Diskussion:Zweispurigkeit des Strafrechts

Zweispurigkeit bereits vor GewohnheitsverbrecherG v. 1933

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"Mit der Strafrechtsreformbewegung Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts setzte sich zunehmend die Auffassung durch, die repressiven Strafen seien um eine so genannte zweite Spur, die Maßregeln, zu ergänzen. Dieses System der Zweispurigkeit findet sich in unterschiedlicher Ausgestaltung sowohl in den unter dem Kaiserreich als auch in den unter der Weimarer Republik entwickelten Entwürfen eines Strafgesetzbuchs. Die Kompetenz des Reiches nach Art. 4 Nr. 13 RV 1871 und Art. 7 Nr. 2 WRV zur Einführung des Maßregelrechts als Ergänzung des "einspurigen" Rechtsfolgensystems des RStGB 1871 stand dabei außer Frage. Bei den Maßregeln der Besserung und Sicherung, die das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl I S. 995 ff.) einführte, handelte es sich daher - einschließlich der Übergangsregelung aus Art. 5 Nr. 2 - um "Strafrecht" im Sinne der Weimarer Reichsverfassung." BVerfG vom 10. Februar 2004

Quelle: BVerfGE vom 10. Februar 2004, - 2 BvR 834/02 - 2 BvR 1588/02 - Rn. 93 --Erzer 17:23, 9. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Danke für den Hinweis. Es wurde zwar schon vorher die Einführung von Maßregeln gefordert und es gab auch entsprechende Entwürfe, allerdings wurde das dualistische Sanktionensystem tatsächlich erst durch das Gewohnheitsverbrechergesetz eingeführt. Ich hab den Abschnitt um deinen Hinweis ergänzt. Schöne Grüße -- kh80 •?!• 21:44, 9. Jul. 2007 (CEST)Beantworten