Erbschaftssteuer in der Schweiz

Geldleistung an den Staat
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Eine Erbschaftssteuer wird in der Schweiz in allen Kantonen – ausser den Kantonen Schwyz und Obwalden – erhoben. Mit Ausnahme des Kantons Luzern wird zusätzlich auch eine weitgehend gleichlaufende Schenkungssteuer erhoben. Die kantonalen Regelungen für Erbschafts- und Schenkungssteuer sind sehr unterschiedlich.

Kantonale Zuständigkeit

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Mangels ausdrücklicher Zuständigkeit des Bundes liegt die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ausschliesslich bei den Kantonen, die teilweise auch eine ergänzende Zuständigkeit von Gemeinden erlauben wie generell in Graubünden, Luzern, Freiburg und Waadt (zum Beispiel in den Städten Chur, Luzern, Freiburg und Lausanne). In anderen Kantonen sind die Gemeinden anteilsmässig am Ertrag der Steuer beteiligt. In der Vergangenheit hat es zwar immer wieder politische Initiativen zur Einführung einer Bundeszuständigkeit, auch zur Vereinheitlichung der sehr unterschiedlichen Erbschaftssteuersysteme gegeben, die sich aber bislang nicht durchsetzen konnten.

Aufkommen

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Im Jahr 2014 betrug das Gesamtaufkommen aus Erbschafts- und Schenkungssteuer 1'177 Mio. Franken, wovon 1'074 Mio. auf die Kantone und 103 Mio. auf die Gemeinden entfielen. Dies waren 1,7 % des gesamten Steueraufkommens der Kantone und Gemeinden und 0,9 % der Schweiz.[1]

Erbnachlasssteuer oder Erbanfallsteuer

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Rechtssystematisch kann eine Erbschaftssteuer als Erbnachlasssteuer oder Erbanfallsteuer ausgebildet sein. Bei einer Erbnachlasssteuer bezieht sich die Steuer unmittelbar auf den Nachlass, ohne auf die persönlichen Verhältnisse der Erben, vor allem auf die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Erblasser, Bezug zu nehmen. Bei der Erbanfallsteuer setzt dagegen die Steuer bei dem vom Erben erworbenen Erbteil und seinen persönlichen Verhältnissen an. Noch bis in die neuere Zeit folgten mehrere Kantone dem mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbundenen System der Erbnachlasssteuer, wie sie vor allem auch im angelsächsischen Rechtskreis auftritt, mittlerweile nutzen es nur noch die Kantone Solothurn und Graubünden, wo jedoch die Gemeinden eine Erbanfallsteuer erheben können. Solothurn erhebt aber neben einer allgemeinen Nachlasstaxe von 8 bis 17 Promille auch noch eine Erbanfallsteuer, von der Ehegatten und Nachkommen freigestellt sind. Graubünden wiederum hat das System der Erbnachlasssteuer durch die dort erfolgte Freistellung der Ehegatten und Nachkommen durchbrochen.[2]

Schenkungssteuer

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Die Schenkungsteuer wird bis auf Luzern von allen Erbschaftssteuer erhebenden Kantonen nach im Wesentlichen mit der Erbschaftssteuer gleichlaufenden Grundsätzen erhoben. Im Kanton Luzern werden aber Schenkungen, die fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers durch diesen einem Erben zugewandt worden waren, dem zu versteuernden Erbteil des Erben zugerechnet.[3] Teilweise geringfügig von der Erbschaftssteuer abweichende Steuersätze kommen in den Kantonen Basel-Stadt, Genf und Graubünden zur Anwendung. In den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Graubünden, Neuenburg und Wallis werden von der Erbschaftssteuer teilweise abweichende Freibeträge gewährt. Die Steuer entsteht mit dem Vollzug der Schenkung.

