Diskussion:Molotowcocktail/Archiv/2004

Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von 129.132.219.52 in Abschnitt Anleitung zum Bau verboten?

Anleitung zum Bau verboten?

Ist das nicht etwas lächerlich? Auf ... kommt man im Zweifelsfall wirklich alleine wenn man weiss wie das Teil funktioniert. Mal abgesehen davon, dass ich die Fabrikation von Schwarzpulver sogar in der Schule gelernt hab + das dürfte sowohl gefährlicher als auch komplizierter als ein MC sein. -- southpark 16:57, 21. Apr 2004 (CEST)

Witzig ist auch, dass der letzte Satz den ersten Teil des Artikels als illegal erklaert, da dort ja eine recht detaillierte Bauanleitung steht. ;-) -- 141.30.230.88 11:22, 1. Sep 2004 (CEST)
Ich halte das auch für einen Gegensatz. Aber welche Konsequenz daraus ziehen? Legal wäre demnach, den ersten Teil zu entschärfen (sic!). Denn die Wikipedia soll ja nicht illegal wirken?! Klugschnacker 12:46, 8. Dez 2004 (CET)

Hinweis: Das mag lächerlich erscheinen, ist aber kein Witz. Die History muß desalb auch noch bereinigt werden. Gruß --Lung 04:45, 13. Feb 2005 (CET)

Das überrascht mich doch arg, wo kann man das nachlesen? --Eike sauer 23:57, 13. Feb 2005 (CET)
Ist richtig; kannst die Einschätzung von mir auf meiner Benutzerseite nachlesen. Lung hatte mich gefragt. Ist rechtlich das selbe Problem wie bei den URVs: die Verstöße müssen aus den Versionsgeschichten raus, weil sie sonst als Verfügbar gelten. Gruß, Unscheinbar 00:01, 14. Feb 2005 (CET)
Wenn Anleitungen verboten sind, müssen sie natürlich möglichst gründlich entfernt werden. Ich staune nur, dass solche Anleitungen verboten sein sollen... --Eike sauer 00:15, 14. Feb 2005 (CET)
Hat denn schon jemand ergründet, wo die "Anleitung" juristisch anfängt. Molotow-Cocktails sind ja so Low-Tech, dass es eigentlich schon aus der Beschreibung einfach ableitbar ist, wie man es zusammenbastelt. Nicht, dass wir nichtmal mehr schreiben dürfen was es ist und woraus es besteht. -- southpark 00:21, 14. Feb 2005 (CET)
In der vorliegenden Fassung halte ich den Artikel für unbedenklich. Wenn allerdings exakte Hinweise gegeben werden, wie man das Teil stets zünden lässt oder wie man feuerfeste Kleidung durchdringt, wie es vor der Überarbeitung aufgeführt wurde, ist die Sache eindeutig, denke ich. Das geht eindeutig über die Grenze; dafür braucht es keinen Juristen, um das zu erkennen. --Unscheinbar 09:24, 14. Feb 2005 (CET)
Ich stimm' dem zu, dass man wohl nicht schreiben sollte, mit welchen "Zutaten" man welchen Schaden anrichten kann. Trotzdem wollt ich noch mal fragen: Dass solche "Rezepte" verboten sind, entspringt unseren Überlegungen, nicht einem Urteil o. ä., richtig? --Eike sauer 10:35, 14. Feb 2005 (CET

Das ergibt sich aus den §§ 40 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Waffengesetz. Die Mindeststrafe für das Verbreiten der Bauanleitung sind 6 Monate, die Höchststrafe 5 Jahre Freiheitsstrafe. Deshalb entferne ich jetzt auch die Links zu Wikipedias in anderen Sprachen soweit ich aufgrund meiner schmalen Sprachkennnisse der Meinung in, dass sie eine Bauanleitung enthalten. Zumindest nach Ansicht des Landgerichts Hamburg ist der Betreiber einer Webseite nämlich auch für den Inhalt verlinkter Seiten verantwortlich. Gruß --Lung 17:06, 14. Feb 2005 (CET)

Da gerade wieder von einer IP eine Art "Bauanleitung" eingestellt wurde, habe ich den entsprechenden Textteil auskommentiert. Erst später habe ich jetzt auf dieser Diskussionsseite gesehen, das das Thema insgesamt umstritten ist. Wenn die Sache also rechtlich bedenklich sein sollte, müsste hier ohnehin eine Versionslöschung vorgenommen werden. Dazu bitte ich um Nachricht, da sowohl southpark als auch Unscheinbar derzeit leider keine Adminrechte haben und Eike Sauer noch nicht im Besitz selbiger ist ;-) --Dundak 03:16, 29. Apr 2005 (CEST)

