Das hier abgebildete zwei- oder dreidimensionale Kunstwerk ist in der Schweiz gemeinfrei (URG Art. 29), weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Europäische Union und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers.
Die Erstellung einer fotografischen Reproduktion des Objekts erzeugt eine neue Urheberschaft. Es soll ein zusätzlicher Lizenzbaustein gesetzt werden, der die urheberrechtliche Situation der Abbildung angibt.
Diese Datei enthält weitere Informationen (beispielsweise Exif-Metadaten), die in der Regel von der Digitalkamera oder dem verwendeten Scanner stammen. Durch nachträgliche Bearbeitung der Originaldatei können einige Details verändert worden sein.