Persönliche Steuerpflicht

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Alle Kantone haben den überlebenden Ehegatten von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht freigestellt (bis auf Solothurn bzgl. der Nachlasstaxe). Durch die steuerrechtliche Gleichstellung der nach dem Partnerschaftsgesetz mit Ehegatten gleichgestellten «eingetragenen Partner» sind auch diese von der Steuer befreit. Nachkommen (Kinder und Enkel) sind mit Ausnahme der Kantone Appenzell Innerrhoden, Luzern (dort besteuert etwa die Hälfte der Gemeinden die Nachkommen), Neuenburg, Solothurn (in Bezug auf die Nachlasstaxe) und Waadt ebenfalls von der Steuer befreit. Für Eltern besteht Steuerfreiheit in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Freiburg, Genf, Obwalden, Tessin, Uri, Wallis und Zug. Obwalden besteuert auch Geschwister nicht.[4] Die Freistellung von der Besteuerung im Kanton Genf kommt nicht zum Tragen, wenn der Erblasser oder Schenker nach Aufwand besteuert wurde oder wird. Dann fällt eine Steuer zwischen 2 und 12 % an.

Lebenspartner

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Lebenspartner (auch Konkubinatspartner) sind von den Ehegatten sowie den nach dem Partnerschaftsgesetz eingetragenen Partnern zu unterscheiden. Für sie sehen die kantonalen Bestimmungen die unterschiedlichsten Definitionen hinsichtlich der erforderlichen Dauer ihres Zusammenlebens und ihrer Hilfsbedürftigkeit vor. In Graubünden, Nidwalden, Obwalden und Zug werden sie den Ehegatten, in anderen Kantonen den Eltern oder Geschwistern gleichgestellt oder aber mit einem eigenen Satz und schliesslich auch wie Nichtverwandte besteuert.[5]

Steuerklassen

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Die Kantone bilden neben der steuerfreien Gruppe der Ehegatten und den ihnen gleichstellten eingetragenen Partnern überwiegend Steuerklassen für die Abkömmlinge, Eltern (Grosseltern), Geschwister und sonstige Personen. Lebenspartner (Konkubinatspartner) werden zum Teil gesondert behandelt. Alle anderen Verwandten werden der letzten Klasse, der auch Fremde angehören, zugerechnet. Für die Steuerklassen gelten zumeist unterschiedliche Steuersätze und, soweit sie gewährt werden, unterschiedliche Freibeträge.

Steuersätze der Kantone

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Die meisten Kantone verwenden innerhalb der Steuerklassen progressive Steuersätze, einige auch feste Sätze. Feste Steuersätze in allen Steuerklassen benutzen insoweit nur Graubünden und Solothurn bezüglich der Nachlasstaxe. Die zur Anwendung kommenden Steuersätze können der Tabelle Erbschaftssteuer in den Kantonen der Schweiz entnommen werden. Ehegatten und eingetragene Partner sind nicht enthalten, da sie in allen Kantonen erbschaftssteuerfrei sind (mit Ausnahme bzgl. der Nachlasstaxe in Solothurn).

Erbschaftssteuer in den Kantonen der Schweiz[6]
Kanton Abkömmlinge
(Kinder, Enkel)
Eltern Geschwister Andere Lebenspartner
Kanton Aargau  Aargau[7] 0 0 6–23 % 12–32 % 4–9 %
Kanton Appenzell Ausserrhoden  Appenzell Ausserrhoden 0 0 22 % bis 32 % 12 %
Kanton Appenzell Innerrhoden  Appenzell Innerrhoden[8] 1 % 4 % 6 % 20 % wie Andere
Kanton Basel-Landschaft  Basel-Landschaft[9] 0 0 15 % bis 30 % wie Geschwister
Kanton Basel-Stadt  Basel-Stadt[10] 0 5–11 % 7,5–16,5 % bis 49,5 % wie Geschwister
Kanton Bern  Bern[11] 0 6–15 % 6–15 % bis 40 % 6–15 %
Kanton Freiburg  Freiburg[12] 0 0 6–10 % 30–50 % wie Andere
Kanton Genf  Genf 0 0 6–11 % bis 26 % wie Andere
Kanton Glarus  Glarus 0 2,5–6,25 % 4–10 % bis 25 % wie Geschwister
Kanton Graubünden  Graubünden 0 1–4 % 1–4 % 1–4 % 1–4 %
Kanton Jura  Jura 0 7 % 14 % 7–35 % wie Geschwister
Kanton Luzern  Luzern[13] 0–2 %

