Einigungsvertrag

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
(Weitergeleitet von EiV)

Der Einigungsvertrag ist der Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Auflösung der DDR, ihren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland und die deutsche Einheit.

Basisdaten
Titel: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Kurztitel: Einigungsvertrag
Abkürzung: EinigVtr, EinigungsV, EVertr, EV, EiV, EinV[1]
Art: Staatsvertrag[2]
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Völkerrecht
Fundstellennachweis: 105-3
Erlassen am: Vertrag: 31. August 1990
(BGBl. II S. 885, 889)
G zum Vertrag: 23. September 1990 (S. 885)
Inkrafttreten am: 29. September 1990
(Art. 10 G vom 23. September 1990; Bekanntmachung vom 29. September 1990, GBl. DDR I S. 1988)
Letzte Änderung durch: Art. 17 G vom 12. Juli 2021
(BGBl. I S. 3091, 3106)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. Juli 2021
(Art. 18 G vom 12. Juli 2021)
GESTA: J047
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Beide Exemplare des Einigungsvertrages vereinigt im Archiv des Auswärtigen Amtes in Berlin
Gedenktafel am Kronprinzenpalais, Unter den Linden 3, Berlin-Mitte

Im Jahre 1990 wurde der Vertrag zwischen beiden deutschen Staaten (→ deutsche Teilung) ausgehandelt. Verhandlungsführer und Unterzeichner auf der Seite der Bundesrepublik war der damalige Bundesminister des Innern Wolfgang Schäuble und auf der Seite der Deutschen Demokratischen Republik der Parlamentarische Staatssekretär Günther Krause. Er wurde am 20. September 1990 von der Volkskammer der DDR angenommen (299 Ja-Stimmen, 80 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltung). Am selben Tage stimmte der Bundestag dem Vertrag zu (440 Ja-Stimmen, 47 Nein-Stimmen, 3 Stimmenthaltungen).[3]

Entstehungsgeschichte

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Am 18. Mai 1990 wurde der 1. Staatsvertrag (Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion) unterzeichnet. Nachdem auf diese Weise die wirtschaftliche und soziale Einheit hergestellt war, fehlte allerdings die politische/staatliche Einheit. Dabei stand fest, dass der erste Schritt von der DDR in Form einer Beitrittserklärung erfolgen sollte. Anschließend hätte die Bundesrepublik nicht mehr die Möglichkeit zu entscheiden, ob die DDR der Bundesrepublik überhaupt beitritt, sondern nur wie. Hierbei bot das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zwei Möglichkeiten:

  • nach Art. 23 GG a.F., hierbei galt es zu klären, ob die gesamtdeutsche Verfassungsordnung und weitere Bereiche der Rechtsordnung durch einen Staatsvertrag oder durch eine Überleitungsgesetzgebung angeglichen werden sollten;
  • im Wege einer neuen gesamtdeutschen Verfassungsgebung nach Art. 146 des Grundgesetzes.[4]

Die Entscheidung fiel auf Artikel 23 des Grundgesetzes und auf die vorläufige Planung eines Staatsvertrages. Der Vorteil lag darin begründet, dass mit einem Gesetzgebungsakt zu einem Staatsvertrag viele Probleme der Wiedervereinigung bearbeitet werden konnten und somit die Möglichkeit einer zügigen Herstellung der Rechtsstaatlichkeit und der Einheit eröffnet wurde.[5]

Überblick

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Der deutsch-deutsche Einigungsvertrag regelte die Geltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 (Tag der Deutschen Einheit) im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Gleichzeitig löste sich die DDR auf und wurde in fünf Länder aufgeteilt. Außerdem fusionierte das bisherige, auf den Westteil der Stadt beschränkte Land Berlin (West) mit dem Ostteil der Stadt; das so neu formierte Bundesland Berlin entspricht damit weitestgehend der Stadt Berlin entsprechend dem Groß-Berlin-Gesetz von 1920.

