Diskussion:Nils-Johannes Kratzer

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Gardini in Abschnitt Beschluss des BGH in Strafsachen
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Strafverfahren

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Meines Erachtens verstößt Kratzers Betrugsverurteilung durch das LG München gegen das Bestimmtheitsgebot. Sie beruht darauf, dass Kratzer über das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs (seine angeblich fehlende Ernstlichkeit) in seiner Person getäuscht haben soll. Die Rechtsfigur der Rechtsmissbrauchs mag zwar ggf. im Zivilrecht eine gewisse Berechtigung haben, wegen seiner Uferlosigkeit nicht jedoch im Strafrecht. Darauf läuft es aber letztlich hinaus: „Strafbar ist, wer sich eines Rechtsmissbrauchs schuldig macht“. Damit wird jedes rechtstaatliche Strafrecht ad absurdum geführt. Ich hoffe stark, dass der BGH hier Grenzen zieht. --Legatorix (Diskussion) 11:46, 8. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

Mag sein, dass der BGH dir folgt. Man kann es aber auch anders sehen. Wenn Kratzer vor Gericht behauptet hat, er habe sich ernsthaft beworben, diese Behauptung aber unwahr war, so könnte ein Prozessbetrug vorliegen. Betrugshandlung wäre dann nicht das rechtmissbräuchliche Verhalten im Bewerbungsverfahren, sondern das Verhalten vor Gericht. --Bendix Grünlich (Diskussion) 14:17, 8. Sep. 2020 (CEST)Beantworten
Aber nur durch das angeblich "rechtsmissbrauchliche Verhalten" wird das Vorspiegeln einer "ernsthaften Bewerbung" doch überhaupt erst zum Betrug. Ohne die strafrechtliche Anerkennung eines "Rechtsmissbrauchs" gäbe es keine "Pflicht zur Ernsthaftigkeit" und keinen Betrug. --Legatorix (Diskussion) 14:51, 8. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

Relevanz in weiten Teilen fraglich + entscheidende Aspekte fehlen

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Die Angaben zu den Gerichtsverfahren halte ich zwar für per se relevant. Allerdings werden hier zahlreiche fragliche Details in überzogener Breite dargelegt, z.B. über welche Instanzen hinweg geklagt wurde, dass "parallel" (wohl: zeitgleich?) zum r+v Verfahren auch die Charité verklagt wurde, in welcher Höhe dann Zahlungen eingeklagt wurden und in welcher Höhe schließlich Zinsen zu zahlen waren. Zu welchem Zeitpunkt der Anspruchsgegner gezahlt und in welcher Höhe er daher Zinsen zahlen musste, ist für den Leser aber doch völlig irrelevant, oder übersehe ich hier etwas? Gleiches gilt für zahlreiche weitere "Ausschmückungen", die den Text erheblich "aufblähen".

Nach meinem Verständnis sollte der Text grundsätzlich auf die letztinstanzliche Entscheidung und deren Leitsatz / zentrale Aussage gekürzt werden. Trotz des sehr langen Textes fehlt die zentrale Aussage bei den Entscheidungen aber weitgehend. Hierfür könnte man "einfach" auf die Leitsätze des Gerichts abstellen und diese ggf. zum besseren Verständnis noch minimal ergänzen. Nach Lektüre dersehr sehr langen Ausführungen weiß man bei den meisten angeführten Rechtsstreitigkeiten (anders BGH 2021, dazu unten) am Ende immer noch nicht, welche relevanten Rechtsfragen denn nun mit welchem Inhalt geklärt wurden. Sogar die Bundesgerichte schaffen es meist, ihre sehr langen Entscheidungen in ein oder zwei aussagekräftigen Leitsätzen zusammen zu fassen, für die der Rechtssuchende dann wirklich dankbar ist. Einer der Leitsätze der BAG-Entscheidung in Sachen r+v lautete z.B.: "Der vom Arbeitnehmer vorgetragene Umstand, dass der Arbeitgeber bei ungefähr gleicher Anzahl von Bewerbungen von Frauen und Männern ausschließlich Frauen ausgewählt habe, die zum Teil geringer qualifiziert seien als er, lässt ohne weitere Anhaltspunkte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass der Arbeitnehmer wegen seines Geschlechts benachteiligt wurde." Diese zentrale Aussage findet sich im Text nicht wieder, vielmehr wird durch die umfänglichen Ausführungen ein ganz anderer Eindruck zum relevanten Inhalt der Entscheidung erweckt (maßgeblich war in der Entscheidung das Indiz für eine Altersdiskriminierung wegen der Forderung, Bewerber:innen sollten über einen Hochschulabschluss verfügen, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt; darin liege ein Indiz für eine Benachteiligung i.S.d. § 22 AGG, so dass die Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber wechselt).

