Diskussion:Verwertungsgesellschaft Wort
Rechte und Pflichten der Mitglieder
BearbeitenBei der GEMA ist es ja so, dass jedes Mitglied verpflichtet ist, alle Werke anzumelden. Eine Mitarbeit an freien Musik-Projekten oder Veröffentlichung unter einer freien Lizenz sind für GEMA-Mitglieder somit ausgeschlossen (siehe Artikel GEMA). Wie ist das bei der VG Wort? Müssen auch da alle Mitglieder alles anmelden? Wäre ein VGW-Mitglied somit auch von der Mitarbeit an Wiki-Projekten ausgeschlossen? Es wäre schön, wenn Informationen darüber auch im Artikel stünden, falls jemand näheres weiß.--SiriusB 11:06, 21. Jan 2005 (CET)
- Die FAQ der VG Wort [1] sagt dazu: "Die Rechteeinräumung bezieht sich auf alle (Sprach-)Werke des Berechtigten, soweit sie bei Unterzeichnung unseres Wahrnehmungsvertrages geschaffen, mitgeschaffen oder deren einschlägige Rechte erworben sind, und auf alle (Sprach-) Werke, die künftig während der Geltungsdauer dieses Wahrnehmungsvertrages geschaffen, mitgeschaffen oder deren einschlägige Rechte erworben werden." Ob dies aber wirklich einer Veröffentlichung von Werken unter freien Lizenzen entgegensteht, kann ich nicht einschätzen. Im Vertrag mit der VG Wort überträgt man lediglich Vergütungsansprüche. (Ich habe nochmal genau nachgelesen: Das stimmt so nicht.) Wenn solche nicht bestehen, hat die VG Wort auch nichts zu tun - eine Meldung wäre also unnötig. Ich hoffe auf eine Klärung durch einen kompetenteren Wikipedianer als mich... --Martin Roell 19:26, 17. Jun 2005 (CEST)
- Gemäß einem Telepolis-Artikel vom 22.12.2006 ermöglicht die VG Wort nun auch die Vergütung von Internet-Beiträgen. Demgemäß können von 2007 an "geschlossene Beiträge ab 1.800 Anschlägen" zur Vergütung gemeldet werden. Der Seitenbetreiber muß dafür ein "Zählpixel" in die Seite implementieren.
- Da Wikipedia zwar grundsätzlich offen ist, ich mir aber gleichzeitig auch keinen geeigneteren Kandidaten für eine Vergütung aus Kopierabgaben etc. vorstellen kann, würde ich diesbezüglich doch mal versuchen, in Verhandlungen mit der VG-Wort einzutreten. --Adam der Riese 14:54, 3. Jan. 2007 (CET)
Aehnliche Institutionen im Europaeischen Ausland?
BearbeitenHallo!
Hat jemand eine Ahnung, wie Schwesterinstitutionen der VG Wort im Ausland heissen, bzw. erreichbar sind?
Da sich bei der VG Wort jeder Europaer mit seinen Werken anmelden kann, gehe ich davon aus, dass es im europaeischen Ausland auch aehnliche Institutionen gibt, bei denen sich deutsche Buerger zwecks Wahrnehmung ihrer Rechte (bzw. Sammlung der ihnen zustehenden Bibliothekstantiemen) anmelden koennen.
Any help is appreciated! (nicht signierter Beitrag von 216.207.146.26 (Diskussion) 03:44, 18. Aug. 2007)
- Dazu findest Du mehr Informationen unter Verwertungsgesellschaft. --Oreg 20:26, 12. Apr. 2010 (CEST)
- Auf der website der vg wort gibt es eine Liste mit welchen Ländern vg wort direkte Verträge abgeschlossen hat. Wenn ich das aber richtig verstanden habe, können Meldungen von Internettexten nur gemacht werden, wenn sie auf deutschen Servern liegen. Sollte ev. im Kapitel Metis klargestellt werden. Wer weiss über den aktuellen Stand genauer Bescheid? --46.125.250.9 18:52, 9. Aug. 2017 (CEST)
In dem Zusammenhang finde ich die Verlinkung zu der italienischen Verwertungsgesellschaft als Übersetzung mehr als fraglich, das sollte entfernt werden und unten im Artikel höchstens als Verlinkung auftauchen... (nicht signierter Beitrag von 88.73.0.147 (Diskussion) 00:55, 20. Feb. 2008)
- Ich habe die Interwikilinks entfernt. Sie kamen von einem Bot -- hoffentlich wiederholt der den Fehler nicht. --Oreg 20:26, 12. Apr. 2010 (CEST)
Was sind "Zweitnutzungsrechte"?
