Vermögensverwaltung (auch englisch Asset Management) ist eine Finanzdienstleistung, die sich mit der Verwaltung von in Finanzinstrumenten angelegtem Vermögen befasst. Der Vermögensverwalter trifft dabei auch Anlageentscheidungen im eigenen Ermessen für seine Kunden. Der Begriff genießt in Deutschland keinen gesetzlichen Schutz und wird auch von unregulierten Finanzdienstleistern verwendet.
Allgemeines
BearbeitenIm Mittelpunkt dieses Geschäftsfeldes steht die Verwaltung bedeutender privater und institutioneller in- und ausländischer Finanzanlagevermögen (englisch Assets) verschiedener Risikoklassen (Aktien, Renten, Immobilien, Kryptowährungen und Liquidität). Ziel der Vermögensverwaltung ist es dabei, das Vermögensportfolio des Kunden unter Berücksichtigung seiner spezifischen Risikosituation und -freudigkeit sowie seiner Lebensplanung zu optimieren.
Die bankaufsichtsrechtlich korrekte Bezeichnung der Dienstleistung lautet in Deutschland Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Nr. 3 KWG). Im Gegensatz zur Finanz- oder Anlageberatung werden bei der Vermögensverwaltung nicht nur Anlageratschläge (Beratung) erteilt, sondern Anlageentscheidungen auch eigenständig durch den Vermögensverwalter getroffen.
Im Jahr 2023 verwalteten die 500 größten Vermögensverwalter 113,7 Billionen US-Dollar an Vermögen (auch Assets under management, AUM) und damit 13,7 % weniger als im vorrangigen Jahr. Der Großteil dieser Vermögensverwalter hat ihren Firmensitz in Nordamerika (67,7 Billionen) und Europa (30,1 Billionen).[1]
Die 25 größten Vermögensverwalter der Welt waren im Jahr 2023 gemessen am verwalteten Vermögen:[1]
Weitere große Vermögensverwalter in deutschsprachigen Ländern sind (Stand: 2023)[1]:
Rang | Name | Land | Verwaltetes Vermögen (Mrd. USD) |
---|---|---|---|
29 | Deutsche Bank | Deutschland | 877 |
53 | Credit Suisse | Schweiz | 477 |
59 | Union Investment (Teil von DZ Bank) | Deutschland | 441 |
64 | Landesbank Baden-Württemberg | Deutschland | 405 |
71 | MEAG (Teil von Munich Re) | Deutschland | 328 |
82 | Swiss Life Asset Managers | Schweiz | 271 |
83 | DekaBank Group | Deutschland | 271 |
94 | Pictet-Gruppe | Schweiz | 237 |
97 | Zurich Financial Services | Schweiz | 232 |
99 | Zürcher Kantonalbank | Schweiz | 226 |
Vermögensverwaltung für Institutionelle
BearbeitenInstitutionelle Anleger – beispielsweise Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen, Stiftungen, karitative Einrichtungen und staatliche Institutionen – können Vermögensverwalter damit beauftragen, ihr Vermögen zu optimieren. Dazu werden Investmentstrategien erarbeitet und umgesetzt, die sich an den jeweiligen Risiko-/Renditevorgaben ausrichten.
Vermögensverwaltung für Private
BearbeitenVermögensverwalter – viele davon Geschäftsbanken – bieten auch Privatpersonen ihre Dienste an. Sie verwalten das Kundenportfolio im Auftrag des Kunden. Anders als bei Fonds kann das Portfolio auf den persönlichen Bedarf und individuelle Kundenwünsche zugeschnitten werden.
In Deutschland gibt es etwa 700 bankenunabhängige Vermögensverwalter, die besondere Zulassungsvoraussetzungen erfüllen müssen und die im Verband unabhängiger Vermögensverwalter organisiert sind. Ein Vermögensverwalter verwaltet mit eigenem Entscheidungsspielraum. Zur Verwaltung gehört ein Reporting: Das regelmäßige Reporting (jeden Monat bzw. jedes Quartal) und das unverzügliche Reporting bei wesentlichen Änderungen (so genanntes Verlustschwellenreporting).[2]
Wohlhabende Privatpersonen engagieren einen Vermögensverwalter beispielsweise, um die Zeit für die Betreuung des Vermögens oder für die Aneignung der nötigen finanziellen Allgemeinbildung einzusparen. Viele Vermögensverwalter fordern Mindestanlagesummen als Einstiegskriterium. Gängige Kategorien sind in diesem Zusammenhang high-net-worth individual (HNWI, z. B. mindestens 5 Millionen Euro) und Ultra high-net-worth individual (UHNW, z. B. mindestens 30 Millionen Euro).
Interessenkonflikte der Vermögensverwaltung
BearbeitenBieten Banken Vermögensverwaltung an, so besteht die Gefahr von Interessenkonflikten: Zum Beispiel verdient die Bank beim Bestücken des Kundenportfolios mit eigenen Finanzprodukten sowohl an der Vermögensverwaltung als auch am Produkt. Unabhängige Vermögensverwalter beziehen teilweise Retrozessionen, welche denselben Effekt haben. Gegenmaßnahmen könnten Kostentransparenz und Kostengarantien sein, welche die maximalen Kosten begrenzen (Total Expense Ratio Warranty), oder eine Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter, dass sämtliche Retrozessionen an den Kunden weitergereicht werden.