(Gemeindesteuer)

6–12 % 6–12 % bis 40 % 6–12 %
Kanton Neuenburg  Neuenburg 3 % 3 % 15 % bis 45 % 20 %
Kanton Nidwalden  Nidwalden[14] 0 0 5 % bis 15 % 0
Kanton Obwalden  Obwalden[4] 0 0 0 0 0
Kanton Schaffhausen  Schaffhausen[15] 0 2–8 % 4–16 % bis 40 % wie Andere
Kanton Schwyz  Schwyz 0 0 0 0 0
Kanton Solothurn  Solothurn[16] 0
+ 8–17 Promille Taxe
2–5 %
+ 8–17 Promille Taxe
4–10 %
+ 8–17 Promille Taxe
bis 30 %
+ 8–17 Promille Taxe
wie Andere
+ 8–17 Promille Taxe
Kanton St. Gallen  St. Gallen[17] 0 10 % 20 % bis 30 % wie Andere
Kanton Tessin  Tessin 0 0 5,95–15,5 % bis 41 % wie Andere
Kanton Thurgau  Thurgau[18] 0 2–7 % 4–14 % bis 28 % wie Andere
Kanton Uri  Uri 0 0 4–10 % bis 30 % wie Andere
Kanton Waadt  Waadt 2,26–3,5 % 2,64 – 7,5 % 5,28–12,5 % bis 25 % wie Andere
Kanton Wallis  Wallis 0 0 10 % bis 25 % wie Andere
Kanton Zug  Zug[19] 0 0 4–8 % bis 20 % 0
Kanton Zürich  Zürich[20] 0 2–6 % 6–18 % bis 36 % wie Andere

Steuersätze der Gemeinden

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In den Kantonen Freiburg, Graubünden, Luzern und Waadt können auch die Gemeinden eine Gemeindesteuer auf Erbschaften und (ausser Luzern) auf Schenkungen erheben. Dies geschieht wie folgt:

  • Graubünden: Der elterliche Stamm und der Konkubinatspartner bis zu 5 %, alle übrigen Begünstigen bis zu 25 %.
  • Luzern: Proportionaler Satz bis zu 1 %, dazu ein Zuschlag je nach Höhe des Vermögensanfalls wie bei der Steuer des Kantons vorgesehen.
  • Freiburg und Waadt: Die Gemeinden dürfen bis zur Höhe der kantonalen Steuer centimes additionnels erheben.

Freibeträge

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Von Freibeträgen wird in den Erbschaftssteuersystemen der Kantone nur sehr uneinheitlich Gebrauch gemacht, wie auch dabei die Gruppen sehr unterschiedlich behandelt werden. Ein Überblick kann der nachfolgenden Tabelle Erbschaftssteuerliche Freibeträge in den Kantonen der Schweiz entnommen werden.

Erbschaftsteuerliche Freibeträge (in Schweizer Franken) in den Schweizer Kantonen[21]
Kanton Abkömmlinge
(Kinder, Enkel)
Eltern Geschwister Dritte Lebenspartner
Kanton Aargau  Aargau 0 0 0 0
Kanton Appenzell Ausserrhoden  Appenzell Ausserrhoden 5'000 5'000 10'000
Kanton Appenzell Innerrhoden  Appenzell Innerrhoden 300'000 20'000 5'000 5'000 wie Dritte
Kanton Basel-Landschaft  Basel-Landschaft 0 0 0 0
Kanton Basel-Stadt  Basel-Stadt 2'000 2'000 2'000 2'000
Kanton Bern  Bern 12'000 12'000 0 12'000
Kanton Freiburg  Freiburg 5'000 5'000 5'000
Kanton Genf  Genf 500 500 500
Kanton Glarus  Glarus 50'000 10'000 0 10'000
Kanton Graubünden  Graubünden 100'000 7'000 7'000 7'000
Kanton Jura  Jura 0 0 0 0
Kanton Luzern  Luzern 0 0 0 2'000
Kanton Neuenburg  Neuenburg 50'000 50'000 10'000 10'000 10'000
Kanton Nidwalden  Nidwalden 20'000 20'000 0 20'000
Kanton Obwalden  Obwalden 5'000
Kanton Schaffhausen  Schaffhausen 30'000 10'000 10'000 10'000
Kanton Schwyz  Schwyz
Kanton Solothurn  Solothurn 0 0 0 0
Kanton St. Gallen  St. Gallen 25'000 10'000 10'000 10'000
Kanton Tessin  Tessin 0 0 0
Kanton Thurgau  Thurgau 20'000 0 0 0
Kanton Uri  Uri 0 0 0
Kanton Waadt  Waadt 250'000 10'000 10'000 10'000 10'000
Kanton Wallis  Wallis 10'000 10'000 10'000
Kanton Zug  Zug 5'000 0
Kanton Zürich  Zürich 200'000 15'000 0 50'000