Wenn man die umfänglichen Ausführungen zur Entscheidung in Sachen "r+v" ansieht, dann besteht hier auch eine deutliche Unwucht im Vergleich zu anderen Darstellungen, z.B. zu der deutlich bekannteren ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (dargestellt im Artikel "Business Judgment Rule" und dort im Satz bei Fußnote 6): Die Darstellung dieser Entscheidung ist zum einen deutlich knapper und damit übersichtlicher, zum anderen aber auch deutlich hilfreicher, weil sie den relevanten Inhalt der Entscheidung wiedergibt und man damit weiß, welche Bedeutung diese Entscheidung hat.

Allein die Darstellung der BGH-Entscheidung vom 5. Mai 2021 (letzter Absatz unter "weitere Gerichtsverfahren") ist insofern stimmig: Der Text beschränkt sich auf das Notwendige und gibt die rechtliche Kernaussage wieder ("kein Massengeschäft"), worin die Relevanz der Entscheidung für weitere Verfahren liegt. Insoweit besteht meines Erachtens auch innerhalb des Artikels "Nils Kratzer" eine deutliche Unwucht in der Darstellung.

Da dies meine erste Wikipedia-Anmerkung ist, bin ich aber auch dankbar für jeden Hinweis, wenn ich hier etwas verkannt / übersehen haben sollte. Insbesondere hätte ich auch die offene Frage, ob die einleitenden Ausführungen dazu, dass der Spiegel Herrn Kratzer einmal als "Deutschlands bekanntesten AGG-Hopper" bezeichnet hat, für die Wikipedia relevant sind? Das hat mich auf den ersten Blick verwundert, wenn man z.B. sieht, wie kurz die Wikipedia-Ausführungen zu Claus-Wilhelm Canaris sind, obwohl er für die deutsche Rechtswissenschaft und Methodenlehre einen enormen Beitrag geleistet hat. Über ihn könnte man zahllose interessante Äußerungen anführen, die publiziert wurden (exemplarisch etwa der Beitrag der Professoren Grigoleit, Hager, Heldrich, Hey, Koller, Langenbucher, Neuner, Petersen, Prölss, Singer, in: Neue Juristische Wochenschrift 2007, 2025), gleichwohl ist das nicht der Fall. Warum aber hier?

Vielen Dank! (nicht signierter Beitrag von Sternchen 1990 (Diskussion | Beiträge) 15:07, 11. Dez. 2021 (CET))Beantworten

Hallo Sternchen 1990!
Der Artikel behandelt die Person Nils-Johannes Kratzer und damit auch die Prozesse, die er bisher geführt hat bzw. die gegen ihn geführt wurden. Ausführungen zu anderen Verfahren, z. B. zur ARAG/Garmenbeck-Entscheidung, gehören nicht in den Artikel.
Dass der Artikel möglicherweise „aufgebläht“ wirkt, ist mit seiner Entstehungsgeschichte begründbar. Die Informationen wurden in mehreren Jahren von verschiedenen Autoren nach und nach zusammengetragen. Dabei entsteht natürlich ein anderer Text als wenn ein Einzelautor nach Kratzers Ableben dessen Biografie verfassen würde. Dieses Phänomen ist auch in anderen Artikeln zu beobachten.
Dass der Artikel zu Claus-Wilhelm Canaris zu kurz ist, kann man bedauern, hat aber mit dem Umfang des Kratzer-Artikels nichts zu tun.
Das Spiegel-Zitat in der Einleitung belegt die Relevanz von Kratzer und ist allein deshalb nicht irrelevant.
--Bendix Grünlich (Diskussion) 13:40, 7. Nov. 2022 (CET)Beantworten

