Erbschaftsvertrag
Vereinbarungen von Erben ohne den Erblasser
In einem Erbschaftsvertrag (in Deutschland in § 311b BGB; dort speziell Abs. 5 geregelt) treffen die gesetzlichen Erben ohne Mitwirkung des Erblassers Vereinbarungen über den späteren Nachlass.
Im Gegensatz dazu ist bei einem Erbvertrag – ähnlich wie beim Testament – der Erblasser beteiligt.
Weblinks
BearbeitenWiktionary: Testament – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
- Kurzbericht über den Vortrag "Der Erbschaftsvertrag – selten, aber zuweilen unverzichtbar" auf der Jahrestagung 2002 des ZEV, abgerufen am 19. März 2010