Er beinhaltet folgende Punkte:

Voraussetzung für das völkerrechtliche Inkrafttreten des Einigungsvertrages war der Abschluss des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, kurz Zwei-plus-Vier-Vertrag, in dem die Vier Mächte auf ihr Vorbehaltsrecht verzichteten. Beide Vertragsparteien waren sich daher einig, dass die Festlegungen zur Herstellung der Einheit Deutschlands unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden alliierten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen wurden.[6]

„Der Einigungsvertrag ist zugleich aber auch Verfassungsvertrag […]; denn durch Art. 3 wurde das gesamte (teilweise geänderte) Grundgesetz für den beigetretenen Teil als Verfassung eingeführt. Das alte Verfassungsrecht der DDR wurde beseitigt und durch das Grundgesetz als Verfassung ersetzt mit allen Konsequenzen, die in einer solchen Verfassungsübernahme liegen.“

Klaus Stern: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. Die Verfassungsentwicklung vom Alten Deutschen Reich zur wiedervereinigten Bundesrepublik Deutschland, S. 1977[7]

In der Anlage I zum Einigungsvertrag wurde das Inkrafttreten von Rechtsnormen aus der Bundesrepublik im Beitrittsgebiet geregelt. Diese wurden mit wenigen Ausnahmen im Gebiet der ehemaligen DDR unverzüglich mit dem Beitritt in Kraft gesetzt. Bisheriges DDR-Recht trat grundsätzlich gleichzeitig außer Kraft (z. B. das Zivilgesetzbuch und das Familiengesetzbuch der DDR). Ausnahmen hiervon waren einzelne Bestimmungen, die aufgrund der Anlage II zum Einigungsvertrag in den neuen Bundesländern als Landesrecht weitergalten, etwa im Bestattungsrecht. Als Anlage III zum Einigungsvertrag wurde die Gemeinsame Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 aufgenommen. Darüber hinaus verständigten sich die Vertragsparteien auf die Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages[8]. In dieser Vereinbarung sind insbesondere Eckpunkte enthalten, die später bei der Schaffung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu berücksichtigen waren.

Inzwischen sind solche weiter geltenden Bestimmungen durch neue Landesgesetzgebung ebenfalls weitgehend außer Kraft gesetzt worden.

Verwirklichung der Wiedervereinigung

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Für die Herstellung der Deutschen Einheit bot das Grundgesetz zwei verschiedene mögliche Wege: Der Artikel 23 alter Fassung sah vor, dass unter Fortgeltung des Grundgesetzes weitere Teile Deutschlands dem Bundesgebiet beitreten konnten, wie dies 1957 mit dem Saarland geschehen war, während Artikel 146 den gemeinsamen Beschluss einer neuen Verfassung ermöglichte.

Der Einigungsvertrag realisiert die Möglichkeit nach Artikel 23 alter Fassung, sieht den Beitritt „der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990“ vor und bestimmt, dass mit diesem Zeitpunkt die Länder der DDR Länder der Bundesrepublik Deutschland werden (Art. 1 EV).[9] Zugleich trat für diese das Grundgesetz in Kraft (Art. 3 EV). Es ist offenkundig, dass nicht die neuen Bundesländer dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beigetreten sind, da sich diese erst in der Gründung befanden und noch keine gewählten Volksvertretungen hatten (deren Wahl erfolgte erst am 14. Oktober 1990). Über den Beitritt stimmte die Volkskammer ab. Die DDR sollte deshalb als „anderer Teil Deutschlands“ – dass es sich bei der DDR um einen solchen handelte, war nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zweifelhaft[10] – beitreten. Die neuen Länder auf dem Gebiet der ehemaligen DDR wurden zeitgleich mit dem Beitritt gegründet.

Beitrittsbedingt ändert Art. 4 EV das Grundgesetz, nämlich insbesondere:

  1. Die neugefasste Präambel verweist anstelle des bisherigen Wiedervereinigungsgebots auf die nun erfolgte Wiedervereinigung: „Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“
  2. Der damalige Art. 23 GG wird aufgehoben, nachdem es keine deutschen Gebiete mehr gibt, die zum Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten könnten.[11]
  3. Art. 146 GG, der zuvor auf die erwartete Wiedervereinigung verwies und darauf, dass das Grundgesetz bei Beschluss einer neuen Verfassung zu gelten aufhöre, wird neu gefasst: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Art. 5 des Einigungsvertrages schließlich empfiehlt „den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen“.

In weiteren Artikeln werden Fragen des Völkerrechts und der Fortgeltung von DDR-Recht behandelt, des Vermögensübergangs usw. geregelt.

