Diskussion:Berufsausbildungsvertrag

Letzter Kommentar: vor 20 Jahren von JüKü

Die Seite ist noch in Bearbeitung, wegen des Umfangs mache ich jedoch eine Pause. Angelegte noch ins Leere laufende Links werden später ergänzt. Die Aufzählung mit Punkten gelingt mir jedoch noch nicht. Hier brauche ich Hilfe.JüKü 09:24, 22. Mai 2004 (CEST)Beantworten

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Ich hatte auf § 15 BBiG gelinkt und wollte ein Schnitzel vernaschen und dabei Juris als Datenquelle genutzt. Deren Texte werden vernünftig aktualisiert und sind in aller Regel ok. Das wurde von einem anonymen Mitstreiter gelöscht mit der Begründung, das seien "Suchmaschinenfallen". Ein alternativer Link wurde nicht angegeben.

Ich halte das mit Verlaub für abwegig. Der Link ist einwandfrei und viele Artikel aus dem Rechtsbereich verlinken zu Juris. Was aus dem offenbar negativ zu wertenden Begriff der "Suchmaschinenfalle" geschlossen werden soll, erschließt sich mir nicht. Gute Links werden auch in Suchmaschinen auftauchen - klar. Muß ich deshalb schlechte Links wählen ? Oder garkeine ? Ich habe das wieder hergestellt.

Talaborn 00:04, 11. Aug 2004 (CEST)

Die Aussage: "Der Vertrag ist Voraussetzung für die betriebliche Berufsausbildung und muss schriftlich abgeschlossen werden. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig." ist falsch! § 11 Abs. 1 S.1 BBiG: "Ausbildende haben unverzüglich >> nach << Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, [...], den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen;"

Da die Aussage über die Erfordernis der Schriftform eindeutig falsch ist, was leicht aus dem o. zitierten § 11 in Verbindung mit § 3 BBiG zu ersehen ist, muss der Text an dieser Stelle dringend geändert werden; verlässt man sich z. B. in einem Test oder in der Berufsabschlussprüfung hier auf Wikipedia, gehen einem Punte verloren. Wer auch immer das im Text ändern kann: bitte schnell! FSS

Mündlicher Vertrag

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Grundsätzlich entfalten mündlich abgeschlossene Verträge volle Wirksamkeit. Wurde einem Ausbildungsplatzbewerber nach einem Gespräch mündlich mitgeteilt, das er seine Ausbildung im Betrieb beginnen kann, ist dieser Vertrag vollig gültig, muss allerdings vom Ausbildenden nach §11 BBiG unverzüglich nach Abschluss des Vertrages, spätestens vor Beginn der Ausbildung, schriftlich niedergelegt werden. Diese Niederschrift ist dann vom Ausbildenden, dem Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertreters (wenn der Auszubildenden noch minderjährig ist)zu unterschreiben und muss unverzüglich an die Personen ausgehändigt werden.

Bei Vertragsabschluss sind insbesondere zu berücksichtigen:

die §§ 10-26 BBiG, Bestimmungen des JArbSchG (Urlaub, Arbeitszeit, Erstuntersuchung) und die bestimmung über die Anrechnung von Vorbildung (Bsp.: Abitur,Realschulabschluss,Fachabitur)

AdA IHK Handlungsfeld 3 BBiG

(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 89.57.73.35 (DiskussionBeiträge) 12:08, 31. Mai 2008)