Fachgebundene Hochschulreife

höherer Bildungsabschluss
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Die Fachgebundene Hochschulreife ist ein höherer Bildungsabschluss mit der Studienberechtigung für bestimmte Fächer und Fachrichtungen an Universitäten und für sämtliche Studienfächer an Fachhochschulen. Bei diesem Schulabschluss handelt es sich um das Abitur ohne Unterricht/schulische Prüfung in einer 2. Fremdsprache.

Im Schulsystem der Bundesrepublik Deutschland kann bei einem gymnasialen Oberstufen­abschluss ein „Zeugnis der Fachgebundenen Hochschulreife“ ausgestellt werden. Es berechtigt zum Studium jener Studiengänge, die in diesem Zeugnis angeführt sind. Eine zweite Fremdsprache ist dabei nicht notwendig; allerdings bestehen bestimmte andere Voraussetzungen.

Mit einer Abschlussprüfung in einer zweiten Fremdsprache kann die Fachgebundene in eine Allgemeine Hochschulreife (Abitur) umgewandelt werden.

Die Fachgebundene Hochschulreife kann ferner an diesen Bildungseinrichtungen erworben werden:

außerdem an einer:

oder durch:

Der allgemeine oder fachgebundene Hochschulzugang in Bachelor-Studiengängen wird in einigen Bundesländern unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen auch besonders qualifizierten und geeigneten Berufstätigen, die kein Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife besitzen, eröffnet. Mindestvoraussetzung hierfür sind eine Meisterprüfung, eine dieser gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfung oder das Abschlusszeugnis einer höheren Fachschule oder Fachakademie. (Für Bayern bspw. siehe Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 256) Art. 45 Abs. 2.[1])

Anerkennung in anderen EU-Staaten

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Für Studienbewerber aus der Bundesrepublik Deutschland mit einem „Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife“ gilt folgende Regelung:

  • in Österreich: „Das Zeugnis der Fachgebundenen Hochschulreife berechtigt zum Studium jener Studiengänge, für die die Studienberechtigung in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland besteht. Diese sind explizit in diesem Zeugnis angeführt.“[2]

Einzelnachweise

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  1. Informationen zu Art. 45 Abs. 2 (Memento des Originals vom 17. Oktober 2010 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/by.juris.de
  2. Zitat Zulassungsverfahren 2009/2010 → Hinweis für BewerberInnen aus Deutschland der Universität Salzburg. (Memento vom 25. Juni 2009 im Internet Archive)