Diskussion:Laisierung

Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Jordi in Abschnitt Ständiger Diakonat & Religionslehrer

Laisierung im Buddhismus fehlt

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Der Artikel ist einseitig auf die christlichen Kirchen ausgelegt. Laiisierung ist auch in den buddhistischen Sangha immer ein wichtiges Thema gewesen, s. z.B. ja:還俗. --Asthma 04:00, 21. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Danke!

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Großer Dank für die seit langem überfällige und jetzt sehr kompetent erfolgte Richtigstellung geht an den anonymen Nutzer 84.154.111.155! Der ursprüngliche Stub hatte gar nicht sooo daneben gelegen, war vor ca. 3 Jahren dann aber von einem angeblich "Betroffenen" so rabiat verschlimmbessert und entstellt worden, dass ich mich erst gar nicht mehr daran trauen wollte und die Sache dann verschlafen habe. Was Boff angeht, stammte dessen Nennung übrigens noch von mir und ich hatte das damals, wenn ich mich recht entsinne, in irgendeiner verlässlichen Quelle recherchiert, weiß aber nicht mehr wo. Werde nochmal suchen. --Jordi 02:17, 8. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Ständiger Diakonat & Religionslehrer

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Auf Grund dieses Artikels von 1969 stellt sich für mich die Frage, wie das heute ausschaut. Kann ein laisierter und verheirateter Priester als Diakon oder Religionslehrer wirken? Wenn dem nicht so ist, wäre es interessant dies auch bei Zölibat zu erwähnen, dort ist ein Hauptpunkt zu diesem Thema in der WP, und dann vielleicht in Römisch-katholische Kirche ("Für alle drei Weihestufen des Klerus ...."), Diakon#R.C3.B6misch-katholische_Kirche. -Franz (Fg68at) 18:36, 3. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Der Artikel über den zurückgetretenen Bischof Josef Schoiswohl ist interessant. Die Frage, ob ein laisierter und verheirateter Priester als Diakon oder Religionslehrer wirken kann, ist in ihrem ersten Teil zu verneinen, in ihrem zweiten Teil mit "im Prinzip ja, praktisch eher nein" zu beantworten.
Prinzipiell sind einem laisierten Priester (egal ob auf Antrag von den Weihepflichten dispensiert oder strafweise aus dem Klerikerstand entlassen) sämtliche Amtshandlungen eines Klerikers verboten, darüber hinaus sind ihm sogar einige Dinge (etwa Taufen, Mitwirkung an Gottesdiensten in besonderen Diensten) selbst dann verboten, wenn sie Laien erlaubt wären. Das bedeutet nicht, dass diese Handlungen (etwa Messen), wenn er sie verbotenerweise trotzdem vornimmt, ungültig wären. Sie sind nur verboten, nicht ungültig. Ausnahme ist die Beichte, weil für deren Gültigkeit eine ausdrückliche Beauftragung notwendig ist. Verbotene Beichten bei laisierten oder suspendierten Priestern sind also auch ungültig, andere Sakramente im Regelfall nicht.
Zu der Frage, ob ein gültig verheirateter (also auf eigenen Wunsch laisierter, nicht strafweise entlassener) Priester in bestimmten Fällen evtl. auch erlaubterweise tätig werden kann, gibt es Ausnahmeregeln und interessante (mitunter etwas spitzfindige) Rechtsdiskussionen (siehe etwa hier [1]).
In keinem Fall kann der Priester einfach zum Diakon "zurückgestuft" werden, der dann heiraten dürfte. Das geht aus theologischen und sakramentenrechtlichen Gründen nicht. Zunächst einmal darf auch ein ständiger Diakon nach der Weihe nicht heiraten, er muss vielmehr bereits bei der Weihe verheiratet sein (sonst gilt auch für ihn der Zölibat). Zweitens verliert der Priester mit der Laisierung die Rechte und Pflichten der Weihe insgesamt: Er wird aus dem Klerikerstand entlassen, nicht nur aus dem priesterlichen Dienst. Das liegt daran, dass es nur ein Weihesakrament gibt, an dem der Diakon etwas "weniger", der Priester etwas "mehr" Anteil hat, um es etwas vereinfacht zu sagen. Die Weihevollmachten eines Diakons sind in denen des Priesters inbegriffen, und ein laisierter Kleriker behält diese Vollmachten zwar potenziell alle (weil die Weihe wie gesagt nicht rückgängig gemacht werden kann), verliert aber jedes Recht, sie auch auszuüben. Will man daran prinzipiell etwas ändern (was grundsätzlich ginge), könnte man dem laisierten Priester beispielsweise erlauben, in mehr Ausnahmefällen als bisher tätig zu werden. Was aber ämtertheologisch gar nicht geht, ist eine Rückstufung zum Diakon im Sinne einer "Teilaufhebung" der Weihe.