Lung hat vollkommen Recht. § 40 Waffengesetz verweist auf Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 zum Waffengesetz und dort ist eindeutig ein Moltow-Cocktail beschrieben. Alleine die Anleitung zur Herstellung ist somit strafbar, im Gegensatz zu § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten) ist hier nicht ein zusätzliches subjektives Element erforderlich. Im Rahmen einer universitären Übungsarbeit würde diese Vorschrift mit großer Wahrscheinlichkeit als verfassungswidrig bezeichnet werden. Aber bis dies nicht durch das Bundesverfassungsgericht festegestellt wird (was es vermutlich nie wird), müssen entsprechende Bauanleitungen raus, ganz eindeutig.--Berlin-Jurist 08:21, 30. Apr 2005 (CEST)

Für Interessierte: Das Bayerisches Oberste Landesgericht, Beschluss vom 11. November 1997, 4 St RR 232/97, CR 1998, 564 - Fall: "Terrorist's Handbook (Anleitung zum Bau eines Molotow-Cocktails)" hat zum Begriff "Anleitung" ausgeführt: Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die vom Angeklagten per E-Mail (zum Begriff vgl. NJW- CoR 1995, 226 - Stichwort: E-Mail) verbreitete Datei "Terrorist's Handbook" als Anleitung zur Herstellung von Molotow-Cocktails zu werten ist. Nach allgemeiner Auffassung wird unter dem Begriff der Anleitung (s. § 130a StGB) eine unterrichtende Darstellung verstanden, die insbesondere durch Hinweise technischer Art konkrete Kenntnisse darüber vermittelt, wie eine bestimmte Straftat begangen werden kann (BT-Drucks 7/3030 S. 8 und 10/6286 S. 8; LK/von Bubnoff StGB 11. Aufl. 130a Rn. 10; Tröndle StGB 48. Aufl. 5 130a Rn. 3). Eine Anleitung in diesem Sinne liegt somit vor, wenn sie tauglich ist, d.h. die zur Verwirklichung einer Straftat geeignete Begebungsweise so genau und allgemein verständlich beschreibt, daß diese in der geschilderten Weise begangen werden kann (SK/Rudolphi StGB II - Stand: August 1994 - § 130a Rn. 6). Darüber hinaus muß sie die Tendenz zur Begehung einer Straftat erkennen lassen und damit mittelbar eine entsprechende Tatbegehung fördern (Rogall GA 1979, 11/19; Sturm JZ 1976. 347/349; Sehnarr NStZ 1990, 252/258; Laufhütte MDR 1976, 44l/445; Tröndle und von Bubnoff jeweils a.a.O.). Diesen Kriterien entspricht die verfahrensgegenständliche Datei jedenfalls insoweit, als sie die Herstellung von Molotow-Cocktails beschreibt (vgl. hierzu auch Laufhütte MDR 1996. 441/445 Fn. 62). Anmerkung: Zum Entscheidungszeitpunkt war das Anleiten in § 37 erwähnt, heute in § 40, inhaltlich hat sich diesbezüglich aber nichts verändert. Man kann auch vertreten, dass ein Kurzbeschreibung in einem Enzyklopädieartikel kein "Anleiten" ist, das ist aber so vage, dass ich davor nur warnen kann - insbesondere, da hier das von mir oben angesprochene "subjektive Element" (hier: "Tendenz zur Begehung einer Straftat") sogar angesprochen, aber im Ergebnis bejaht wird. Eine bloße Wiedergabe von Bestandteilen eines Molotow-Cocktails, wie etwa dem Mischungsverhältnis fällt noch nicht unter das Verbot, wenn darin noch kein Anleiten zu sehen ist. Wo im einzelnen die Grenze zu ziehen ist, kann leider nur spekuliert werden.--Berlin-Jurist 09:13, 30. Apr 2005 (CEST)

Ach so, mein letzter Satz ist natürlich für den juristischen Laien insofern unbefriedigend, als dass er im Wesentlichen aussagt: Das Verbot reicht nur so weit, wie das Handeln verboten ist. Problem: Niemandem ist mit meiner persönlichen Meinung gedient, wie weit das Verbot nun geht oder nicht, wenn dann später ein Strafrichter das anders sehen sollte - wirklich handfeste Urteile sind diesbezüglich bisher nicht ersichtlich. Aus diesem Grund muss ich, aus juristischer Sicht - unter Vernachlässigung meiner liberalen Privatmeinung - eine vergleichsweise strenge Sichtweise an den Tag legen und empfehlen: Im Zweifel lieber löschen.--Berlin-Jurist 09:25, 30. Apr 2005 (CEST)
Und vor allem wenn man bedenkt, dass man die angelbliche "Anleitung" sehr leicht aus anderen Teilen von Wikipedia oder sonst wo im Internet erhalten kann ;) Ausserdem steht zb in Bücher über den 2.Weltkrieg wie sie's mit Schwefelsäure und Natriumchlorat eine selbstzündende Mischung gemacht hatten. Oder was anderes: was nützt es einem, wenn man weiss dass das selbe auch mit weissem Phosphor geht? es ist ja nicht so, dass man an weissen Phosphor käme ;)129.132.219.52 12:00, 27. Nov. 2008 (CET)