Diskussion:Verwaltungsträger

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2A02:3032:204:2870:EF56:2890:FA19:718E in Abschnitt Verschiedene Fragen von Benutzer:84.57.89.204

Verschiedene Fragen von Benutzer:84.57.89.204

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Definition "bundesunmittelbare Körperschaft öffentlichen Rechts"

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Zitat: " Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts "

Quelle: http://www.patentanwalt.de


Mich würde interessieren, wo diese Körperschaft im Diagramm stehen würde: innerhalb oder "beigeordnet" der Körperschaft Bund (1) oder rechts bei den Körperschaften (2) ?


Im Fall (1) wäre das Diagramm evtl. zu erweitern (?)

Im Fall (2) gehört dann die Patentanwaltskammer doch zur mittelbaren Staatsverwaltung (?)


Oder wäre es möglich, dass "unmittelbar" hier nicht auf die Verwaltungsstruktur insgesamt bezogen ist, d.h. die Kammer eine Teilmenge der Körperschaft Bund ist und somit nicht zu unterscheiden ? Erscheint mir am naheliegendsten. Den gleichen Status besitzt die deutsche Bundesbank laut Internetpräsenz.


Schon mal Danke für die Bearbeitung ...


Gebietskörperschaften Gemeinde und Landkreis

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Sind diese im Diagramm nur mangels Genauigkeit nicht enthalten, haben Sie Sonderstatus o.ä. ?

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind im Diagramm vermutlich deshalb nicht enthalten, weil der Autor sie unter den Körperschaften der mittelbaren Staatsverwaltung subsumiert hat. Das ist insofern nicht völlig falsch, als Gemeinden und Gemeindeverbände in der Tat Auftragsverwaltung für Bund und Länder übernehmen. Es ist aber insofern unvollständig, als Gemeinden und Gemeindeverbände im Einklang mit der grundgesetzlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung auch ihre eigenen örtlichen Angelegenheiten selbst verwalten, was natürlich auch ein Teil der öffentlichen Verwaltung ist, aber keine "mittelbare Staatsverwaltung", da der grundgesetzlich garantierte Bereich der kommunalen Selbstverwaltung explizit nicht der Willkür von Bund und Ländern unterliegt. Die Graphik müsste also überarbeitet werden. Das gilt übrigens auch für einige weitere Fälle, die zwar Teil der öffentlichen Verwaltung sind, aber keine unmittelbare oder mittelbare Staatsverwaltung, wie z.B der im engeren Sinne akademische Bereich der universitären Selbstverwaltung oder die Verwaltung altrechtlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts wie der niedersächsischen Landschaften. --2A02:3032:204:2870:EF56:2890:FA19:718E 23:58, 18. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

@ C.Löser (Verständnisfrage):

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Zitat aus dem Artikel: "Die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts zählen zur mittelbaren Staatsverwaltung."
-> also ist das Diagramm etwas irreführend bzw. müsste um 2 Striche ergänzt werden, oder ?
-> dann müssten wiederum, vorausgesetzt "rot" kennzeichnet "privatrechtlich", durch den Rückschluss über die mittelbare      
   Staatsverwaltung die zwei Felder mit "(Beliehene)" den privatrechtlichen Status verlieren und wären teils privat- teils    
   öffentlichrechtlich (befinden sich "unterhalb" von "des öffentlichen Rechts").
unterliegen natürliche Personen stets dem Privatrecht ?

Antwort:
Ich blicke nicht auf Anhieb durch alle Fragen durch, aber ich versuche mal trotzdem zu antworten.

  1. Es gibt verschiedene bundesunmittelbare Körperschaft öffentlichen Rechts, die zur mittelbaren Staatsverwaltung gehören. Das eine schließt das andere nicht aus. Das Diagramm stellt eine (die in meinen Augen übersichtlichste) Darstellungsmöglichkeit von vielen dar. Jede hat ihre Vor- und Nachteile; die "perefekte" Darstellung gibt es nicht.
  2. Gebietskörperschaften sollte die Frage beantworten. Siehe auch Körperschaft bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts
  3. wie gesagt, es ist eine von mehreren möglichen Darstellungsweisen. Mit Privatrecht und öffentlichem Recht hat das nicht direkt zu tun. Die natürliche Personen hier sind Beliehene, siehe Beleihung

Ganz allgemein gilt: die in diesem Artikel verlinkten Artikel erklären die jeweiligen Aspekte genauer, es lohnt sich zumeist, ihnen zu folgen. Gruß --C.Löser Diskussion 11:40, 5. Sep 2006 (CEST)

Makroorganisation

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Im Artikel heißt es: Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts lässt sich unterscheiden zwischen unmittelbarer und mittelbarer Staatsverwaltung (Selbstverwaltung). Der Klammerzusatz ist m. E. missverständlich. Organisationen der Selbstverwaltung (z. B. im Bereich der Sozialversicherung, der Kammern usw.) stellen nur eine Teilmenge der mittelbaren Staatsverwaltung dar. Nicht alle Anstalten usw., die zur mittelbaren Staatsverwaltung gehören, sind der Selbstverwaltung zuzuordnen. Gruß--Malabon (Diskussion) 22:01, 22. Aug. 2012 (CEST)Beantworten