Zusätzlich sind in den Kantonen verschiedentlich noch weitere sachbezogene Freibeträge vorgesehen wie für unterstützungsbedürftige Personen, Angestellte und Bedienstete, bei Vermächtnissen und üblichen Gelegenheitsgeschenken sowie für das Heiratsgut.

Der Hausrat ist in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit, nicht jedoch in den Kantonen Aargau, Bern, Genf, Jura, Tessin, Waadt und Zürich.

Unternehmensnachfolge

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In verschiedenen europäischen Ländern wie in Frankreich, in Italien, im Vereinigten Königreich oder in Deutschland wurden in den letzten Jahren Vergünstigungen bei der Betriebsnachfolge eingeführt, um den Bestand des Betriebes und der Arbeitsplätze infolge erbschafts- oder schenkungssteuerlicher Lasten nicht zu gefährden. Neben anderen[22] hat der Kanton Zürich eine entsprechende erbschaftssteuerrechtliche Regelung eingeführt. Dort wird von der Steuer ein bis zu 80-prozentiger Abschlag gewährt, wenn das Betriebsvermögen vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit des Erwerbers dient und dieser den Betrieb noch mindestens zehn Jahre fortführt.[23]

Bewertung

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Für die Steuerberechnung ist grundsätzlich der Verkehrswert massgebend, wobei einige Kantone aber auch eigene Bewertungsregeln aufstellen. Für an den Börsen gehandelte Wertpapiere ist der Kurswert zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs, bei anderen Wertpapieren der Schätzwert massgebend, wobei die Kantone sich zur Herstellung einer einheitlichen Bewertungspraxis verständigen. Grundstücke werden überwiegend nach dem Verkehrswert oder dem Ertragswert oder in einer Kombination beider Wertfindungen bewertet. Zumeist übernehmen die Kantone dabei die in der Vermögenssteuererklärung angegebenen Werte, einige Kantone wenden auch andere Bewertungsmasstäbe an.

Schuldenabzug

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Zur Ermittlung des massgeblichen Nettovermögens werden die Dritten gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten abgezogen. Ohne Einschränkungen werden alle zum Zeitpunkt des Todes bestehenden (und nicht verjährten) persönlichen Schulden des Erblassers, auch wenn sie noch nicht fällig waren, berücksichtigt. Grundsätzlich gilt dies auch für die anlässlich des Erbgangs verursachten Kosten wie etwa die der Beerdigung, wobei aber einige Kantone den Abzug beschränken.

Zuständigkeiten und Verfahren

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Die Steuer wird von dem Kanton erhoben, in dem der Erblasser oder Schenker seinen Wohnsitz hatte, bei übergehenden Grundstücken von dem Kanton, in dem sie lagen. Der Steuer unterliegt der gesamte Nachlass, auch das Weltvermögen, wenn der Erblasser seinen allgemeinen Steuersitz in dem die Steuer erhebenden Kanton besass. Bei beschränkter Steuerpflicht unterliegen nur die sich dort befindenden Nachlassteile der Steuer.[24]

Verjährung

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Die Veranlagungsverjährung (Verjährung des Rechtes, ein Veranlagungsverfahren einzuleiten) beträgt in den meisten Kantonen fünf Jahre, in einigen Kantonen zehn Jahre, im Tessin 15 Jahre und in Freiburg bis zu 20 Jahre. Bei Steuerhinterziehungen und sonstigen Zuwiderhandlungen verjährt das Recht, ein Nachversteuerungsverfahren und/oder ein Strafverfahren einzuleiten, zumeist in zehn Jahren, in 15 Jahren in Glarus. Die rechtskräftig veranlagte Erbschaftssteuer verjährt in fünf Jahren.

