Diskussion:Koproduktionsabkommen Österreich – Deutschland

Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von 84.63.159.114 in Abschnitt Anwendung

Anwendung

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Im Artikel fehlt ein Hinweis, inwieweit Produzenten verpflichtet sind, sich an dieses Abkommen zu halten. Da Vertragsfreiheit herrscht, kann ein solches Abkommen doch nur bindende Wirkung auf öffentlich-rechtliche Sendeanstalten oder auf Produktionen, die Filmförderung beantragen, haben. Andere Produzenten könnten bestenfalls freiwillig vereinbaren, daß dieses Abkommen einem Vertrag zugrunde gelegt wird. Oder wie ist das? 84.63.159.114 21:33, 9. Mär. 2010 (CET)Beantworten