Ratifizierung in Volkskammer, Bundestag und Bundesrat

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Am 20. September 1990 stimmten Volkskammer und Deutscher Bundestag über das jeweilige Transformationsgesetz ab. In der Volkskammer votierten 299 Abgeordnete für den Vertrag, 80 Abgeordnete aus den Reihen der PDS und der Fraktion Bündnis 90/Grüne stimmten dagegen, ein Abgeordneter enthielt sich.

Im Bundestag gab es 440 Abgeordnete, die für den Einigungsvertrag stimmten, während 47 Nein-Stimmen aus den Reihen der Grünen und der CDU/CSU-Fraktion kamen (davon 13 Gegenstimmen von der Union), drei Abgeordnete enthielten sich. Am 21. September 1990 stimmte der Bundesrat dem Gesetz einstimmig zu.[12]

Änderungen nach dem Inkrafttreten

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Der Einigungsvertrag wurde nach dem Inkrafttreten bereits mehrfach – zuletzt 2021 – geändert, umständehalber nur noch von Bundestag und Bundesrat als mittlerweile einzigen Organen der Gesetzgebung auf Bundesebene. Abgesehen von einer Korrektur bezüglich beglaubigter Kopien, betrifft dies nur die Streichung von Abschnitten, die nicht mehr angewendet werden.[13]

Siehe auch

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Literatur

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  • Wolfgang Schäuble: Der Vertrag. Wie ich über die deutsche Einheit verhandelte. Hrsg. und mit einem Vorw. von Dirk Koch und Klaus Wirtgen, Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1991, ISBN 3-421-06605-1.
  • Ulrich Fastenrath: Die Regelungen über die Staatennachfolge bei der Vereinigung der beiden deutschen Staaten. In: Verfassung und Recht in Übersee / Law and Politics in Africa, Asia and Latin America, Jahrgang 25, Heft 1 (1. Quartal 1992), S. 67–83 (PDF).
  • Hanns Jürgen Küsters, Daniel Hofmann: Deutsche Einheit. Sonderedition aus den Akten des Bundeskanzleramtes 1989/90. Dokumente zur Deutschlandpolitik. R. Oldenbourg Verlag, München 1998.
  • Andreas Rödder: Deutschland einig Vaterland. Die Geschichte der Wiedervereinigung. C.H. Beck, München 2009.
  • Klaus Stern, Bruno Schmidt-Bleibtreu (Hrsg.): Einigungsvertrag und Wahlvertrag mit Vertragsgesetzen, Begründungen, Erläuterungen und Materialien. C.H. Beck, München 1990.
  • Michael Walter: Verhandlungen zur deutschen Einheit: Innerer Prozeß. In: Handbuch zur deutschen Einheit 1949–1989–1990 (Hrsg.: Werner Weidenfeld, Karl-Rudolf Korte). Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1999.
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Commons: Einigungsvertrag – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Fußnoten