Doppelbesteuerung

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Kantonale Doppelbesteuerung

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Da Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung ausdrücklich ein Verbot der Doppelbesteuerung durch die Kantone enthält, sind diese bereits vom Bundesrecht her gehalten, bei kantonalüberschreitenden Erbfällen das Besteuerungsrecht kantonal abzugrenzen. Dies geschieht dadurch, dass Grundstücke nur nach dem Recht des Kantons, in dem sie belegen sind, besteuert werden, bewegliches Vermögen und Rechte nach dem Herkunftsprinzip, das heisst nach dem (letzten) Wohnort des Erblassers oder Schenkers. Zwischen den beteiligten Kantonen findet eine so genannte Steuerausscheidung unter Berücksichtigung der jeweils einem jedem Kanton zuzuordnenden Nachlasswerte statt.

Internationale Doppelbesteuerung

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Das Verbot der Doppelbesteuerung gilt aber nicht für internationale Steuerfälle, so dass es hier durchaus zu einer Doppelbesteuerung kommen kann. Eine Anrechnung einer im Ausland bereits gezahlten Steuer auf dort belegene auch nach dem kantonalen Steuerrecht zu versteuernde Nachlassteile ist Sache des kantonalen Rechts. Auf Bundesebene wurden aber diesbezüglich auch die Kantone verpflichtende Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer (nicht auch der Schenkungssteuer) abgeschlossen, so unter anderem auch mit Österreich, Frankreich, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten.[25]

Auch mit Deutschland besteht ein erbschaftssteuerrechtliches Doppelbesteuerungsabkommen vom 30. November 1978, das bereits auf ein Abkommen aus den 1930er Jahren zurückgeht.[26] Die Abkommen ordnen die jeweils zu besteuernden Nachlassteile grundsätzlich dem einen oder anderen Staat zu. Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen erstreckt zudem das deutsche Nachversteuerungsrecht, das nach einem Wegzug aus Deutschland noch für fünf Jahre weiterbestehen kann, unter bestimmten Voraussetzungen auf zehn Jahre, es sei denn der Umzug in die Schweiz erfolgte zum Zwecke der Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit oder wegen einer Eheschliessung. Von der Verlängerung sind Schweizer Staatsangehörige nicht betroffen.

Volksinitiative Erbschaftssteuerreform

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Am 15. Februar 2013 wurde die Eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» eingereicht.[27] Bei der Abstimmung am 14. Juni 2015 wurde sie von allen Ständen sowie von 71 % der Stimmenden abgelehnt.[28]

Gemäss dieser Initiative wäre neu der Bund für die Erbschaftssteuer zuständig gewesen, die Kantone hätten sie lediglich vollzogen. Im Gegensatz zu den aktuellen kantonalen Regelungen wären auch direkte Nachkommen mit einem einheitlichen Steuersatz von 20 % besteuert worden bei einem Freibetrag von 2 Mio. CHF. Die Einkünfte aus der Bundes-Erbschaftssteuer wären zu 2/3 der AHV (Rentenversicherung) zugutegekommen, 1/3 hätten die Kantone erhalten. Die Steuer wäre rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 erhoben worden. Aufgrund dieser letzten Bestimmung hatten Ende 2011 viele wohlhabende Personen grosse Teile ihres Vermögens ihren Kindern als Schenkung vermacht.