Beschluss des BGH in Strafsachen

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Was meines Erachtens bie dieser Diskussion völlig unter den Teppich gekehrt wird ist, dass der BGH in Strafsachen in seinem Beschluss die Beweiswürdigung des Landgerichts München I als "widersprüchlich" und "lückenhaft" dekalriert hat. In einer wissenschaftlichen Abhandlung von Frau Annele Petzsche vom Lehrstuhl für Strafrecht an der Humboldt-Universität wird das sehr gut herausgearbeitet. https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/23-03/?sz=7

Das aber ist mE ein ganz wesentlicher Punkt und sollte nocht unbeachtet bleiben. Die Feststellungen des Landgerichts München I wurden aufgehoben und sind daher Null un nichtig.

Völlig zu kurz kommt in der Diskrussion auch, dass durch das EuGH-Verfahren "Kratzer" ein viel, viel engerer "Rechtsmissbrauchsegriff" geschaffen wurde. Due "fehlende subjektive Erntshaftugkeit" einer Bewerbung reicht ja dann schon gar nicht mehr alleine aus, um den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen zu können. Es bedarf ja noch einen "objektiven Moments", nämlich, dass die Zeile gleichwohl nicht erreicht worden wären und dass keine anderen Motive als die Erlangung eines Geldvorteils denkbar wären --Gondorlover (Diskussion) 13:18, 22. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Hier stellt sich schon die Frage, was diese speziellen juristischen Ausführungen zum Artikel über die Person Nils-Johannes Kratzer beitragen sollen. Deshalb - und weil die HRRS-Quelle falsch zitiert wurde - habe ich deine Änderungen zurückgesetzt. Für den Artikel von Bedeutung wird sein, ob Kratzer (irgendwann) rechtkräftig verurteilt oder freigesprochen wird. Dieses Ergebnis gehört in den Artikel und wird zu gegebener Zeit sicherlich eingearbeitet. --Bendix Grünlich (Diskussion) 11:20, 23. Apr. 2023 (CEST)Beantworten
Vielen Dank. Die HRRS-Quelle wurde jetzt richtig zitiert. In den Artikel gehört aber auch, warum der BGH zurückverwiesen hat. Den Leser interessieren nicht die juristischen Details, wie Du oben schon sagst. Ihn interessiert aber schon, ob die Feststellungen des Landgerichts München I überhaupt tragfähig waren. Das waren sie jedoch laut BGH nicht, sondern eben widersprüchlich und lückenhaft. Das bedeutet eben auch, dass bis heute kein Gericht diese Vorwürfe bestätigt hat. Falls sie jemals bestätigt werden, wird dies sicherlich zu gegebener Zeit ergänzt werden --Gondorlover (Diskussion) 04:18, 26. Apr. 2023 (CEST)Beantworten
Bei deinem neuen Edit hast du mal eben die Information entfernt, dass über Kratzer immer noch der Vorwurf des Prozessbetrugs schwebt. Ich mag da nicht an einen Zufall glauben, zumal du als neu angemeldeter Nutzer ausschließlich in diesem Artikel schreibst. Deshalb habe ich deinen Beitrag abermals revertiert.
In der Sache muss man feststellen, dass der BGH das Urteil des LG aufgehoben hat, Kratzer aber mitnichten freigesprochen wurde. Letztgenannte Information ist wichtig. Dass der BGH das LG-Urteil als rechtsfehlerhaft ansieht, liegt auf der Hand, sonst hätte er es ja nicht aufgehoben. Deshalb ist es für den Artikel und sein Verständnis nicht wichtig, welche konkreten Formulierungen der BGH verwendet hat. --Bendix Grünlich (Diskussion) 20:31, 26. Apr. 2023 (CEST)Beantworten
Du scheinst ein Problem mit der vollständigen Wahrheit zu haben. Du hast ja diesen Artikel selbst ins Leben gerufen und verfolgst offenkundig das bei Wikipedia nicht erwünschte Ziel, sehr einseitig über diese Person hier zu berichten bzw. ihr zu schaden. Kratzer hat uns schwerbehinderten Menschen durch seine Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung eine Stimme gegeben und uns den Weg geebnet, für eine Form der Genugtuung für die uns im Arbeitsleben angetanen Benachteiligungen. Du siehst ja selbst, wie dieser Artikel hier ausgeufert ist. Einige andere Teilnehmer haben hier schon darauf hingewiesen. Du löschst hier einfach alles, was Dir persönlich nicht passt. Anstatt die Fundstellen einfach zu korrigieren, löschst Du die ganze Erweiterung des Beitrags. Da mag ICH auch nicht an einen Zufall glauben. Wenn Du es also als wichtig ansiehst, dass das Landgericht München I einen versuchten Prozessbetrug prüfen soll, dann frage ich mich ernsthaft, was Du für ein Problem mit der Kernaussage des BGHs hast. Dass die fehlerhafte Beweiswürdigung tatsächlich eine Kernaussage des BGH war, beschreibt ja auch die Wissenschaftlerin Dr. Anneke Petzsche. Also entweder einigen wir uns jetzt darauf, dass beides im Artikel bleibt, nämlich die Widersprüchlichkeit und die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung und der im Raum stehende Vorwurf des möglichen Prozessbetrugs. Oder wir müssen hier einen Schiedsrichter einschalten. Es kann nicht sein, dass hier alles nur nach Deinem ‚Gusto‘ geht. Dass Du der einschlägigen Person einfach nur in einem negativen Bild darstellen willst, ist augenfällig und wird der realen Wahrnehmung der Öffentlichkeit über diese Person nicht gerecht. --Gondorlover (Diskussion) 16:23, 27. Apr. 2023 (CEST)Beantworten
Ich sehe nicht, dass der Artikel selbst grundlos ein negatives Bild über Kratzer zeichnet. Kratzer wird in den verlinkten Quellen kritisch betrachtet und die Tatsache, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde, ist sicherlich nicht schmeichelhaft. Der Artikel spiegelt dies wider. Du wirst aber online oder offline auch keine Lobeshymnen über ihn finden, die man zwecks Ausgleich zitieren könnte. Wenn du von „uns schwerbehinderten Menschen“ sprichst, denen Kratzer „eine Stimme gegeben“ hat, könntest du ja Belege für diese Aussage liefern. Die gibt es aber vermutlich nicht. Aussagen wie „Ausgleich für die uns im Arbeitsleben angetanen Benachteiligungen“ sind POV und sagen mehr über dich und deine Sicht auf die Welt als über Nils-Joahnnes Kratzer aus. --Bendix Grünlich (Diskussion) 19:56, 27. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

