ECE-Prüfzeichen

Prüfzeichen für Kfz-Teile
(Weitergeleitet von E-Prüfzeichen)

Das durch die Economic Commission for Europe (ECE) vereinbarte ECE-Prüfzeichen, auch als E-Kennzeichen, E-Kennzeichnung oder E-Kennung bezeichnet, ist eine Kennzeichnung von genehmigungspflichtigen Bauteilen an Kraftfahrzeugen. Sie besteht aus einem großen E im Kreis und einer auf die jeweilige ECE-Regelung bezogenen Prüfnummer und besagt, dass für die damit gekennzeichneten Bauteile die erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen durchgeführt wurden und eine ECE-Bauartgenehmigung erteilt wurde. Die am ECE-Verfahren teilnehmenden Staaten und deren Behörden erkennen diese Bauartgenehmigung untereinander an.

Teil eines Ge­neh­migungs­zei­chens, das die dem Über­ein­kom­men über die An­nahme ein­heit­licher tech­nischer Vor­schriften für Rad­fahr­zeuge, Aus­rüst­ungs­ge­gen­stände und Teile, die in Rad­fahr­zeuge(n) ein­ge­baut und/oder ver­wen­det wer­den kön­nen, und die Be­ding­ung­en für die ge­gen­seitige An­er­ken­nung von Ge­neh­mi­gung­en, die nach diesen Vor­schriften er­teilt wur­den an­ge­schlossen­en Re­gelung­en (sogenannte UN/ECE-Regelungen) zur An­bringung an Aus­rüstungs­ge­gen­ständen und Teilen vor­sehen. Hier mit der Landes­kenn­zahl „1“, die für Deutsch­land steht. Bei einem voll­stän­digen Ge­neh­mi­gungs­zeich­en muss in der Nä­he dieses Kreises die Ge­neh­mi­gungs­num­mer, so­wie ge­ge­ben­en­falls auch die Num­mer der in­ter­na­tional­en Ver­ein­barung mit dem Buch­staben „R“ und ge­ge­ben­en­falls zu­sätz­liche Zei­chen an­ge­bracht sein.

Grundlage für das ECE-Prüfzeichen

Bearbeiten

Grundlage für diese Prüfungen sind die so genannten ECE-Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (Economic Commission for Europe, ECE) in Genf. Das so gekennzeichnete Bauteil darf in Deutschland und Österreich ohne speziellen Eintrag in die Fahrzeugpapiere mitgeführt und betrieben werden – es bedarf also weder eines Teilegutachtens (TGA), noch einer EG-BE/ABE, solange der in der Genehmigung vorgegebene Verwendungsbereich eingehalten wird. In Deutschland ist die Anerkennung der E-Kennzeichnung in § 21a der StVZO geregelt.

Es gibt keine E-Kennzeichnung ohne nachfolgende Nummer, welche dem „E“ folgt. Die Kennzeichnung ist eine Typgenehmigung und basiert nicht auf einer Herstellererklärung, sondern wird z. B. vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf Antrag zusammen mit einer Typgenehmigungsnummer erteilt. Der Aufbau und die Anbringung dieser Kennzeichnung ist in der jeweiligen ECE-Richtlinie beschrieben.

Ausführung und Form

Bearbeiten

Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, in dessen Innern sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen.

Verwendung

Bearbeiten

Das Prüfzeichen darf nur auf Fahrzeugteilen oder Ausrüstungsteilen angebracht werden, die auch den Bestimmungen der Genehmigung entsprechen. Ein Zeichen, das aufgrund ähnlichem Aussehen zu Verwechslungen mit dem ECE-Prüfzeichen führen kann, darf nicht auf Fahrzeugteilen zu finden sein. Bei Betrieb von Geräten, die ohne „e“- oder „E“-Kennzeichnung in einem Kraftfahrzeug betrieben werden, kann unter gewissen Umständen die Betriebserlaubnis erlöschen.

Liste der Kennzahlen der Länder

Bearbeiten

Die folgenden Kennzahlen der Länder werden in juristischen Dokumenten oder in der Umgangssprache gelegentlich ungenau als Länderkennzahlen bezeichnet. Die Kennzahlen der genehmigenden Länder sind:[1]

