Festlandsockel-Bergverordnung

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Die Festlandsockel-Bergverordnung (FlsBergV) war eine zwischen 1989 und 2018 gültige Verordnung mit rechtlichen Bestimmungen, die bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des Festlandsockels zu beachten waren.

Basisdaten
Titel: Bergverordnung für den Festlandsockel
Kurztitel: Festlandsockel-Bergverordnung
Abkürzung: FlsBergV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland              
Erlassen aufgrund von: §§ 65, 66, 67 Nr. 1 u. 8,
68 Abs. 2 Nr. 2 u. Abs. 3 BBergG
Rechtsmaterie: Bergrecht,
Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 750-15-8
Erlassen am: 21. März 1989
(BGBl. I S. 554)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1989
Letzte Änderung durch: Art. 14 VO vom 2. Juni 2016
(BGBl. I S. 1257, 1259)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
4. Juni 2016
(Art. 75 VO vom 2. Juni 2016)
Außerkrafttreten: 19. Juli 2018
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Rechtsgrundlage

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Ihre Ermächtigung hat die FlsBergV in den §§ 65–68 des Bundesberggesetzes, das nach seinem § 2 Abs. 3 BBergG auch für bestimmte Tätigkeiten im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland sowie für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen gilt.

Der Sicherheit, dem Gesundheits- sowie dem Umweltschutz bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels dient zunächst die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995.[1][2] Der Bereich des Festlandsockels ist ergänzend in der Festlandsockel-Bergverordnung geregelt.

Nach Artikel 5 Abs. 2 der Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels ist die Festlandsockel-Bergverordnung seit 19. Juli 2018 nicht mehr gültig.[3]

Die FlsBergV enthält Maßnahmen zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes und zur Sicherheit von Plattformen.

Mit der Verordnung wurden auch die arbeitsschutzrechtliche Änderungsrichtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995[4] und die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997[5] umgesetzt.

Der umfangreiche 2. Abschnitt (§§ 2–18) der FlsBergV nimmt unter anderem Regelungen zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, zu den Arbeitsbedingungen, zur Gefahrenabwehr, zur Verwendung von Plattformen sowie zu Taucharbeiten und Arbeiten in Unterdruckkammern vor. In § 10 Abs. 3 werden durch Verweisung auf den IMO-Code von 1989 der Internationale Seeschifffahrts-Organisation für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen einschließlich ihn ergänzender Empfehlungen der Nordsee-Anliegerstaaten diese internationalen Standards verbindlich.

Im 3. Abschnitt (§§ 19–25) werden vor allem sicherheitliche Vorgaben bei der Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen, namentlich von solchen nach Erdöl und Erdgas, erteilt.

Der 4. Abschnitt (§§ 26–34) regelt Belange des Meeres- und Meeresbodenschutzes, der 5. Abschnitt (§§ 35–39) solche der Gefahrenabwehr in Bezug auf den Schiffs- und Luftverkehr sowie auf Unterwasserkabel.

Die ausführlichen Schlussvorschriften des 6. Abschnitts (§§ 40–49) umfassen unter anderem Bestimmungen zur betrieblichen Sicherheit und Verantwortlichkeit, zur Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen sowie zum Zugänglichmachen des Verordnungstextes durch den Unternehmer. Der darin ebenfalls enthaltene Ordnungswidrigkeiten-Katalog (§ 47 FlsBergV) ist materiell von den Vorschriften der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels (FlsOWiZustV) vom 14. Januar 1982 (BGBl. I S. 6) zu unterscheiden, die lediglich Bezug auf „die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen“ nehmen (§ 1 FlsOWiZustV).

Der praktische Anwendungsbedarf besteht vor allem bei Offshore-Bohrungen nach Lagerstätten, aber seit einiger Zeit auch bei der Errichtung einzelner Offshore-Windenergieanlagen und gegebenenfalls zukünftig bei der Einrichtung von Offshore-Windparks.

Offshore-Bergverordnung

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Für Betriebe, deren Tätigkeiten im Offshore-Bereich nicht dem Bergrecht unterliegen, gilt zur Erreichung der Ziele, welche die Richtlinie 2013/30/EU vorgibt,[6] die Offshore-Bergverordnung.[7][8]

Literatur

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  • Phillip Fest: Die Errichtung von Windenergieanlagen in Deutschland und seiner Ausschließlichen Wirtschaftszone. Genehmigungsverfahren, planerische Steuerung und Rechtsschutz an Land und auf See. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13154-9, S. 376–388.
  • Heike Krieger: Die Anwendbarkeit nationaler und internationaler Regelungen auf die Erdgasgewinnung aus dem deutschen Festlandsockel. In: DVBl. 117. Jg., Bd. 1, 2002, S. 300–309.
  • Martin Rosenbaum: Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im Offshore-Bereich. Vorgaben des internationalen und nationalen Rechts (= Arbeitspapiere. A-76). Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Kiel 2006, ISBN 3-936773-24-6, S. 45–65.
  • Rainer Wolf: Bergrecht im Meeres- und Küstenbereich. Rechtsgrundlagen für die Förderung von Erdöl und Erdgas. In: Detlef Czybulka (Hrsg.): Naturschutz und Rechtsregime im Küsten- und Offshore-Bereich. Vierter Warnemünder Naturschutzrechtstag. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2003, ISBN 978-3-8329-0391-6, S. 175–200.
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Einzelnachweise

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  1. Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung – ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466)
  2. Peter Ehlers: Andere meeresbezogene Tätigkeiten (Memento des Originals vom 10. Oktober 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jura.uni-hamburg.de 2.1 Meeresbergbau. Universität Hamburg, 20. Juni 2014.
  3. Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels. BMWI, abgerufen am 8. März 2019.
  4. Richtlinie 95/63/EG. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L, Nr. 335, S. 28.
  5. Richtlinie 97/11/EG. In: ABl. L, Nr. 73, S. 5.
  6. Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG. In: ABl. L, Nr. 178, 28. Juni 2013, S. 66.
  7. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung berg-, umweltschadens- und wasserrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. BT-Drs. 18/8703 vom 7. Juni 2016
  8. Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels (Offshore-Bergverordnung – OffshoreBergV) vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866)