslage in Deutschland / Übergangsrecht.
In Deutschland kann diese Lizenzvorlage bei Werken, die vor 1995 veröffentlicht wurden, daher nur genutzt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Urheber in den 70 Jahren nach Veröffentlichung nicht bekannt wurde oder sich zur Urheberschaft bekannt hat. Dies ist bei verwaisten Werken häufig nicht möglich; in diesem Fall kann dieser Lizenzbaustein nicht genutzt werden.
Wenn dieses Werk anonym oder pseudoanonym ist, benutze diese Vorlage für Medien, die Werke zeigen, welche vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht wurden.
Veröffentlichte Werke von bekannten Autoren. Siebzig Jahre sind seit dem 1. Januar des Jahres vergangen, das auf das Jahr folgt, in dem der Urheber gestorben ist (oder, falls es gemeinsame Urheber gab, das Jahr, in dem der zuletzt verstorbene Urheber gestorben ist): Artikel 31(1) und (2).
Veröffentlichte Werke von unbekannten Autoren. Siebzig Jahre sind seit dem 1. Januar des Jahres vergangen, das auf das Jahr folgt, in dem das Werk erstmals veröffentlicht wurde: Artikel 31 Absatz 3. (Wird der Urheber während dieses Zeitraums bekannt, gilt der vorstehende Absatz).
Unveröffentlichte Werke von unbekannten Autoren. Siebzig Jahre sind seit dem Zeitpunkt der Schaffung des Werks vergangen, und 25 Jahre sind seit dem 1. Januar des Jahres vergangen, das auf das Jahr folgt, in dem das Werk von einer anderen Person als dem Urheber rechtmäßig offenbart wurde: Artikel 31(7) und 32.
Amtliches Werk. Es handelt sich um eine Rechtsvorschrift, einen anderen Rechtsakt der staatlichen Verwaltung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, eine behördliche oder sonstige amtliche Bekanntmachung oder ein Dokument oder eine Norm oder eine ähnliche Vorschrift, die durch einen Rechtsakt verbindlich gemacht wurde: Artikel 1 Absatz 4.
Fakten und Tagesnachrichten. Es handelt sich um Fakten oder Tagesnachrichten, die als Grundlage für Presseinformationen dienen: Artikel 1 Absatz 5.
Folklore. Sie ist ein Ausdruck der Folklore: Artikel 1 Absatz 7. (Beachte jedoch, dass Werke individueller und origineller Natur, die von der Volkskunst inspiriert sind, dem Urheberrecht unterliegen).
Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist.
Beachte bitte auch, dass einige wenige Länder eine Schutzfrist von mehr als 70 Jahren haben: in Mexiko sind es 100 Jahre, 95 in Jamaika, 80 in Kolumbien; Guatemala und Samoa haben jeweils 75 Jahre, Werke aus der Sowjetunion haben 74 Jahre Schutzfrist für bestimmte Autoren. Diese Datei ist eventuell nicht gemeinfrei in den genannten Ländern, die darüber hinaus nicht den Schutzfristenvergleich anwenden. Die Honduras hat eine allgemeine Schutzfrist von 75 Jahren, aber in diesem Land wird der Schutzfristenvergleich angewandt.
Kurzbeschreibungen
Ergänze eine einzeilige Erklärung, was diese Datei darstellt.