1 Deutschland
2 Frankreich
3 Italien
4 Niederlande
5 Schweden
6 Belgien
7 Ungarn
8 Tschechische Republik
9 Spanien
10 Serbien (früher Kennzahl für Jugoslawien)
11 Vereinigtes Königreich
12 Österreich
13 Luxemburg
14 Schweiz
15 – (vormals DDR)
16 Norwegen
17 Finnland
18 Dänemark
19 Rumänien
20 Polen
21 Portugal
22 Russische Föderation
23 Griechenland
24 Irland *
25 Kroatien
26 Slowenien
27 Slowakei
28 Belarus
29 Estland
30 Republik Moldau
31 Bosnien und Herzegowina
32 Lettland
34 Bulgarien
35 Kasachstan
36 Litauen
37 Türkei
39 Aserbaidschan
40 Nordmazedonien
42 Europäische Union **
43 Japan
45 Australien
46 Ukraine
47 Südafrika
48 Neuseeland
49 Zypern *
50 Malta *
51 Republik Korea
52 Malaysia
53 Thailand
54 Albanien
55 Armenien
56 Montenegro ***
57 San Marino
58 Tunesien
60 Georgien
62 Ägypten
63 Nigeria[2]
* 
Nicht Vertragspartei, aber kraft ihres Beitritts zur Europäischen Union wenden Irland, Zypern und Malta die gleichen UN-Regelungen, die aufgrund des Übereinkommens festgesetzt wurden, an wie die Europäische Union.
** 
Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten erteilt, die dabei ihre jeweils eigene Kennzahl des Landes verwenden.
*** 
Vor 1. März 2007: E10 (Jugoslawien)

Abkürzungen

Bearbeiten
  • aaS = amtlich anerkannter Sachverständiger
  • aaSoP = amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer,
  • PI = Prüfingenieur
  • aaSmT = amtlich anerkannter Sachverständiger mit Teilbefugnissen
 
Oben:
Prüf­zeichen nach ECE-Re­gelung,
Unten:
Prüf­zeichen ge­mäß § 21a Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. Abs. 1a wiederum i. V. m. Abs. 1 StVZO ba­sie­rend auf Richt­li­ni­en der Eu­ro­pä­ischen Union

Abgrenzung zu anderen übernationalen Prüfzeichen im europäischen Raum

Bearbeiten

Neben dem ECE-Prüfzeichen gibt es noch das Prüfzeichen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, das auf, mittels Rechtsakten der Europäischen Union in Form von Richtlinien, harmonisiertem nationalen Recht basiert; es wird auf einer anderen Rechtsgrundlage erteilt als das ECE-Prüfzeichen. Das mittelbar auf diesen Richtlinien basierende Prüfzeichen besteht aus einem kleinen e im Rechteck und besagt, dass für diese Fahrzeuge oder Fahrzeugteile eine europäische Typgenehmigung erteilt wurde. In der Bundesrepublik Deutschland wird es gemäß § 21a Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) anerkannt;[3] die Ausgestaltung des Prüfzeichens ist in § 21a Absatz 2 Satz 2 StVZO beschrieben und die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland durch § 21a Absatz 2 Satz 3 StVZO bestimmt.

Die ebenfalls auf, mittels Rechtsakten der Europäischen Union in Form von Richtlinien, harmonisiertem nationalen Recht basierende CE-Kennzeichnung ist kein Genehmigungszeichen beziehungsweise Prüfzeichen, da es nicht in allen Fällen auf einer Prüfung und nicht auf einem gänzlich externen Genehmigungsverfahren basiert, sondern auf einer von dem Hersteller oder den Herstellern des Produktes abgegebenen EU-Konformitätserklärung. Diese basiert auf einer von dem Hersteller oder den Herstellern des Produktes durchgeführten Konformitätsbewertung. Je nachdem, auf welcher Richtlinie die im konkreten Fall erforderliche EU-Konformitätserklärung basiert, kann jedoch die Einbindung von Benannten Stellen in das Verfahren der Konformitätsbewertung vorgeschrieben sein, insbesondere zur Durchführung von EG-Baumusterprüfungen.

Siehe auch

Bearbeiten

Literatur

Bearbeiten
  • Hans-Hermann Braess, Ulrich Seiffert: Vieweg Handbuch Kraftfahrzeugtechnik. 2. Auflage, Friedrich Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden 2001, ISBN 3-528-13114-4.
Bearbeiten

Anmerkungen

Bearbeiten
  1. UN Transport Agreements and Conventions.
    Countries Parties to the 1958 Agreement. In: Status of the Agreement, of the annexed UN Regulations and of amendments thereto – Revision 25 – Note by the secretariat. 28. Februar 2017. In: Status of the 1958 Agreement (and of the annexed regulations).
    Beide auf der Website der United Nations Economic Commission for Europe (unece.org), abgerufen am 31. Mai 2017 (englisch).
    Eine veraltete Liste in deutscher Sprache: Vertragsparteien – Liste der Kennzahlen (Memento des Originals vom 2. April 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmvi.de, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, abgerufen am 1. Juni 2017.
  2. http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2019/wp29/ECE-TRANS-WP.29-343-Rev.27.pdf
  3. Siehe auch § 19 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 2 und/oder mit Absatz 7 der StVZO.