verbreitet werden – vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden
Zu den folgenden Bedingungen:
Namensnennung – Du musst angemessene Urheber- und Rechteangaben machen, einen Link zur Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden. Diese Angaben dürfen in jeder angemessenen Art und Weise gemacht werden, allerdings nicht so, dass der Eindruck entsteht, der Lizenzgeber unterstütze gerade dich oder deine Nutzung besonders.
Die fotografische Wiedergabe dieser geschützten Arbeit fällt unter den § 59 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG), nach dem es „zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“
Wie bei allen anderen „Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen“ (Abschnitt 6 des UrhG) sind nach § 62 UrhG keine Änderungen am eigentlichen Werk zulässig.
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2013-06-20 20:37:19 Agp (1120034 Bytes) {{Information |Beschreibung = Übermaltes religiöses Bild an einer Giebelwand, die ursprünglich im Innern eines Gebäudes stand, inzwischen aber eine Außenwand darstellt |Quelle = selbst fotografiert |Urheber = Arnold Plesse |…
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