Das Parlament empfahl die Volksinitiative 2014 zur Ablehnung.[29] Dagegen kämpften insbesondere Wirtschaftsverbände wie die economiesuisse, dafür linke Parteien sowie private Spender rund um die Gebrüder Meili.[30]

Siehe auch

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Literatur

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  • Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungssteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12).
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Einzelnachweise

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  1. Team Dokumentation und Steuerinformation Eidg. Steuerverwaltung: Die Erbschafts- und Schenkungssteuern. (PDF) Schweiz. Steueerkonferenz SSK, Dezember 2016, S. 2, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. Februar 2020; abgerufen am 16. Februar 2020.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.estv.admin.ch
  2. Magnus Hindersmann, Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungssteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12), S. 19 ff;
    Rainer Künzle: Erbschaftssteuer quo vadis? (Memento des Originals vom 1. Dezember 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kendris.at
  3. Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungssteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12), S. 26.
  4. a b Kanton Obwalden: Erbschaftssteuer
  5. Rainer Künzle: Erbschaftssteuer quo vadis? (Memento des Originals vom 1. Dezember 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kendris.at.
  6. Eigene Tabelle erstellt auf der Grundlage von: Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungsteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12); Rainer Künzle: Erbschaftssteuer quo vadis? (Memento des Originals vom 1. Dezember 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kendris.at; Credit Suisse: Übersicht kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuer (Memento des Originals vom 1. Dezember 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.credit-suisse.com, Stand: 1. Januar 2016; [ Schweiz. Steuerkonferenz: Die Erbschafts- und Schenkungssteuern 2009]
  7. Kanton Aargau: Erbschafts- und Schenkungsteuer
  8. Erbschafts- und Schenkungssteuer (Memento des Originals vom 22. November 2008 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ai.ch
  9. Informationen zu Erbschafts- und Schenkungsteuer (Memento des Originals vom 31. Januar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.baselland.ch
  10. Schenkungs- und Erbschaftssteuer
  11. Kanton Bern: Erbschafts- und Schenkungssteuer
  12. Kanton Freiburg: Erbschaftssteuer
  13. Steuern Luzern: Erbschaftssteuern und Schenkungssteuer (Memento vom 14. August 2007 im Internet Archive)
  14. Kantonales Steueramt: Erbschafts- und Schenkungssteuer
  15. Kanton Schaffhausen: Erbschafts- und Schenkungssteuer
  16. Nachlasstaxe, Gesetzesauszug (Memento des Originals vom 3. November 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.so.ch (PDF; 42 kB)
  17. Kanton St. Gallen: Erbschaftssteuer; Kanton St. Gallen: Schenkungssteuer
  18. Steuerverwaltung: Erbschaft (Memento des Originals vom 28. Mai 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.steuerverwaltung.tg.ch
  19. Kanton Zug: Erbschaft
  20. Merkblatt zur Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
  21. Auf der Grundlage von: Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungsteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12); Rainer Künzle: Erbschaftssteuer quo vadis? (Memento des Originals vom 1. Dezember 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kendris.at; Credit Suisse: Übersicht über die Erbschafts- und Schenkungsteuer, Stand 1. Jan. 2016
  22. Appel, Jost/Appel, Urte, International Vererben – Deutschland, Österreich, Schweiz, 2011, S. 178
  23. BDI/vbw/Deloitte-Schriftenreihe zur Erbschaftsteuerreform Ausgabe VI, 24. September 2007 Internationaler Vergleich/Standortwettbewerb, Steuern und Finanzpolitik, S. 13 (PDF@1@2Vorlage:Toter Link/www.bdi-online.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.)
  24. Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungsteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12), S. 92 ff.
  25. Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungssteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12), S. 56.
  26. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern (Memento des Originals vom 1. November 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesfinanzministerium.de
  27. Eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)»
  28. Marcel Amrein: Nur knapp 29 Prozent sagen Ja. In: Neue Zürcher Zeitung. 14. Juni 2015.
  29. Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform). Volksinitiative. In: Website der Bundesversammlung.
  30. Gebrüder Meili: 500'000 Franken für Erbschaftssteuer-Ja (Memento vom 21. Februar 2016 im Internet Archive). In: Website von Petar Marjanovic.