Prozessurteil ist ein Endurteil, mit dem das zuständige Gericht eine Klage als unzulässig abweist. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, was von Amts wegen zu prüfen ist[1] – existiert also ein sog. Verfahrens- oder Prozesshindernis – und kann der Mangel nicht behoben werden, ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif und die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.[2][3] Aus prozessökonomischen Gründen kann das Gericht anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird und durch Zwischenurteil entscheiden (§ 280 ZPO).[4] Bei Unzulässigkeit kommt eine Klagerücknahme in Betracht, um ein (kostenintensiveres) Prozessurteil zu vermeiden. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, wird der Rechtstreit durch Beschluss an das zuständige Gericht verwiesen (§ 281 ZPO).[5]
Im Prozessurteil wird im Gegensatz zum Sachurteil nicht über den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt selbst entschieden. Über eine unzulässige Klage darf kein der Rechtskraft fähiges Sachurteil ergehen.[6] Es entfaltet daher im Unterschied zum Sachurteil nur eine begrenzte Rechtskraftwirkung, die sich nur auf diejenigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erstreckt, über die auch entschieden worden ist.
Je nach Verfahrensart ergeben sich daraus unterschiedliche Konsequenzen:
- Im Zivilprozess ist der Kläger mit seinem Anspruch nicht endgültig ausgeschlossen (vgl. Präklusion), sondern kann die Klage erneut erheben, wenn es ihm gelingt, das vom Gericht festgestellte Zulässigkeitshindernis zu beseitigen und der geltend gemachte Anspruch nicht zwischenzeitlich verjährt ist.
- Im Strafprozess wird das Verfahren bei einem Verfahrenshindernis in der Hauptverhandlung durch Urteil eingestellt, das gem. § 260 Abs. 3 StPO als Einstellungsurteil bezeichnet wird.[7]
Siehe auch
BearbeitenLiteratur
Bearbeiten- Rudolf Lang: Die Lehre vom Prozessurteil. Univ.-Diss. Jena 1933.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ BGH, Urteil vom 8. Juli 2021 - III ZR 344/20 für die Prozessfähigkeit
- ↑ BGH NJW-RR 86, 1041; GRUR-RR 01, 48; München OLGZ 88, 488, 490; Schlesw SchlHA 09, 334, 335.
- ↑ MüKoZPO/Prütting Rz 20; Musielak/Voit/Stadler v § 330 Rz 12; St/J/Bartels v § 330 Rz 26; Wieczorek/Schütze/Büscher § 330 Rz 9; ThoPu/Reichold Rz 3; Anders/Gehle/Anders ZPO Rz 6; Braun ZZP 93, 443, 463 Fn 73.
- ↑ Herbert Geisler: Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 280 ZPO – Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage. Haufe.de, abgerufen am 27. Juni 2024.
- ↑ BGH NJW 91, 1686 = BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90
- ↑ vgl. BGH NJW 61, 2207 = BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 201/58 für ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten.
- ↑ vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10 Verfahrenseinstellung wegen Verjährung.