Diskussion:Teilungsversteigerung

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Peter Buch in Abschnitt Als Miteigentümer bieten?

Beonderheiten

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Auch die manchmal so genannte Teilungsversteigerung ist eine Zwangsversteigerung. Besonderheiten könnten nach meiner Meinung in jenen Artikel eingebaut werden, zumal einiges von dort hierher übernommen wurde und nun doppelt ausgeführt wird. --Bubo 22:50, 11. Feb 2005 (CET)

was gilt eigentlich, wenn ein Miteigentümer seinen Anteil behalten möchte, da er vom Gericht dauerhaft eine Wohnungszuweisung erhalten hat? Gilt hier nicht das Grundgesetz §15 (Privatwohnung ist unantastbar) Muss der andere Eigentümer dann seinen Anteil 50% selbst versteigern oder wie... Ulli (nicht signierter Beitrag von 91.67.223.240 (Diskussion | Beiträge) 14:30, 22. Feb. 2010 (CET)) Beantworten

Erst einmal gilt : Wohnrechte oder Mietverträge bleiben unangestastet. Steht sogar im Zwangsversteigerungsrecht bei Teilungsversteigerungen. Wenn der Miteigentümer sein Anteil behalten möchte kann er die ganze Immobilie ersteigern. Außerdem kann er aus der Gesamtimmobilie eine Eigentumswohnung herauslösen lassen. Dann besteht die Immobilie aus zwei oder mehreren Wohnungen. Dazu ist allerdings die Zustimmung aller Miteigentümer nötig. Etwas Geld könnte die Zustimmung der Miteigentümer "schmieren". 188.193.95.9 18:18, 1. Mär. 2010 (CET)Beantworten
Bubo, sind Sie vom Fach? --93.229.238.189 13:41, 29. Jun. 2017 (CEST)Beantworten


§ 1010 BGB. Kann das sein ??

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Zitat Wiki-Artikel: "Eine solche Gemeinschaft wird, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den Beteiligten getroffen wird (§ 1010 BGB), durch dieses besondere Zwangsversteigerungsverfahren aufgelöst."

Zitat BGB: "§ 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind."

Eine Teilungsversteigerung kann ich aus dem Text des BGB-Paragraphen 1010 beim Besten Willen nicht herleiten.

Siehe auch : "Der Begriff "Sondernachfolger" ist an §§ 746, 1010 I BGB angelehnt. Sondernachfolger ist, wer Wohnungseigen- tum nicht im Erbgang oder durch Vereinbarung von Gütergemeinschaft, sondern durch Rechtsgeschäft (zB Kauf oder Schenkung) oder durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erwirbt (BayObLG WE 1988, 202). Kein Son- dernachfolger iS von § 10 II, III WEG ist also der Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 Abs. 1 BGB) oder Sonder- rechtsnachfolger (§ 56 Abs. 1 SGB I)." Quelle: www.oliverelzer.de/private/kkweg29.pdf

Das ist doch alles sehr undurchsichtig. 188.193.93.154 22:37, 1. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Als Miteigentümer bieten?

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Folgende Frage hat mir der Artikel nicht beantwortet: Darf ein Mitglied der Eigentümergesellschaft bei der Teilungsversteigerung auf das Eigentum mitbieten, und kommt so etwas vor? Kann hierzu jemand etwas ergänzen? -- Peter Buch 12:01, 17. Mai 2023 (CEST)Beantworten