Diskussion:Sozialrecht (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Aschmidt in Abschnitt Arbeitslosenversicherung nicht Sozialversicherung?
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Der Begriff "Sozialrecht" hat im Gesellschaftsrecht eine gänzlich andere Bedeutung; allerdings gibt es noch keinen Artikel dazu, und ich selbst fühle mich auch nicht dazu berufen, ihn zu schreiben. Wäre aber gut, wenn jemand das täte und dann gleich eine Auswahlseite anlegte, etwa "Recht der Sozialleistungen vs. Begriff im Gesellschaftsrecht" oder so.

StephanK 11:50, 27. Feb 2004 (CET)

Das ist hier bisher ziemlich /deutschlandlastig/, oder nicht? --Magadan  ?! 17:55, 13. Jun 2005 (CEST)

Gilt das für Österreich und die Schweiz auch oder nur für Deutschland? Wenn, dann sollte das auch dabei stehen- so verwirrt es nur! -- 212.186.100.35 19:27, 13. Mär 2006 (CET)

Arbeitslosenversicherung nicht Sozialversicherung?

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von mir gelöscht, da ich ohne Signatur gespeichert hatte - Original-Text folgt--Arbeit&Recht 15:44, 4. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Arbeitslosenversicherung nicht Sozialversicherung?

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Ich teile nicht die Ansicht, dass das SGB III nicht Teil des Sozialversicherungsrechts sei. Auch Art. 74 GG besagt das nicht - "... sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;". Einschließlich bedeutet "dazugehörend" und nicht "außerdem".

Auch bereits vor dem SGB III, zu Zeiten des AFG, verwendet ein Richter beim BSG unter dem Stichwort "Arbeitslosengeld" in Kittners Personalbuch 1997 die Überschrift "Sozialversicherungsrecht". Ich kann auch keine Grund sehen, die Kategorisierung als "Sozialversicherungsrecht" abzulehnen.--Arbeit&Recht 15:37, 4. Mär. 2011 (CET) Arbeit&Recht 15:37, 4. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Es tut mir leid, aber Du irrst Dich. Die Arbeitslosenversicherung wird traditionell nicht zur Sozialversicherung gezählt, deshalb wurde sie im Grundgesetz gesondert erwähnt. Ganz herrschende Meinung. Daher revert.--Aschmidt 17:35, 4. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Wenn schon h.M. - gibt's dafür Belege? Ich hatte ja zumindest einen. Und gibt es einen sachlichen Grund für diese Tradition?
Und ganz nebenbei hatte ich einen kaputten Link zu juris bei Art. 74 repariert, den hast du auch wieder hergestellt.--Arbeit&Recht 18:51, 4. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Danke für die Linkreparatur. – Zur Arbeitsförderung: Das hat schlicht historische Gründe, kannst Du in jedem Lehrbuch zum Sozialrecht nachlesen, z.B. Igl/Welti, 8.Aufl. 2007, S.49: „...weicht bis heute in Grundsätzen und Institutionen stärker von der klassischen Sozialversicherung ab, was auch in der Formulierung in Art.74 Abs.1 Nr.12 GG deutlich wird.“ Die Arbeitsförderung hat dort einen eigenen Gesetzgebungstitel, der sie von der Sozialversicherung unterscheidet, auch wenn es dort „einschließlich“ heißt. Arbeitsförderung ist zum einen mehr als Sozialversicherung, dazu gehört ja auch der ordnungsrechtliche Teil zum Ausländerrecht bei der Beschäftigung, andererseits sind Organisation und Finanzierung wesentlich anders geregelt als in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung, weil die Gebietskörperschaften unmittelbar einbezogen sind und mitreden. Erst Muckel, 3.Aufl. 2009, S.48f. sieht das anders, braucht aber eine gedruckte Seite, um seine abweichende Meinung (im übrigen ohne Nachweise) zu begründen („...kann daher zu Recht als eine der Säulen der Sozialversicherung angesehen werden.“) Dabei handelt es sich um eine abweichende Meinung. Würde man sie der Gliederung dieses Übersichtsartikels zugrundelegen, wäre das Theoriefindung. Ich ergänze sie deshalb im Artikel in einer Anmerkung.--Aschmidt 11:37, 5. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Das ist eine Diskussion um des Kaisers Bart. Der Eintrag im Artikel, dass die Arbeitslosenversicherung keine Sozialversicherung sei, ist irritierend, themenabseitig und widersprüchlich. N.B.: Im Artikel zur Arbeitslosenversicherung steht bereits im ersten Satz das Gegenteil; gleiches gilt für den Artikel Sozialversicherung. Letzlich kommt es darauf überhaupt nicht an, denn dieser Artikel heißt "Sozialrecht" und NICHT "Sozialversicherungsrecht". Dass aber das Recht der Arbeitslosenversicherung zum Sozialrecht gehört, ist unbestritten (einverstanden?), und dass ALG I, InsG und wie die Leistungen alle heißen tatsächlich Versicherungsleistungen sind, ist auch keine Frage. Also: Was soll die Diskussion, ob das eine Sozialversicherung ist oder nicht? Sie ist an dieser Stelle völlig überflüssig. Ich plädiere sehr dafür, diesen missglückten Abschnitt hier zu entfernen; er bringt DIESE Sache nicht weiter. Gruß.--Matthias v.d. Elbe 22:43, 29. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Und dann doch noch ein Nachtrag zur Sache: Es ist richtig, dass die Arbeitslosenversicherung historisch kein Teil des Sozialversicherungsrecht im engeren Sinne ist. Das ergibt sich zwanglos aus § 4 Abs. 1 SGB I und aus § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB IV ("gilt" = Fiktion). Gleichwohl ist es doch so, dass im SGB III ein im Sozialrecht liegender Sachverhalt öffentlich-rechtlich versichert wird. Auch die Strukturen sind in weiten Teilen mit denen der Sozialversicherungen im engeren Sinne (K, U, R) vergleichbar, sodass heute vielfach die Auffassung vertreten wird, die Arbeitslosenversicherung sei "zu einem wichtigen Teil auch Sozialversicherungsrecht" (Waltermann, Sozialrecht, 3. A., Rnr. 388; Frehse in Jahn, Kommentar SGB IV, § 1 Rnr. 6; Peters, GB IV, § 1 Rnr. 16). Marschner in Kreikebehm, SGB IV Kommentar, § 1 Rnr. 6 geht weiter, wenn er sagt, dass "die Arbeitslosenversicherung an sich zur Sozialversicherung gehört". Im übrigen dürfte die Differenzierung wegen § 1 Abs. 1 Stz 2 SGB IV im Wesentlichen theoretisch sein. Ich denke, wir sollten unsere Leser mit diesem wirklich sehr speziellen Kram nicht langweilen (und an dieser Stelle, wie ich gestern ausgeführt habe, schon gar nicht). Gruß.--Matthias v.d. Elbe 11:50, 30. Okt. 2011 (CET)Beantworten

