verbreitet werden – vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden
Zu den folgenden Bedingungen:
Namensnennung – Du musst angemessene Urheber- und Rechteangaben machen, einen Link zur Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden. Diese Angaben dürfen in jeder angemessenen Art und Weise gemacht werden, allerdings nicht so, dass der Eindruck entsteht, der Lizenzgeber unterstütze gerade dich oder deine Nutzung besonders.
Die fotografische Vervielfältigung dieses Werkes ist unter Artikel 18 des niederländischen Urheberrechts abgedeckt. In diesem ist geschrieben, dass "es keine Urheberrechtsverletzung ist, wenn Werke kopiert und veröffentlicht werden, wie in Artikel 10, Paragraph 1, unter 6°[1] gemeint ist. Für Architekturwerke gilt Artikel 10, Paragraph 1, unter 8°[2], sofern sie gemacht wurden, um permanent in der Öffentlichkeit zu sein und dort gezeigt werden.
Wenn der Einbau einer Arbeit in einer Zusammenstellung betroffen ist, sind nur ein paar Werke des selben Urhebers einbezogen:
[1] Zeichnungen, Malereien, Architekturwerke, Skulpturen, Lithographien, Eingrafierungen und ähnliches
[2] Konzepte, Skizzen und dreidimensionale Arbeiten mit Bezug auf Architektur, Geografie, Topografie und anderen Wissenschaften
Zu beachten ist, dass Fotografien nicht unter Abschnitt 6 einbezogen werden. Diese werden separat unter Abschnitt 9 gelistet und sind demzufolge nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt.
shall be valid for 50 (fifty) years as of the first publication.
The Copyright on topographical arrangement of a published work shall be valid for 50 (fifty) years after as of the first publication of the Work.
The Copyright of works as referred to in paragraphs (1) and (2) of this article, and Article 29 paragraph (1) which are owned or held by a legal body, shall be valid for 50 (fifty) years as of from the first publication.
Article 31
The Copyright on works which are held or exercised by the State, pursuant to:
Article 10 paragraph (2), shall be valid without any time limit;
Article 11 paragraph (1) and paragraph (3) shall be valid for 50 (fifty) years as of the first time the work is known to the public.
The Copyright on works which are exercised by publishers pursuant to Article 11 paragraph (2) shall be valid for 50 (fifty) years as of the first publication.
Diese Datei enthält weitere Informationen (beispielsweise Exif-Metadaten), die in der Regel von der Digitalkamera oder dem verwendeten Scanner stammen. Durch nachträgliche Bearbeitung der Originaldatei können einige Details verändert worden sein.