3M Vorab, ich bin auf euren Disput über die Portal:Recht-Seite aufmerksam geworden, kannte bisher weder den hier Dargestellten, noch die Einzelheiten der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und bin auch sonst nicht im Strafrecht, sondern eher im Verwaltungsrecht zu Hause. Als Volljurist bin ich aber in der Lage, mich in den Sachverhalt einzuarbeiten. Ich habe mir die BGH-Entscheidung durchgelesen; sie ist ja sogar im Artikel verlinkt.

Welcher eurer Auffassungen ist zu folgen?

Die Aussage Die tatrichterliche Beweiswürdigung sah der BGH ferner als "widersprüchlich und lückenhaft" sowie "rechtsfehlerhaft" an, der Schuldspruch sei "nicht tragfähig belegt"., die zusätzlich sekundärbelegt ist, ist zwar zutreffend, denn sie findet sich genau so im Beschluss. Sie bewertet aber nicht – dieser Eindruck könnte durch diese Hervorhebung durchaus entstehen – die Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten, sondern allein die rechtliche Würdigung durch das Landgericht.

Wer liest, das LG-Urteil sei widersprüchlich, lückenhaft und rechtsfehlerhaft, bei dem könnte der Eindruck entstehen, der Angeklagte habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Dies erschien mir irreführend, denn diese Aussage enthält der BGH-Beschluss nicht. Aus der Feststellung, dass die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft und rechtsfehlerhaft sei, folgt allein, dass das streitgegenständliche Urteil mit seinen Feststellungen keinen Bestand haben kann. Damit ist alles wieder offen. Durch die erfolgte Rückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts mit den gegebenen zusätzlichen Hinweisen des BGH, die tatrichterliche Würdigung könne ggf. zu einer Verurteilung wegen Prozessbetrugs kommen, zeigt der BGH vielmehr auch auf, dass eine erneute Verurteilung des Angeklagten durchaus im Raume steht.

Aus meiner Sicht stellt die letzte Artikelfassung den Sachverhalt deshalb zutreffend dar. --Opihuck 23:17, 27. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

