Tempelhaus zu Hildesheim. Abbildung aus "Deutsche Kultur des Mittelalters in Bild und Wort" von Dr. Paul Herre. Verlag von Quelle & Meyer in Leipzig 1912. Lizenz:
Lichtbildwerke (Fotos) die vor dem 1. Juli 1965 aufgenommen wurden: hier gilt nach deutschem Recht eine Übergangsregelung zum UrhG von 1965 (§137a UrhG [D]): zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UrhG 1965 war der Urheberrechtsschutz dieser Bilder nach bis dahin geltendem Recht abgelaufen.
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Dieses Werk ist gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist. Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 70 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.
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Beachte bitte auch, dass einige wenige Länder eine Schutzfrist von mehr als 70 Jahren haben: in Mexiko sind es 100 Jahre, 95 in Jamaika, 80 in Kolumbien; Guatemala und Samoa haben jeweils 75 Jahre, Werke aus der Sowjetunion haben 74 Jahre Schutzfrist für bestimmte Autoren. Diese Datei ist eventuell nicht gemeinfrei in den genannten Ländern, die darüber hinaus nicht den Schutzfristenvergleich anwenden. Die Honduras hat eine allgemeine Schutzfrist von 75 Jahren, aber in diesem Land wird der Schutzfristenvergleich angewandt.
Tempelhaus zu Hildesheim. Abbildung aus "Deutsche Kultur des Mittelalters in Bild und Wort" von Dr. Paul Herre. Verlag von Quelle & Meyer in Leipzig 1912. Lizenz: Lichtbildwerke (Fotos) die vor dem 1. Juli 1965 aufgenommen wurden: hier gilt nach deutsch
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