BearbeitenZitat:
„Sie verwaltet die Tantiemen aus Zweitnutzungsrechten“
Der Begriff scheint nicht eben gebräuchlich zu sein. --Cubefox 18:27, 27. Mai 2009 (CEST)
- War mir beim Lesen unklar. Habe es verlinkt (rot). Viele Grüße --Saibo (Δ) 16:07, 28. Jan. 2010 (CET)
- Da waren noch mehr Begriffe unklar.... auch verlinkt. 'schöngeistig' soll noch jemand mit Ahnung richtig verlinken bitte. --Itu 01:47, 1. Feb. 2011 (CET)
- Zweitnutzungsrechte kenne ich als Zweitverwertungsrechte (die Brücke zum Begriff Verwertungsgesellschaft). Das Kopieren eines bereits veröffentlichten Textes (=Erstverwertung) stellt die Zweitverwertung dar. Verwertung kann man durch Nutzung ersetzen. Links gebläut bzw. Erklärung für Kopier(geräte)abgabe als ref gesetzt. --Martina Nolte Disk. 03:04, 1. Feb. 2011 (CET) + 03:37, 1. Feb. 2011 (CET)
- Leider wird der Begriff "Zweitverwertungsrechte" beim verlinkten Artikel "Verwertungsrecht" nicht erklärt. Maikel 20:44, 31. Jul. 2011 (CEST)
- Aber was da alles (zweit)verwertet geht aus dem Artikel recht konkret hervor. --Martina Disk. 21:52, 31. Jul. 2011 (CEST)
- Leider wird der Begriff "Zweitverwertungsrechte" beim verlinkten Artikel "Verwertungsrecht" nicht erklärt. Maikel 20:44, 31. Jul. 2011 (CEST)
- Zweitnutzungsrechte kenne ich als Zweitverwertungsrechte (die Brücke zum Begriff Verwertungsgesellschaft). Das Kopieren eines bereits veröffentlichten Textes (=Erstverwertung) stellt die Zweitverwertung dar. Verwertung kann man durch Nutzung ersetzen. Links gebläut bzw. Erklärung für Kopier(geräte)abgabe als ref gesetzt. --Martina Nolte Disk. 03:04, 1. Feb. 2011 (CET) + 03:37, 1. Feb. 2011 (CET)
- Da waren noch mehr Begriffe unklar.... auch verlinkt. 'schöngeistig' soll noch jemand mit Ahnung richtig verlinken bitte. --Itu 01:47, 1. Feb. 2011 (CET)
E/A-Rechnung und Mitarbeiter.
BearbeitenKönnte jemand, der die konkreten Zahlen hat, die E/A, der VG-Wort vielleicht mal in einer Tabelle visualisieren?
Wieviele Mitarbeiter hat die VG-Wort?--88.153.188.26 00:18, 19. Apr. 2012 (CEST)
- "Lässt man die Nachzahlungen unberücksichtigt, so stellen die Einnahmen des Jahres 2010 in Höhe von € 131,69 Mio. das zweitbeste Ergebnis der VG WORT seit Bestehen dar." (Dies sind allerdings die "Nettoerlöse", vgl. S. 10, was immer das konkret bedeuten mag.)
- Ausgaben 1: "Diese Erträge fließen vollständig in die Ausschüttung."
- Ausgaben 2: "Die Nettoaufwendungen, d. h. die tatsächlichen Verwaltungskosten inkl. Abschreibungen abzüglich der Verwaltungserträge, sind im Berichtsjahr auf € 8.779.946 (Vj. € 5,17 Mio.) gestiegen."
- "Im Jahresdurchschnitt wurden 97, umgerechnet in Vollzeitkräfte 66 Mitarbeiter beschäftigt."