Dass ein laisierter Priester als Religionslehrer arbeitet, ist eigentlich kein Problem, aber praktisch selten, wohl wegen der mit dem Lehrerberuf verbundenen Vorbild- und Zeugnisfunktion. Die Kirche will eben nicht, dass ein "gescheiterter" Priester anderen Gläubigen als gutes Vorbild vorgestellt wird. Deshalb wird so ein Priester in den meisten Fällen keine Missio canonica erhalten, also die Erlaubnis des Bischofs zur Tätigkeit als Religionslehrer im Namen der Kirche. Möglich wäre das aber im Prinzip durchaus, es käme auf den Einzelfall (und den Bischof) an.--Jordi (Diskussion) 21:29, 21. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Bei diesen Betrachtungen wäre - auch wegen der Logik - zu erwähnen, dass auch ein Bischof zum "einfachen" Priester zurückgestuft werden kann. Beispiele: Ex-Bischof Kamphaus, Limburg, und Papst Benedikt. Auch hier gilt der Satz, dass durch ständige Wiederholungen alter Lehren ihre fehlende Logik oder Falschheit nicht geheilt wird.--80.122.222.46 14:04, 7. Jul. 2013 (CEST)Beantworten
Ein Bischof kann niemals zum einfachen Priester "zurückgestuft werden", was beim emeritierten Papst, bei Bischof (sic!) Kamphaus usf. aus genau diesem Grund auch nicht geschehen ist.
Nochmal: Die Eigenschaft des Klerikers ist eine kirchenrechtliche Angelegenheit, die mit der Weihe verliehen wird und mit dieser auch eng zusammenhängt, aber in außerordentlichen Fällen auch aufgehoben werden kann.
Der Weihegrad kann, einmal erteilt, niemals verloren werden, auch bei der seltenen und ausnahmsweisen Versetzung in den Laienstand nicht (deutlich erkennbar auch an einer praktischen Folge, nämlich daran, daß ein noch so laisierter Priester dann, wenn wirklich Not am Mann ist, also in Todesgefahr, gültig und erlaubt Beichte hört). Deshalb bleibt ein Bischof immer Bischof, ob laisiert oder nicht.
Umgangssprachlich kann man einen laisierten Bischof (Laie mit bischöflichem Weihegrad) Ex-Bischof nennen, das sind Definitionsfragen. Was aber aus genau diesem Grund nicht geht, ist eine "Rückstufung zum Priester".
Ein Bischof kann freilich von seinem Bistum (oder seiner sonstigen Aufgabe) zurücktreten und dann theoretisch auch für Dienste eingesetzt werden, die normalerweise von Priestern ausgeübt werden (etwa Pfarrer, ja, das geht). Aber er bleibt immer Bischof, und wird niemals wieder Nur-Priester.--91.34.210.70 21:02, 1. Sep. 2013 (CEST)Beantworten
Noch ein Nachtrag (bin glaubich derselbe wie die 91.34-er IP, der ich jedenfalls voll zustimme): Bei Papst Benedikt und Bischof Kamphaus handelt es sich in beiden Fällen, trotz gewisser Differenzen zwischen dem letzteren und der römischen Kurie, um ganz normale Emeritierungen, insofern sind gerade die Beispiele noch einmal besonders abwegig.--2001:A61:2089:D01:CB0:94B1:3164:32CC 18:09, 25. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Korrekt, die Beispiele Kamphaus und Ratzinger sind unsinnig. Kamphaus war nach seiner Emeritierung als Altbischof noch eine Zeitlang in priesterlichen Aufgaben tätig. Benedikt lebt nach seiner Emeritierung im Ruhestand. Keiner der beiden wurde laisiert, aus dem Weihestand entlassen oder sonst irgendwie zurückgestuft.--Jordi (Diskussion) 19:57, 25. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

2015

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Den Abschnitt mit dem Weihecharakter hab ich leicht präzisiert: Das Prägemal kommt ja nicht dem Sakrament zu (sondern wird dem Geweihten eingeprägt), der unauslöschliche Charakter aber schon. Der Ausdruck "rechtliche Folgen" war nicht präzise genug, denn "rechtlich" ist ja per se nicht auf den äußerlichen Bereich beschränkt, auch der unverlierbare Charakter ist ja (göttl.) "Recht".

Ergänzt habe ich noch einen Absatz über den Inhalt der Entpflichtung und die praktischen Nebenfolgen.--Jordi (Diskussion) 20:28, 5. Mär. 2015 (CET)Beantworten