Diskussion:Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Definition der Ehe
BearbeitenIch bin kein Jurist, finde aber im Text des Grundgesetzes im Artikel 6 keine Definition der Ehe als, Zitat, "Als Ehe wird eine „auf lebenslange Verbindung gerichtete Gemeinschaft zwischen Mann und Frau“ definiert, [...]". Könnte bitte jemand eine Quelle für diese Definition einfügen? (nicht signierter Beitrag von 93.133.204.68 (Diskussion) 10:16, 26. Feb. 2013 (CET))
- vollkommen richtig erkannt. Im Wortlaut des Artikel 6 GG wirst du dies auch nirgendwo lesen. Swedenrefomer (Diskussion) 23:46, 11. Mär. 2013 (CET)
- Das ist unerheblich. Es kommt auf die Gesetzesauslegung an. Die verbindliche Auslegung des Grundgesetzes steht nur dem BVerfG zu. Dieses ist auch Quelle des obigen Zitats, z.B. in 1 BvF 1/01. 89.12.59.124 20:45, 23. Jul. 2017 (CEST)
Einstimmiges Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 19. Februar 2013 zur Zulassung der sukzessiven Zweitadoption
BearbeitenIm Urteil vom 19. Februar 2013 stellt das Bundesverfassungsgericht in seinen Leitsätzen klar, das eingetragene Lebenspartner, die mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft leben, eine durch Artikel 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes bilden.
Definition Ehe
BearbeitenZur Definition der Ehe im sachlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG wird im Artikel derzeit ein einfaches Gesetz herangezogen. Dies kann offensichtlich nicht stimmen, da eine einfachrechtliche Norm schon rein normenhierarchisch nicht den Inhalt einer Verfassungsnorm definieren kann. --Phil Planert (Diskussion) 20:41, 16. Aug. 2024 (CEST)