3M Die Ausführungen zur Beweiswürdigung des LG führen in die Irre, da sie nach der BGH-Entscheidung nicht mehr wichtig sind. Denn nach der Entscheidung des BGH (mit sogenannter Segelanweisung für die folgende Entscheidung des LG) kommt nicht mehr (versuchter) Betrug durch die außergerichtlichen Aufforderungsschreiben in Frage (wie vom mit Beweiswürdigung LG geprüft), sondern Betrug in folgenden Zivilprozess (wie vom LG in dessen bisheriger Entscheidung nicht geprüft). Die Ausführungen zur Beweiswürdigung sollten daher draußen bleiben.--Pistazienfresser (Diskussion) 16:30, 28. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Also ich bin wissenschaftlicher Assistent an einem Lehrstuhl für Strafrecht einer norddeutschen Uni. In einem Rechtsstaat ist es nun einmal so, dass man sich nichts zu Schulden hat kommen lassen, wenn ein strafrechtliches Urteil nicht rechtskräftig ist. Die Feststellungen des Landgerichts München I wurden aufgehoben, weil sie willkürlich und lückenhaft waren. Daher sind sie Null und nichtig. Es existiert einfach kein Urteil, das die Vorwürfe bestätigen würde. Der Protagonist könnte zurecht hier Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche gegen Wikipedia und gegen den jeweiligen Autor geltend machen. Er könnte auch auf Auskunft klagen, wer konkret der Autor ist. Macht hier keine Pseudo-Diskussion auf und nehmt doch einfach auf, dass die Feststellungen des Landgerichts München I widersprüchlich und lückenhaft waren. Es entspricht ja der Realität. Wo ist also das Problem? Falls es irgendwann ein anderes Urteil mit anderen Feststellungen gibt, könnte man den Artikel ja ergänzen. --Moskatello66 (Diskussion) 21:15, 28. Apr. 2023 (CEST)Beantworten
Du willst wissenschaftlicher Assistent an einem Lehrstuhl für Strafrecht an einer norddeutschen Uni sein? Dafür sind deine Ausführungen aber auffallend unprofessionell, wirr und noch dazu textidentisch ("Die Feststellungen des Landgerichts München I wurden aufgehoben und sind daher Null un nichtig.") mit denen von Gondorlover. Bitte beachte, dass das Vortäuschen einer Mehrheit auf Diskussionsseiten als Missbrauch gewertet wird, der zu Benutzerkontensperren führen kann. --Opihuck 23:42, 28. Apr. 2023 (CEST)Beantworten
Soweit ich weiß, können Benutzerkonten auch gesperrt werden, wenn durch sie beleidigender Inhalt verbreitet wird. Ich wüsste nicht, was daran ‚wirr‘ und ‚unprofessionell‘ sein sollte, wenn man das oberste deutsche Strafgericht zitiert bzw. eine Kollegin der Humboldt-Universität Berlin --Moskatello66 (Diskussion) 13:36, 29. Apr. 2023 (CEST)Beantworten
Das kann ich dir gerne erläutern. Soweit sich in Tenor 1 des Beschlusses des BGH die Formulierung findet, das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Juli 2020 werde mit den Feststellungen aufgehoben, bezieht sich dies auf die Regelung in § 353 Abs. 2 StPO. Gemeint sind Feststellungen tatsächlicher Art durch das erstinstanzliche Gericht.