- Trag's ein, wo du's passend findest. --Martina Disk. 17:58, 19. Apr. 2012 (CEST)
Kosten
BearbeitenEs sollte im Artikel noch Kosten genannt werden, mit der VG Wort Privatpersonen sowie die Wirtschaft belastet! Man muß sich darüber im Klaren sein, daß solche Unternehmen gnadenlos abzocken. Wenn ich irgendetwas (selbst geschriebener Zettel, Stromrechnung etc.) nehme und im Copyshop kopiere, zockt die VG Wort nämlich ab. Oder, wenn ich mir einen Scanner kaufe, um meine alten Urlaubsfotos einzuscannen.Preise. Gruß --Akapuma (Diskussion) 06:47, 5. Okt. 2012 (CEST)
- Danke. Ich hab den Link auf die Tarifübersicht eingebunden. Deine persönlichen Betrachtungen kannst du zuhause lassen. --Martina Disk. 23:36, 5. Okt. 2012 (CEST)
VS
BearbeitenErster Absatz:
1958 gab es den VS noch gar nicht; er wurde erst 1969 gegründet. Vermutlich ist die „Bundesvereinigung der deutschen Schriftstellerverbände“ gemeint.
Einnahmen...
Bearbeiten...kommen u.a. aus "Besteuerung" von Kopierern, Druckern etc. Die einzelnen Tarife sind hier zu finden: http://www.vgwort.de/fileadmin/tarif_uebersicht/Geraete-Tarif_Dez_2008.pdf --Schwobator (Diskussion) 13:00, 11. Mai 2014 (CEST)
Wieso Verlage?
Bearbeiten"Berechtigte sind Autoren, Übersetzer und Verleger" - aber die Verlage sind keine Urheber. Könnte jemand in den Artikel eine Erklärung einfügen, warum Verlage dennoch (und zwar nicht wenig) Geld von der VG Wort erhalten? Was ist die Rechtsgrundlage dafür, wenn das Urheberrecht Rechtsgrundlage für den ganzen Prozeß sein soll (Verlage werden dort nicht als Urheber definiert)? Es scheint da auch einige Gerichtsurteile gegeben zu haben, denen zufolge die Praxis der VG Wort rechtswidrig war/ist. Es wäre schön, wenn jemand, der sich da auskennt, das aufnhemen könnte. Im Moment ist der Artikel so glatt, daß es fast aussieht, als sei er von "interessierter Seite" geschrieben worden. --C.G. (Diskussion) 14:13, 28. Dez. 2014 (CET)
- Das "wieso" konnte meines Wissens auch die VGWort bei den Verfahren nicht erklären. Wäre schön, wenn jemand, de sich juristisch etwas auskennt, dazu noch einen Absatz einfügt, denn diese Verfahren haben ja einigen Wirbel gemacht und wären eine wichtige enzyklopädische Ergängung. 47.64.205.165 15:46, 25. Jun. 2015 (CEST)
Die Autoren bekommen Honorare von den Verlagen. Wenn es sich um Festhonorare handelt, entsteht dem Verlag möglicherweise ein Vorteil. Es kann aber im Einzelfall auch ein Verlustgeschäft sein. Es gibt ja meist keine direkte Gewinnbeteiligung. Daher sollen die Überschüsse im Nachhinein an die Autoren verteilt werden - und zwar grundsätzlich unabhängig davon, welche Vereinbarung zwischen Autor und Verlag besteht. Einziger Schalthebel ist dabei, dass die Autoren eine Erklärung abgeben. Das habe ich mal kurz anhand der Quelle eingefügt. Das ist überhaupt keine juristische Frage, sondern ergibt sich aus den Dokumenten bzw. Verteilungsplänen, die von der VG-Wort veröffentlicht werden. Die muss ich nur noch mal alle lesen, auch wenn es mich nicht betrifft. Ich bitte also um Geduld. Das mit der Umsatzsteuer hat mich auch etwas irritiert - aber das ist ein anderes Thema. --Kulturkritik (Diskussion) 23:52, 12. Sep. 2019 (CEST)
Neuer Abschnitt: Kritik - Mangelnde Transparenz + Kompliziertes Verfahren
BearbeitenDie VG Wort zwei große Probleme. Die mangelnde Transparenz und ein für Journalist:innen und Autor:innen kaum nachvollziehbares Verfahren, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Daraus erwächst eine ganze Industrie, die dabei hilft, Ansprüche durchzusetzen und den Weg dorthin zu verstehen.