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  1. Die amtliche Fassung des Einigungsvertrags (BGBl. 1990 II S. 889) führt keine der angegebenen Abkürzungen ein; EinigVtr verwendet Juris, EinigungsV (auch: amtl. für Einigungsstellenverordnung vom 17. Mai 1988, BayRS 7032–2–W), EVertr beck-online.de, EV buzer.de.
  2. Art. 45 Abs. 2 EV bestimmt ausdrücklich, dass der Einigungsvertrag nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht der Bundesrepublik Deutschland fortgilt. Der Einigungsvertrag besteht „als Staatsvertrag zwischen dem Bund auf der einen und den neuen Bundesländern sowie dem Land Berlin auf der anderen Seite“ (s. Andreas Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge, Springer, Berlin 2000, S. 297 f. m.w.N.) bzw. innerstaatlich als staatsrechtlicher Vertrag zwischen der Bundesrepublik und der fiktiven DDR und als Bundesgesetz fort (vgl. Heiko Wagner, Der Einigungsvertrag nach dem Beitritt: Fortgeltung, Bestandssicherheit und Rechtswahrung vor dem Bundesverfassungsgericht (= Schriften zum Öffentlichen Recht; Bd. 657), Duncker und Humblot, Berlin 1994, S. 109, 296).
  3. Mit Nein stimmten 33 Abgeordnete der Grünen, 13 Abgeordnete der CDU/CSU und der fraktionslose Wüppesahl. Es enthielten sich Werner (Ulm) CDU, Adler SPD und Garbe Grüne. Mit Ja stimmten alle Abgeordneten der FDP, drei Abgeordnete der Grünen, die Fraktionslose Unruh sowie die übrigen Abgeordneten der Unionsparteien und der SPD. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 11/226 vom 20. September 1990, S. 17896–19898 (PDF; 3,6 MB). Der deutsche Bundesrat billigte den Einigungsvertrag am 21. September einstimmig, vgl. Bundesrat, Sten. Ber., 11. WP, 619. Sitzung, S. 506. Vgl. dazu Horst Möller/Ilse Dorothee Pautsch/Gregor Schöllgen/Hermann Wentker/Andreas Wirsching (Hg.): Die Einheit. Das Auswärtige Amt, das DDR-Außenministerium und der Zwei-plus-Vier-Prozess, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2015, Dok. 148, S. 685 ff.
  4. Michael Walter, Verhandlungen zur deutschen Einheit: Innerer Prozeß, in: Werner Weidenfeld/Karl-Rudolf Korte (Hg.): Handbuch zur deutschen Einheit 1949–1989–1999, Frankfurt am Main/New York 1999.
  5. Michael Walter: Verhandlungen zur deutschen Einheit: Innerer Prozeß. In: Werner Weidenfeld, Karl-Rudolf Korte (Hrsg.): Handbuch zur deutschen Einheit. 1949–1989–1999. Neuausgabe, Campus, Frankfurt am Main/New York 1999, S. 780–794, hier S. 783.
  6. II. Protokollerklärung zum Vertrag
  7. Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. Die Verfassungsentwicklung vom Alten Deutschen Reich zur wiedervereinigten Bundesrepublik Deutschland, C.H. Beck, München 2000, ISBN 3-406-07021-3, S. 1977.
  8. Vom 18. September 1990 (BGBl. II S. 1239)
  9. Hierdurch wurde verhindert, dass die DDR noch den 7. Oktober und damit ihren 41. Jahrestag erlebt.
  10. BVerfGE 36,1 (29). – Die in den Monaten vor dem Beitritt verschiedentlich diskutierte Frage, ob auch die Länder der DDR (oder gar unterhalb der Länderebene angesiedelte Gebietskörperschaften) ein Beitrittsrecht hätten, erledigte sich; hierzu etwa Wolfgang Binne, Verfassungsrechtliche Überlegungen zu einem „Beitritt“ der DDR nach Art. 23 GG, in: JuS 1990, S. 446 (449); Peter Lerche, Der Beitritt der DDR – Voraussetzungen, Realisierung, Wirkung, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VIII, § 194, S. 403 ff., Rn. 45, 47 (Memento vom 25. Dezember 2015 im Internet Archive).
  11. „Mit dem Beitritt der DDR ist die Substanz des Wiedervereinigungsziels […] erreicht. Durch die Änderung der Präambel und des Art. 146 GG a.F. sowie die Aufhebung des Art. 23 GG a.F. ist das Wiedervereinigungsziel insgesamt erfüllt. Weitere Gebiete, die beitreten könnten, gibt es weder nach dem geltenden Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland noch nach dem Völkerrecht (…). Für die Einbeziehung anderer Gebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, auf die Art. 23 Satz 2 GG a.F. abgehoben hatte (…), besteht keine Rechtsgrundlage mehr. Die Bundesrepublik Deutschland ist in dem durch ihre Verfassung und das Völkerrecht festgelegten Gebietsumfang identisch mit dem fortbestehenden Deutschen Reich geworden [… und] trat damit in die Rechts- und Pflichtenstellung des Deutschen Reiches in vollem Umfang ein.“ (Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band V, S. 1964 f. (Memento vom 25. Januar 2016 im Internet Archive))
  12. Zwei Parlamente sagen Ja zum Einigungsvertrag. Deutscher Bundestag, 20. September 1990, archiviert vom Original am 12. Oktober 2016; abgerufen am 6. Oktober 2018 (Textarchiv des Deutschen Bundestages).
  13. buzer.de: Änderungen am Einigungsvertrag