Dieses Bild eines ansonsten urheberrechtlich geschützten Werkes darf unter den Bedingungen des § 54 (1) Z. 5 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes verbreitet werden, der es erlaubt, Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten […] und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Hinweis: Aufgrund des Schutzlandprinzips deckt diese Bestimmung die Weiterverwendung des Bildes nur innerhalb Österreichs. Bei einer Weiterverwendung in einem anderen Staat werden die dort gültigen Gesetze angewendet.
verbreitet werden – vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden
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