Diskussion:Laesio enormis
Die angeführte schweizerische Regelung scheint mir nicht in den Artikel zu passen. Das ist keine laesio enormis. So eine wie die schweizerische Regelung gibt es auch im österreichischen Recht, und zwar als Sittenwidrigkeit in § 879 ABGB).
"§ 879. (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig: 1.(...) 4. wenn jemand den Leichtsinn, der Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht. (3) (...)"
Das auffallende Missverhältnis kann auch eine Verkürzung um weniger als die Hälfte sein, sonst bräuchte man ja diese Bestimmung gar nicht.
Kann vielleicht ein schweizerischer Jurist eine entsprechende Anmerkung zum Abschnitt "Schweiz" hinzufügen?`Oder sollte man den Abschnitt komplett streichen? Ds77
Ausgewogenheit der "ökonomischen Analyse"
BearbeitenNach österreichischem Recht kann bei bestimmten Geschäften die Verkürzung über die Hälfte eventuell ausgeschlossen werden. Bei Kunstgegenständen könnte das regelmäßig der Fall sein. Aber andererseits: Weil der Kunsthandel nicht so wie jetzt funktionieren würde, sollen alle anderen Bereiche ebenfalls die Segnungen der freien Preissetzung, die zu oft ein schier bloßes Ausnutzen der Machtverhältnisse ist, erleiden? --89.144.220.90 11:44, 29. Mär. 2014 (CET)