Deutsch: Nutzungsbestimmungen für die Digitalen Sammlungen: „Entsprechend sollen Sie insbesondere Reproduktionen von Werken, an denen der Urheberrechtsschutz erloschen ist, frei verwenden und verbreiten können. Diese digitalen Objekte werden daher in der Regel unter der Public Domain Mark 1.0 zugänglich gemacht. Sie dürfen diese Werke kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne irgendwie um Erlaubnis bitten zu müssen.“
Deutsch: Nutzungsbestimmungen für die Digitalen Sammlungen: „Accordingly, you should be able to freely use and distribute, in particular, reproductions of works in which copyright protection has expired. These digital objects are therefore usually made available under the Public Domain Mark 1.0. You may copy, modify, distribute and perform these works, even for commercial purposes, without having to ask permission in any way.“
Die Public Domain Mark ist zwar keine Lizenz, aber die Gemeinschaft ist sich darüber einig, dass ein Urheber, der sein Werk mit dem PDM kennzeichnet, damit die Gemeinfreiheit des Werks erklärt.
Wenn ein Werk von jemand anderem als dem Urheber als PDM markiert wurde, muss eine genauere Urheberechtskennzeichnung verwendet werden, wie sie unter Commons:Copyright tags/General public domain finden ist. Für eigene Werke bitte stattdessen {{Cc-zero}} verwenden.
PDM-ownerCreative Commons Public Domain Mark Ownerfalsefalse
Public domainPublic domainfalsefalse
Dieses Werk ist gemeinfrei in den Vereinigten Staaten, weil es vor dem 1. Januar 1929 veröffentlicht (oder beim U.S. Copyright Office registriert) wurde.
Werke müssen sowohl in den Vereinigten Staaten als auch im Herkunftsland gemeinfrei sein, um auf den Commons hochgeladen werden zu dürfen. Wenn das Werk nicht aus den Vereinigten Staaten stammt, muss die Datei eine zusätzliche Lizenzvorlage zur Anzeige des Urheberrechtsstatus im Herkunftsland besitzen.
Public domainPublic domainfalsefalse
Die urheberrechtliche Situation dieses Werkes ist theoretisch unsicher, weil in dem Herkunftsland die Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers beträgt und das Todesdatum des Autors nicht bekannt ist. Das Datum der Erstellung dieses Werkes liegt jedoch schon mehr als 120 Jahre zurück und es ist daher eine vertretbare Annahme, dass der Urheberschutz bereits abgelaufen ist (siehe hier die Community-Diskussion). Bitte diese Vorlage nicht verwenden, wenn das Todesdatum des Autors bekannt ist.
Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist.
Beachte bitte auch, dass einige wenige Länder eine Schutzfrist von mehr als 70 Jahren haben: in Mexiko sind es 100 Jahre, 95 in Jamaika, 80 in Kolumbien; Guatemala und Samoa haben jeweils 75 Jahre, Werke aus der Sowjetunion haben 74 Jahre Schutzfrist für bestimmte Autoren. Diese Datei ist eventuell nicht gemeinfrei in den genannten Ländern, die darüber hinaus nicht den Schutzfristenvergleich anwenden. Die Honduras hat eine allgemeine Schutzfrist von 75 Jahren, aber in diesem Land wird der Schutzfristenvergleich angewandt.
== {{int:filedesc}} == {{Information |Description= {{en|Caption (translated): “Martin Plüddemann in the circle of his Graz ballad school”}} {{de|Bildunterschrift: „Martin Plüddemann im Kreise seiner Grazer Balladenschule“}} |Source= Siegmund von Hausegger: ''Betrachtungen zur Kunst. Gesammelte Aufsätze. C.F.W. Siegel’s Musikalienhandlung, Leipzig 1921.'' (https://digital.slub-dresden.de/werkansicht/dlf/813176/8#) |Date={{other date|<|1898}} |Author= {{unknown|author}} |Permission=|Permission...