Bevor ich einen neuen Abschnitt eigenmächtig hinzufüge, würde ich gern weitere Kritikpunkte sammeln bzw. euer Feedback dazu einholen. --LeSoleil12 (Diskussion) 19:01, 30. Sep. 2024 (CEST)
"Wichtige Änderung der Wahrnehmungsbedingungen"
BearbeitenIn § 1 Abs. 1 des Wahrnehmungsvertrags hat VG Wort „nach Nr. 36 eine neue Nr. 37 eingefügt“, wonach AutorInnen/JournalistInnen folgende Nutzungsrechte an „bestimmte Unternehmen, sonstige gewerbliche Einrichtungen oder eine Behörde“ abtreten sollen. Im Wortlaut:
37. das Recht, analoge oder digitale Vervielfältigungen von Werken oder Teilen davon, die jeweils zuvor rechtmäßig erworben wurden, innerhalb eines Unternehmens, einer sonstigen gewerblichen Einrichtung oder einer Behörde (interner Gebrauch) im Rahmen von Künstlicher Intelligenz (einschließlich generativer Künstlicher Intelligenz) wie folgt zu nutzen:
a) in einem gesicherten elektronischen Netzwerk zu speichern und einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Teilnehmern (Beschäftigte oder sonstige Erfüllungsgehilfen eines Unternehmens, einer sonstigen gewerblichen Einrichtung oder einer Behörde) öffentlich zugänglich zu machen;
b) das Originalformat in andere maschinenlesbare Formate umzuwandeln;
c) den Inhalt und die Metadaten zu indexieren;
d) als Input für die Entwicklung (einschließlich des Trainings) und die Anwendung von Systemen Künstlicher Intelligenz zu verwenden;
e) mittels Künstlicher Intelligenz erzeugte Outputs in einem gesicherten elektronischen Netzwerk zu speichern und einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Teilnehmern (Beschäftigte oder sonstige Erfüllungsgehilfen eines Unternehmens, einer sonstigen gewerblichen Einrichtung oder einer Behörde) öffentlich zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen;
f) mittels Künstlicher Intelligenz erzeugte Outputs im Rahmen von Anmelde und Zulassungsverfahren vor nationalen, europäischen oder internationalen Behörden und Institutionen in körperlicher oder elektronischer Form zu übermitteln; soweit diese Nutzungshandlungen über die gesetzlichen Schrankenbestimmungen gemäß Teil 1, 6. Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes hinausgehen, nicht bereits von anderen Bestimmungen gemäß § 1 dieses Vertrages erfasst werden und vom Berechtigten nicht selbst oder über einen Dritten individuell eingeräumt werden.
Die Rechteeinräumung umfasst das Recht, Lizenznehmern der VG WORT für die Zeit nach Beendigung eines Vertrags zur Einräumung der vorgenannten Nutzungsrechte eine gesonderte Anschlussnutzungsbefugnis zu erteilen, die es erlaubt, im internen Gebrauch weiterhin Systeme Künstlicher Intelligenz einzusetzen, die unter Verwendung von Werken oder Teilen davon des Berechtigten während der Laufzeit und im Rahmen der zuvor eingeräumten Nutzungsrechte entwickelt wurden sowie bereits erzeugte Outputs im Umfang gemäß lit. e) und f) weiterhin zu nutzen.
Die Rechteinräumung umfasst auch einen Verzicht auf etwaige urheberrechtliche Haftungsansprüche, die dem Berechtigten gegenüber Lizenznehmern der VG WORT im Zusammenhang mit dem internen Gebrauch von Systemen Künstlicher Intelligenz eines Dritten zustehen könnten, die von dem Dritten unter Verwendung von Werken oder Teilen davon des Berechtigten ohne dessen Zustimmung entwickelt wurde.
Ungeachtet der vorstehenden Rechteeinräumung behält der Berechtigte die Befugnis, selbst entsprechende Nutzungen vorzunehmen.
Von einem mir persönlich länger bekannten Mitarbeiter der VG Wort liegen mir mündliche Informationen vor, dass diese Änderung auf maßgeblichem Druck vor allem von Google zustande gekommen sein soll.
Dies kann zwar nicht für den Artikel verwendet werden, jedoch werde ich nach belegfähigen Quellen weiter recherchieren. Auch darüber, ob bzw. in welcher Größenordnung VG Wort mit dieser Lizenz eine Einnahmequelle mit dem Material seiner AutorInnen/JournalistInnen erschlossen hat (!). Auf den nächsten Geschäftsbericht der Verwertungsgesellschaft darf man wohl gespannt sein. --Tympanus (Diskussion) 10:18, 7. Okt. 2024 (CEST) Noch zum Kontext § 44b UrhG „Text und Data Mining“:
(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.
(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.
(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.
VG Wort hat die Zustimmung zu Nr. 37 (noch mit bestimmten Anpassungen in Nr. 36) automatisiert. Immerhin: Widerspruch ist möglich.--Tympanus (Diskussion) 11:28, 7. Okt. 2024 (CEST)