Dem Revisionsgericht obliegt in Fällen eines nicht umfassenden Mangels, durch möglichst genaue Eingrenzung der Aufhebung die Neuverhandlung, insbesondere eine neu durchzuführende Beweisaufnahme, auf das zur Behebung des Rechtsfehlers erforderliche Maß zu beschränken (vgl. BGHSt 14, 30 [35] = NJW 1960, 1393; BGH NJW 2007, 1540 [1541]): „tunlichste Aufrechterhaltung der von der Gesetzesverletzung nicht berührten Feststellungen“). Im Umfang der aufrechterhaltenen Feststellungen tritt für den neuen Tatrichter somit eine Tatsachenbindung ein (BeckOK StPO/Wiedner, 46. Ed. 01.01.2023, StPO § 353 Rdnr. 38).
Diese Tatsachenbindung hat der BGH mit der Formulierung das Urteil des LG München I mit seinen Feststellungen ausgeschlossen. Vorliegend sind nicht nur das Urteil selbst, sondern auch alle in ihm enthaltenen tatsächlichen Feststellungen (= welcher Sachverhalt ist erwiesen?) vollständig aufgehoben. In einer neuen Hauptverhandlung ist somit umfassend neu Beweis zu erheben, und das dann urteilende Gericht ist nur an die eigenen tatrichterlichen Feststellungen gebunden.
Zwischen den „aufgehobenen Feststellungen“ und der Bewertung („Feststellung“) des BGH, das Urteil sei "widersprüchlich und lückenhaft" sowie "rechtsfehlerhaft", gibt es keinen Zusammenhang. Das eine betrifft die Bindungswirkung der Revisionsentscheidung, das andere die Bewertung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dass du diese Erkenntnis als angeblich wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Strafrechtlehrstuhls nicht aufzuzeigen vermochtest, sondern den Laiensprech von Gonderlover wiederholst, spricht gegen deine Professionalität.
Kein Jurist würde davon sprechen, dass eine Gerichtsentscheidung „null und nichtig“ ist. „Null und nichtig“ ist umgangssprachlich und bezeichnet Rechtsgeschäfte, die gegen gesetzliche Bestimmungen (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) verstoßen. In über 7,5 Millionen JURIS-Dokumenten kommen „null und nichtig“ in nur 201 Entscheidungen vor. Ein kurzes Überfliegen ergab, dass die Wörter fast immer in Anführungszeichen gesetzt sind und dann das laienhafte Vorbringen der Klägerseite zitieren. In der Fachsprache wird dieser Begriff, auch weil er tendenziell eine Übertreibung darstellt, nicht benutzt. Auch diese Formulierung, die bereits Gonderlover gewählt hat, ist somit sehr unprofessionell und stammt eindeutig nicht aus der Feder eines Juristen.
Die Behauptung, Der Protagonist könnte zurecht hier Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche gegen Wikipedia und gegen den jeweiligen Autor geltend machen. Er könnte auch auf Auskunft klagen, wer konkret der Autor ist. ist reichlich wirr und juristisch abwegig, denn weder die eine noch die andere zur Diskussion stehende Formulierung verletzen WP:BIO und böten die Grundlage irgendwelcher Unterlassungsansprüche. Mit diesen Ausführungen hast du dich endgültig als juristischer Laie geoutet.
Ob du die Socke von Gonderlover bist, der wie du keine anderen Bearbeitungen außer in diesem Lemma aufzuweisen hat, dafür in Inhalt und Diktion mit Gonderlover nahezu identisch ist, lässt sich leicht über ein CU feststellen. Bei der Sachlage würde ich es darauf nicht ankommen lassen. --Opihuck 17:22, 29. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

verschiedene Beiträge weiterer Sockenpuppen adm. entfernt --GardiniRC 💞 RM 00:34, 1. Mai 2023 (CEST)Beantworten