Tierärztegebührenordnung

Rechtsvorschrift in Deutschland für Gebühren tierärztlicher Leistungen

Die Tierärztegebührenordnung (GOT) bestimmt die Vergütungen der Tierärzte für ihre Leistungen (§ 1 GOT). Sie wurde zuletzt mit Wirkung vom 22. November 2022 neu gefasst. Zuvor wurde sie 1999 inhaltlich angepasst. Am 8. Juli 2008 und am 27. Juli 2017 wurden die Gebühren zur Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung um jeweils 12 % erhöht.

Basisdaten
Titel: Gebührenordnung für Tierärzte
Kurztitel: Tierärztegebührenordnung
Abkürzung: GOT
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 12 der Bundes-Tierärzteordnung
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Veterinärrecht
Fundstellennachweis: 7830-1-7
Ursprüngliche Fassung vom: 30. November 1940
(RMBl. S. 507, 523)
Inkrafttreten am: 1. Dezember 1940
Letzte Neufassung vom: 15. August 2022
(BGBl. I S. 1401)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
22. November 2022
Weblink: Text der Ordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die GOT setzt den Gebührenrahmen vom mindestens einfachen bis maximal dreifachen Satz fest, der nur unter ganz besonderen Umständen verlassen werden darf. Die Gebührenhöhe bemisst sich (§ 2) „nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles“ (z. B. widerspenstiges Tier, Nacht, Wochenende). Weiterhin stehen dem Tierarzt Entschädigungen (z. B. Wegegeld), Auslagen (z. B. Porto) sowie Entgelte für die Medikamente (nach Arzneimittelpreisverordnung) und Verbrauchsmaterialien zu.

Die GOT gliedert sich in die Grundleistungen (z. B. allgemeine Untersuchung und Beratung), besondere Leistungen (z. B. Bescheinigungen, Laboruntersuchungen, Röntgenuntersuchung, Injektionen) und die Leistungen bezogen auf einzelne Organsysteme (Atmungsapparat, Augen, Bewegungsapparat usw.).

Bei Bestehen einer Tierkrankenversicherung werden dem Zahlungspflichtigen die Aufwendungen für die tiermedizinisch notwendigen Leistungen im tariflichen Umfang vom Versicherer erstattet.

Bearbeiten