Wenn die neuere Literatur versucht, diese Zuordnung aufzugeben, gibt es dazu zwei Ansichten, nämlich die h.M. und eine „neuere, im Vordringen befindliche Ansicht“. Beide müssen im Artikel referiert werden. Man kann die herrschende Meinung nicht streichen, zumal sie von der Verfassung und vom einfachen Gesetz gestützt wird. Wenn das jemand „irritieren“ sollte, kann ich ihm auch nicht helfen, denn es gibt nichts „Eindeutiges“, weder im Leben noch im Recht.--Aschmidt 12:26, 30. Okt. 2011 (CET)Beantworten
...im Recht schon mal gar nicht! Denkst Du nicht, dass die Frage, ob Arbeitsförderung Sozialversicherungsrecht ist oder nicht, viel besser im Artikel Sozialversicherung untergebracht wäre? Hier geht es doch um das Sozialrecht. Und dass Arbeitsförderung Sozialrecht ist - wenigstens das sollte doch "eindeutig" sein, oder?--Matthias v.d. Elbe 12:55, 30. Okt. 2011 (CET)Beantworten
Klar ist das alles „Sozialrecht“, sonst stände es ja nicht dort… ;-) In dem Artikel geht es darum, die absolut grundlegende dogmatische Gliederung des deutschen Sozialrechts darzustellen. Welche Rechtsgebiete gibt es, und in welchen Bezügen stehen sie zueinander? Die absoluten Basics, deshalb ist der Text auch so knapp gehalten und benötigt keine weitergehenden Belege. Das Sozialversicherungsrecht ist ein Teil davon. Die Zuordnung der Arbeitsförderung/Arbeitslosenversicherung in diesem Rahmen ist grundlegend und gehört deshalb schon hierher. Wenn da nun in der Literatur Bewegung reinkommt, muß es erwähnt werden. Vereinfachen kann man da aber beim besten Willen nichts mehr.--Aschmidt 13:08, 30. Okt. 2011 (CET)Beantworten

BKH

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... genauso sinnlos wie das. Bitte den Zusammenhang beachten und mit dem Urheber des Unsinns besprechen. --Normalo 11:31, 31. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Könntest Du die Auslegung von Richtlinien bitte gemeinsam mit den anderen Teilnehmern am Projekt Recht besprechen, bevor Du so umfangreiche Änderungen vornimmst? Die Diskussion findet hier statt. Danke.--Aschmidt 12:45, 31. Jul. 2011 (CEST)Beantworten