Zugang zu Vermögensverwaltung
BearbeitenPrivatbanken und größere Retail-Banken bieten in der Regel Vermögensverwaltungsmandate an. Hoch personalisierte Dienstleistungen erbringen vor allem die unabhängigen Vermögensverwalter.
Verschiedene Internet-Plattformen bieten Zugang zu Vermögensverwaltung:
- In Deutschland informiert z. B. der Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V. (VuV)[3] über Vermögensverwalter.
- In der Schweiz listet u. a. der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter,[4] eine der Schweizer Selbstregulierungsorganisationen, seine Mitglieder auf.
In sogenannten Family-Offices erfolgt die Vermögensverwaltung besonders großer Vermögen.
Zulassungspflicht für Vermögensverwalter
BearbeitenDeutschland
BearbeitenAufsichtsrechtlich ist zu unterscheiden zwischen der „echten Vermögensverwaltung“, nämlich der in § 1 Abs. 1a Nr. 3 KWG geregelten Finanzportfolioverwaltung, wonach „die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum“ der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf, und der „unechten Vermögensverwaltung“, die sich häufig als bloße Anlageberatung darstellt. Jedoch unterliegt die Anlageberatung der gleichen Zulassungspflicht wie die Vermögensverwaltung. Einzige Ausnahme ist gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG die Anlageberatung zu Publikums-Investmentfonds mit Vertriebszulassung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Regulierung der Fonds selbst bereits einen ausreichenden Schutz darstellt. Daher ist für diesen Spezialfall keine über die Regeln der Gewerbeordnung (§ 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO) hinausgehende Zulassung erforderlich. Jedoch lauern dabei Fallstricke. Wenn z. B. im Rahmen der Beratung empfohlen wird, bestehende Wertpapierbestände zu verkaufen, die selbst keine entsprechenden Investmentfonds sind, und den Verkaufserlös in Investmentfonds anzulegen, so ist das von der Ausnahme nicht mehr gedeckt. Denn jeder Teil der Beratung muss gesondert betrachtet werden, und demnach erfüllte bereits die Verkaufsempfehlung den Tatbestand der zulassungspflichtigen Anlageberatung, unabhängig davon, dass sie im Zusammenhang mit einer zulassungsfreien Kaufempfehlung für einen Investmentfonds verbunden war.
Schweiz
BearbeitenIn der Schweiz werden aufsichtsrechtlich gemäß Finanzinstitutsgesetz (FINIG)[5] die Lizenz für Vermögensverwalter (VV) und die Lizenz für Vermögensverwalter von Kollektivvermögen (VKV) unterschieden. Für eine Lizenz eines VKV müssen gewisse Schwellenwerte überschritten werden.[6] Er ist definiert als Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen.
Ab 2023 wird für alle Vermögensverwalter und Trustees[7] in der Schweiz eine Bewilligung der FINMA nach FINIG und FIDLEG (Verhaltensregeln für Finanzdienstleister) verlangt.[8]
Bankbetriebslehre
BearbeitenWird Vermögensverwaltung (englisch financial advisory) und/oder Finanzberatung von Kreditinstituten betrieben, so rechnet die Bankbetriebslehre diese Produktgruppen zum Indifferenzgeschäft, das als Dienstleistungsgeschäft Bankgebühren auslöst.[9]
Literatur
Bearbeiten- Klaus Spremann: Vermögensverwaltung, Gebundene Ausgabe: 445 Seiten, Oldenbourg (August 1999), ISBN 978-3-486-25258-3
Weblinks
BearbeitenEinzelnachweise
Bearbeiten- ↑ a b c The world’s 500 largest asset managers
- ↑ Urban Bacher: Verlustschwellenreporting für Vermögensverwalter. In: Wertpapiermitteilungen WM 34/2020. S. 1576–1571 (wmrecht.de [abgerufen am 9. November 2020]).
- ↑ VuV – Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V. Abgerufen am 6. Dezember 2018.
- ↑ Verband Schweizerischer Vermögensverwalter | VSV. Abgerufen am 6. Dezember 2018.
- ↑ Bundesgesetz über die Finanzinstitute. In: admin.ch. Schweizerische Eidgenossenschaft, abgerufen am 30. September 2020.
- ↑ Marc Escher: De-Minimis-Regelung für Vermögensverwalter – welche Lizenz darf es sein? In: bdo.ch. 2. Juni 2020, abgerufen am 30. September 2020.
- ↑ Umsetzung FIDLEG/FINIG: FINMA bewilligt erste Aufsichtsorganisationen. In: finma.ch. 7. Juli 2020, abgerufen am 3. November 2020.
- ↑ Fidleg: So viele Schweizer Vermögensverwalter geben auf. In: finews.ch. 7. Juli 2020, abgerufen am 3. November 2020.
- ↑ Marc Oliver Blahusch, Preismanagement im Privatkundengeschäft von Banken, 2012, S. 20