Diskussion:Gesetzlicher Richter
Sofortige Beschwerde
BearbeitenIm Abschnitt Deutschland steht, dass man eine Verletzung des gesetzlichen Richter auf dem Wege einer sofortigen Beschwerde anfechten kann. Ich bin mir da nicht ganz sicher - Aber ich glaube nicht, dass das geht. Genau dafür gibt es ja den Besetzungseinwand und die Besetzungsrüge. Kann es sein, dass dieser Sachverhalt im Zivilrecht zutrifft. Bitte um Anmerkung --Bastian9 13:29, 18. Sep. 2010 (CEST)
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Erweiterung der Einleitung und Frage zum Umfang des Begriffs
BearbeitenIch denke die Einleitung muss dahingehend erweitert werden, dass der Anspruch auf einen "gesetzlichen Richter" sich nicht mehr nur auf die Zuständigkeit im Voraus bezieht. Im Artikel heißt es nämlich über die Zuständigkeit hinausgehend: "Gesetzlicher Richter kann nur der unparteiische, unbefangene Richter sein. Der gesetzliche Richter muss unbeteiligter Dritter sein. Heute hat das Recht auf den gesetzlichen Richter überwiegend andere Anwendungsbereiche: So darf ein Gericht selbst nicht willkürlich den Zugang einer Partei zu einem anderen Gericht, zum Beispiel zu einer an sich vorhandenen weiteren Instanz, verhindern. Auch wenn ein Gericht entgegen einer gesetzlichen Vorschrift eine Rechtsfrage nicht zur Entscheidung an ein anderes Gericht vorlegt, zum Beispiel an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein." Eine Frage meinerseits zum Begriff "gesetzlicher Richter" ist, ob es der Anspruch auf gesetzlichen Richter ebenfalls verletzt ist, wenn der Richter nicht wegen der mangelnden Zuständigkeit, sondern wegen Verletzung anderer gesetzlicher Normen (wie keine Befähigung zum Richteramt bei Berufsrichetern § 5 DRiG, oder nicht die deutsche Staatsbürgerschaft bei Schöffen § 31 GVG) "fehlerhaft" ist. Andersrum gefragt: Fällt die Verletzung dieser Normen unter die Verletzung der Norm des gesetzlichen Richters? Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 13:02, 13. Jun. 2016 (CEST)