Diskussion:Äquivalenzprinzip (Steuer)

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Rechtswirksamer in Abschnitt Äquivalenzprinzip und Steuern

Ich habe eben mal die Wirtschaftswissenschaftliche Komponente des Begriffes hinzugefügt. Dazu habe ich einfach beim alten Inhalt noch "in den Rechtswissenschaften" eingefügt und am Ende des ersten Absatzes meine wirtschaftliche Erklärung: "In den Wirtschaftswissenschaften ist das Äquivalenzprinzip neben dem Leistungsfähigkeitsprinzip eines der Fundamentalprinzipien zur Regelung des Verhältnisses zwischen den Leistungen des Staates und dem Finanzierungsbeitrag der Bürger. Es besagt, dass derjenige, der aus einer staatlichen Leistung einen Vorteil erzielt auch nach Maßgabe dieses Vorteils an der Leistungsfinanzierung beteiligt werden soll. Dies geschieht über Gebühren, Beiträge oder Erwerbseinnahmen des Staates und kann somit als Übertragung marktwirtschaftlicher Mechanismen auf staatliche Aktivitäten gesehen werden. Eine Steuer würde dem wirtschaftswissenschaftlichen Äquivalenzprinzip zuwider laufen, da sie nicht nur diejenigen zur Leistungsfinanzierung heranzieht, die auch einen Vorteil aus der Leistung haben."

Ich bin so vorgegangen, da diese Erklärung auch etwas mit Steuern zu tun hat, auch wenn sie ja eher gegen eine Steuer spricht. Es gibt also einen Zusammenhang zum Artikel hier. Könnte mir auch gut vorstellen, eine neue Seite "Äquivalenzprinzip (Wirtschaft)" bzw. "Äquivalenzprinzip (Finanzwissenschaft)" aufzumachen. Schließlich ist das eine wichtige Theorie der Finanzwissenschaften, die ein Teil der VWL sind. Man könnte auch noch viel hinzufügen, was einer eigenen Seite zuträglich wäre. Allerdings müsste man dann den redirect von "Äquivalenzprinzip" auf diese Seite hier rausnehmen und eine Begriffserkläung "Äquivalenzprinzip" einfügen. Das würde sich sowieso lohnen, da es unter der Begriffserklärung "Äquivalenz" schon zwei andere solche Prinzipien gibt. Dementsprechend müsste man auch dort eine Erweiterung vornehmen und "Äquivalenzprinzip (Wirtschaft)" einfügen. Der redirect "Äquivalenzprinzip" sollte dann auf die Begriffserkläung "Äquivalenzprinzip" zeigen. Zu guter letzt müsste man eigentlich noch "Äquivalenzprinzip (Steuern)" in "Äquivalenzprinzip (Recht)" umbenennen.

Ich hoffe, das war jetzt nicht zu kompliziert. Mir fehlt für das alles noch ein wenig das Wissen wie man das macht und ich habe einfach keine Zeit, mich da jetzt einzulesen. Schaue mir später mal an, was draus geworden ist.

Gruß, socceroo

Eine andere Möglichkeit der Überarbeitung: Vielleicht gelingt es ja jemandem, das Äquivalenzprinzip im ersten Absatz ganz neutral zu beschreiben. Dann könnte man danach auf die Relevanz dieses Prinzipes in Steuerfragen, Finanzwissenschaft etc. eingehen. Ich denke das machen zu können, weiß aber nicht, wann ich dazu komme. Ist wahrscheinlich besser, als mein zuerst angedachtes Vorhaben mit verschiedenen Seiten. Selbiges gilt übrigens für das Leistungsfähigkeitsprinzip.

Gruß, socceroo

Begründung der Änderungen

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So, ich hatte ja schon zweimal geschrieben, dass sich hier was ändern muss und wie das ginge. Nun habe ich also den Artikel überarbeitet und bin damit zufrieden. Wesentliche Änderungen waren 1.) eine Verdeutlichung der Erklärung des Prinzips gleich im ersten Absatz. Aus dem alten Artikel ging das Grundsätzliche des Prinzips nicht so hervor; 2.) eine Korrektur des Inhalts: Selbst wenn sich der Artikel auf Steuern bezieht, so darf man doch nicht ausschließen, dass das Äquivalenzprinzip auf andere Abgaben angewandt wird. Das wird regelmäßig so gemacht und sollte daher hier auch erwähnt werden. Schließlich wird das Prinzip ja oft zur Abwägung genutzt, ob man eine Steuer oder eine andere Abgabe einführen soll.

Das war jetzt genug von mir, Gruß, socceroo

Hallo! War gerade auf der Suche nach dem Begriff: "fiskalische Äquivalenz" dadurch wurde ich weiter geleitet zum Äquivalenzprinzip! Das stimmt so aber nicht! (Zumindest nach Horst Zimmermann: Kommunalfinanzen 2.Aufl.) Hier steht (auf Seite 20) Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz bezieht sich auf ein föderatives System. Es postuliert, dass eine Gebietskörperschaft verpflichtet sein soll, zugleich über ihre Ausgaben und über die von ihr zu erbringenden Einnahmen zu entscheiden. Zu der Beziehung zwischen den beiden vgl. auch Hansjürgens (1999): Äquivalenzprinzip und Staatsfinanzierung.

MfG (nicht signierter Beitrag von 130.75.244.103 (Diskussion) 15:08, 21. Jul 2010 (CEST))

Äquivalenzprinzip und Steuern

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Mit scheint der Text sehr aus der wirtschaftswiss. Perspektive geschrieben zu sein: Nach § 3 Abs. 1 AO sind Steuern "Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft". Eine Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung findet bei Steuern daher gerade nicht statt. Folgerichtig spielt das Äquivalenzprinzip bei Steuern nur eine völlig untergeordnete Rolle; seine Hauptbedeutung hat es bei Gebühren und Beiträgen, weil hier eine Äquivalenz zu den tatsächlich entstehenden Kosten erforderlich ist.--Rechtswirksamer (Diskussion) 17:24, 27. Dez. 2018 (CET)Beantworten