Diskussion:Arbeitsdirektor

Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von 2001:A61:260C:C01:10DF:29CE:C452:B854 in Abschnitt Personal- und Sozialangelegenheiten?

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Der Arbeitsdirektor ist das mit den Personal- und Sozialangelegenheiten betraute Mitglied des Vorstandes eines paritätisch mitbestimmten Unternehmens (§ 33 Mitbestimmungsgesetz, § 13 Montanmitbestimmungsgesetz). In der Praxis findet sich oft die Konstellation, nach welcher der Personalchef des Unternehmens zugleich Arbeitsdirektor ist.

Ich meine in dem Artikel wird eine Menge gesagt

  • Personal- und Sozialangelegenheiten
  • Vorstandes
  • paritätisch mitbestimmten Unternehmens
  • (§ 33 Mitbestimmungsgesetz, § 13 Montanmitbestimmungsgesetz)

Das ist nun mal die gesetzliche Grundlage des Arbeitsdirektors. Es gibt eine Menge Links auf den Arbeitsdirektor. Die deutsche Mitbestimmung ist kein Nonsens-Thema. Das kann man vielleicht erweitern, aber nicht wegschmeißen. --UlrichJ 20:17, 21. Mai 2005 (CEST)

Aufsichtsrat oder Vorstand ?

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In dem angegebenen § des Mitbestimmungsgesetzes ist nicht die Rede vom Vorstand sondern vom Aufsichtsrat. Ist dieser Artikel daher Fehlerhaft?

Nein, ist er nicht. Maßgeblich ist die Überschrift und der Sinnzusammenhang. § 33 MitbestG steht im Dritten Teil mit dem Namen "Gesetzliches Vertretungsorgan", dieses ist der Vorstand.§ 13 Montan-MitbestG steht ebenfalls im Dritten Teil des Gesetzes und dort lautet die Überschrift sogar ausdrücklich: "Vorstand".

Arbeitsdirektor

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Richtig muss es heißen. Der A. kann nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Arbeitnehmervertreter im Aufsrichtrat bestimmt werden.

Also nicht alle Aufsichtsräte können mitbestimmen.

Personal- und Sozialangelegenheiten?

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Natürlich wird der Arbeitsdirektor in der weit überwiegenden Masse der Unternehmen, vielleicht sogar überall, dieses Ressort übernehmen; aber rein vom Gesetz her könnte er z. B. auch den Produktionsvorstand oder den Finanzvorstand machen, und ein anderer macht Personal. Entscheidend beim Arbeitsdirektor ist doch meines Wissens, daß er mit Zustimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestellt werden muß, also quasi "daß es ihn gibt", nicht welches Ressort er dann wahrnimmt. Nur der Vorstandsvorsitz dürfte, dem Sinnzusammenhang folgend, ausgeschlossen sein.--2001:A61:260C:C01:10DF:29CE:C452:B854 11:46, 31. Okt. 2018 (CET)Beantworten